Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung Was ist zu tun?

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1 Gefahrstoffe Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung Was ist zu tun? Gefahrstoffe M 060 Stand: Mai 2012

2 Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks Deckblatt Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS Einführung in der EU Wichtige Neuerungen kurz zusammengefasst Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie GHS und Arbeitsschutz Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung CLP- Anpassungsgesetz Novelle der Gefahrstoffverordnung Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an die CLP- Verordnung Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung (12. BImschV) Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete Informationsermittlung Sicherheitsdatenblatt Einstufung und Kennzeichnung Weitere Informationsquellen Gefahrstoffinformationssystem GisChem Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen Sicherheitsdatenblätter im Internet Gefahrstoffverzeichnis Gefahrenkommunikation Kennzeichnungselemente Erläuterungen und Beispiele zu diesen Kennzeichnungsvorschriften (1) Gefahrenpiktogramme Gefahrenhinweise (H-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze) Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 der CLP-Verordnung Sprache von Sicherheitsdatenblatt und Etikett Besonderheiten beim Import aus Nicht-EU-Ländern Abmessungen des Etiketts Gefährdungsbeurteilung Auswirkung von GHS Allgemeines Vorgehen (8), (45), (26) Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung Unterweisung (8), (22), (45) Allgemeines Innerbetriebliche Kennzeichnung Praktisches Vorgehen (1), (22) Die vollständige Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) Die vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten (24) Forschung und Entwicklung Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch Besonderheit der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien System der DGUV für Laboratorien Verdichtung des Informationsgehaltes der H-Sätze in Phrasen Anzahl der Piktogramme Praktische Umsetzung Meldepflicht Gefahrguttransport Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach GHS und Gefahrgutrecht (1),, FAQs Antworten auf häufig gestellte Fragen Anhang 1: Übersicht über die Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung Anhang 2: Zuordnung der Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und H-Sätze zu den GHS- Piktogrammen Anhang 3: Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze)

3 Anhang 4: Sicherheitshinweise (P-Sätze) Anhang 5 - Übersetzungstabelle zwischen Sicherheitsratschlägen (S-Sätze gemäß RL 67/548/ EWG) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Anhang 6 - Vergleichende Übersicht der Klassifizierungen und ausgewählte Kennzeichnungselemente Anhang 7 - Gegenüberstellung Gefahrgutklasse Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Literaturverzeichnis Bildnachweis: Änderungen gegenüber der Vorfassung

4 Das vorliegende Merkblatt konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Es nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen des Merkblatts können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben. Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Trotzdem wird der Unternehmer nicht von der Pflicht und Verantwortung befreit, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen. In den Betrieben nehmen Frauen und Männer gleichermaßen verantwortungsvolle Aufgaben wahr. Um das Lesen zu erleichtern, wird in diesem Merkblatt wie auch in den Vorschriften unabhängig davon nur von dem Unternehmer bzw. dem Vorgesetzten gesprochen. Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer nicht notwendigerweise Arbeitnehmer beschäftigen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, so dass der Begriff Unternehmer verwendet wird. 1 Neue Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS International existieren verschiedene Systeme der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. So kann zum Beispiel ein und derselbe Stoff in Amerika als Giftig, in China als Nicht gefährlich und in der EU als Gesundheitsschädlich eingestuft sein. Um diese Unterschiede aufzuheben und um die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, Verbraucherschutz sowie die Sicherheit beim Transport von gefährlichen Gütern weiter zu verbessern, wurde unter Federführung der Vereinten Nationen ein Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien kurz GHS (75) entwickelt. Langfristig wird auch der Abbau von Handelshemmnissen im globalen Warenverkehr erwartet. 1.1 Einführung in der EU In der EU wurde das Global Harmonisierte System der UN am 16. Dezember 2008 mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures) weitestgehend eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Verordnungen der EU gelten im Gegensatz zu Richtlinien, die in den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht übertragen werden müssen, sofort europaweit. Es gibt allerdings mehrjährige Übergangsfristen. Die GHS-Kennzeichnung wurde für Stoffe ab 1. Dezember 2010 verbindlich, für Zubereitungen, die zukünftig Gemische 1 heißen, wird sie es erst ab 1. Juni Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern von Chemikalien ist aber freigestellt, die neuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ab sofort anzuwenden. Bis zum 1. Juni 2015 muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung 2 angegeben werden. Eine Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig. Tabelle 1a: Übergangsfristen der CLP-Verordnung Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 4 / 119

5 erlaubt verpflichtend Einstufung von Stoffen und Gemischen 1 im alten EU-System 2 (Kapitel 2 und gegebenenfalls 3 im Sicherheitsdatenblatt) (1), (4), (7) bis zum bis zum Einstufung von Stoffen nach GHS (Kapitel 2 und gegebenenfalls Kapitel 3 im Sicherheitsdatenblatt) seit seit Kennzeichnung von Stoffen nach altem EU-System (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) bis zum bis zum Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen, die nach altem EU-System gekennzeichnet wurden bis zum nicht zutreffend Kennzeichnung von Stoffen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) seit seit Kennzeichnung von Gemischen nach altem EU-System (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) bis zum bis zum Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen, die nach altem EU-System gekennzeichnet wurden bis zum nicht zutreffend Kennzeichnung von Gemischen nach GHS (Etikett und Kapitel 2 im Sicherheitsdatenblatt) seit ab Tabelle 1b: Übergangsfristen nach Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb Erlaubt unter Verwendung der Einstufung und Kennzeichnung nach altem EU-System vorerst bis Erlaubt unter Verwendung der Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ab Kapitel in M 060 Gefährdungsbeurteilung X X 5 Betriebsanweisung X X 6 Unterweisung X X 7 Gefahrstoffverzeichnis X X 3.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung X X 8 1 Aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen werden nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG als Zubereitung und nach EU-Verordnungen 1907/2006 (REACH-Verordnung) und 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Gemisch bezeichnet. In diesem Merkblatt wird die Bezeichnung Gemisch verwendet. 2 Nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 5 / 119

6 1.2 Wichtige Neuerungen kurz zusammengefasst Rotumrandete auf die Spitze gestellte Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund warnen bildhaft vor den Gefahren. Die Gefahrensymbole auf orangegelbem Grund werden sukzessive verschwinden. Die meisten sogenannten GHS-Piktogramme entsprechen aber den Symbolen des gewohnten EU-Kennzeichnungssystems. Völlig neu sind nur die Gasflasche, das Ausrufezeichen und das Piktogramm für Gesundheitsgefahr. Nicht nur die Symbole und Darstellungen ändern sich, sondern es gibt auch neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien. Das bisherige EU-Recht kennt 15 Gefährlichkeitsmerkmale, z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich. Mit der neuen CLP-Verordnung wird zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden. Neu ist auch, dass zusätzlich zu den Piktogrammen auf dem Kennzeichnungsschild eins von zwei möglichen Signalwörtern erscheint. Es beschreibt den potenziellen Gefährdungsgrad: - Gefahr steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren, - Achtung steht für Kategorien mit weniger schwerwiegenden Gefahren. Bisher Neu Gefahrensymbole in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund Gefahrenpiktogramme als rotumrandete auf der Spitze stehende Quadrate mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Signalwörter Gefahr oder Achtung R-Sätze H-Sätze (hazard statements, Gefahrenhinweise) S-Sätze P-Sätze (precautionary statements, Sicherheitshinweise) Kriterien für die Einstufung gemäß Stoffrichtlinie 67/548/ EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß neuer CLP-Verordnung, insbesondere Anhang I 1.3 Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6 Anhang I der CLP-Verordnung) drei Kategorien abhängig vom Flammpunkt. Bei der Gefahrenklasse Akute Toxizität (Kapitel 3.1) werden vier Kategorien unterschieden. Die Kriterien zur Einstufung (z. B. Flammpunkt, LD50-Werte) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Beispielsweise werden bestimmte Stoffe, die aufgrund ihres LD50/LC50-Wertes heute als Gesundheitsschädlich eingestuft sind, im GHS-System in die Gefahrenkategorie 3 der Akuten Toxizität eingestuft und damit mit dem Piktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen und dem H-Satz H301, H311 und/ oder H331 ( Giftig bei... ) gekennzeichnet. Die neuen GHS-Piktogramme Abbildung 1: Übersicht über GHS-Piktogramme Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 6 / 119

7 Explosive Stoffe Akute Toxizität, Kat. 3 1, 2, 3 GHS01 Explodierende Bombe GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS02 Flamme Entzündbare Stoffe GHS07 Ausrufezeichen - Akute Toxizität, Kat. 4 - Reizung der Haut, Kat. 2 - Augenreizung, Kat. 2 - Sensibilisierung der Haut - Spezifische Zielorgan-Toxizität 4, Kat. 3 - Die Ozonschicht schädigend, Kat. 1 GHS03 Flamme über einem Kreis Oxidierende Stoffe GHS08 Gesundheitsgefa hr - C Krebserzeugend - M Mutagen - R Reproduktionstoxisch - Sensibilisierung der Atemwege - Spezifische Zielorgan-Toxizität 4, Kat. 1, 2 - Aspirationsgefahr, Kat. 1 Gase unter Druck Gewässergefährdend - Akut. Kat. 1 - Chronisch, Kat. 1, 2 GHS04 Gasflasche GHS09 Umwelt - Hautätzend, Kat. 3 1A, 1B, 1C - Schwere Augenschädigung, Kat. 1 - Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 7 / 119

8 GHS05 Ätzwirkung 1.4 GHS und Arbeitsschutz Werden Gefahrstoffe mit neuer Einstufung und Kennzeichnung im Betrieb eingesetzt, muss dies zurzeit keinen unmittelbaren Einfluss auf die notwendigen Maßnahmen nach Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht haben. In Kapitel 2 werden die rechtlichen Auswirkungen der CLP-Verordnung auf bereits existierende nationale Gesetze und Verordnungen näher erläutert. Außerdem wird gezeigt, wie die Gefahrstoffverordnung und ihr Technisches Regelwerk den zwei Kennzeichnungssystemen entsprechend für die Übergangszeit gestaltet wurde. Dennoch, was ist zu tun? - Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Informationsermittlung sollte festgestellt werden, ob aktuelle Sicherheitsdatenblätter für die neu gekennzeichneten Chemikalien vorhanden sind. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte überprüft bzw. ergänzt werden. Worauf hier im Einzelnen zu achten ist, wird in Kapitel 3 beschrieben. - In den Kapiteln 3 und 5 wird dargestellt, wie eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung aussehen kann. Dabei ist von Bedeutung, wie der Gefahrstoffbegriff bisher angewendet wurde. - Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung sind auch auf Grund der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 1. Dezember 2010 erneut zu betrachten. - Die Betriebsanweisungen sind sukzessive zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In Kapitel 6 werden dafür verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. - Auch die innerbetriebliche Kennzeichnung ist betroffen: Schritt für Schritt sollte die Kennzeichnung von z. B. Behältern, Apparaturen, Rohrleitungen und Standgefäßen in Laboratorien, die gefährliche Stoffe und Gemische enthalten, auf GHS umgestellt werden. Näheres dazu wird im Kapitel 8 dargestellt. - Bevor im Betrieb Beschäftigte Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Chemikalien ausführen, sind sie zu unterweisen. Kapitel 7 gibt hier konkrete Hilfestellungen. - Eine allgemeine Schulung zur Einführung von GHS ist für alle betroffenen Mitarbeiter notwendig. Dabei sollten die neuen Elemente der Gefahrenkommunikation vorgestellt werden. Informationen hierzu sind im Kapitel 4 zu finden. 2 Rechtliche Folgen der CLP-Verordnung 3 Kat.- = Gefahrenkategorie 4 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger oder wiederholter Exposition (bisher z. B. R 39, R 48) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 8 / 119

9 2.1 Auswirkung auf das nationale Chemikalienrecht In Deutschland nehmen eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach der EU-Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 1999/45/ EG. Diese Richtlinien treten erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft. Durch Verschiebungen in den Einstufungen mit GHS würde eine 1:1-Anpassung dieser Rechtsvorschriften bei einzelnen Stoffen und Gemischen entweder zu einer Anhebung oder einer Absenkung des Schutzniveaus führen. So könnten z. B. bei einem Stoff, der aufgrund der Kriterienverschiebung in die Kategorie 3 der Akuten Toxizität fällt und bislang mit Gesundheitsschädlich eingestuft war, Erlaubnis- und Anzeigepflichten gemäß Chemikalienverbotsverordnung oder Zusammenlagerungsbeschränkungen nach TRGS 510 dazukommen. Derzeit führen solche Verschiebungen in der Einstufung jedoch zu keinen veränderten Anforderungen im Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Homepage folgende Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung veröffentlicht (vgl. Bekanntmachung IIIb des BMAS vom 15. Dezember 2008): In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/ EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden. Eine weitere Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 408 zur Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung des Ausschusses für Gefahrstoffe ( Themen von A Z Gefahrstoffe TRGS) erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie soll den Arbeitgeber während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz unterstützen. Anhand ausgewählter Stoffbeispiele wird die neue Einstufung und Kennzeichnung erläutert Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die CLP-Verordnung CLP- Anpassungsgesetz Mit der Veröffentlichung des CLP-Anpassungsgesetzes am 8. November 2011 wurde das Chemikaliengesetz an die CLP-Verordnung angepasst. Die CLP-Verordnung ist unmittelbar geltendes EU-Recht, eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist daher nicht erforderlich. Dennoch war diese Anpassung des Chemikaliengesetzes notwendig, damit die nationalen Rechts- und Vollzugsstrukturen die Durchführung der neuen Bestimmungen in Deutschland auch ermöglichen. Weiterhin musste bis 2015 eine parallele Anwendung der alten und neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme auch im nationalen Chemikalienrecht fixiert werden. Mit Ende der Übergangsfrist zum 1. Juni 2015 wird die dann erfolgende vollständige Umstellung auf GHS eine weitere Anpassung erfordern. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die folgenden Inhalte des Chemikaliengesetzes: - Erweiterung des Gefährlichkeitsbegriffes( 3a ChemG) Durch einen Verweis auf die CLP-Verordnung wird der Geltungsbereich zusätzlich zu den bisherigen Gefährlichkeitsmerkmalen um alle nach dem neuen Recht als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erweitert. - Erweiterung des Adressatenkreises( 13 ChemG) Neben dem bisher genannten Hersteller und Einführer wird der Adressatenkreis der Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten auf den Lieferanten im Sinne der CLP-Verordnung ausgedehnt. Damit wird die Kennzeichnungspflicht auf jeden Akteur der Lieferkette übertragen. Gemäß CLP-Verordnung umfasst der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 9 / 119

10 Begriff Lieferant den Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender (Hersteller eines Gemisches bzw. Formulierer) oder Händler. Die bisher im Chemikaliengesetz separat geregelte Vertreiberpflicht entfällt somit. - Begriffsumstellung von Zubereitung auf Gemisch Dieser neue Begriff wurde an allen relevanten Stellen des Chemikaliengesetzes ohne inhaltliche Änderung eingeführt. - Anpassung der Mitteilungspflichten an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen an den Artikel 45 der CLP-Verordnung( 16e ChemG) Mit Artikel 45 CLP-Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine oder mehrere Stellen, die die Informationen über die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen, zu benennen. Weiterhin werden die Mitteilungspflichten der Importeure und nachgeschalteten Anwender, die ein Gemisch in Verkehr bringen, definiert. Bisher waren davon Gemische mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ( Sehr giftig, Giftig, Ätzend, Sensibilisierend und Karcinogen/Mutagen/Reproduktionstoxisch (CMR)), die ausschließlich für den Verbraucherbereich bestimmt sind, betroffen. Mit Artikel 45 CLP-Verordnung erfolgt eine Ausdehnung auf Gemische aller Gefahrenklassen und -kategorien, unabhängig von deren Verwendung, also inklusive der zur gewerblichen Nutzung. Die davor in Deutschland in 16e Chemikaliengesetz enthaltenen, seit fast zwei Jahrzehnten bewährten Bestimmungen entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben des Artikels 45, insbesondere den darin enthaltenen neuen Festlegungen zum Inhalt der Meldungen. Daher wird diese Regelung im Grundsatz beibehalten und nur im Hinblick auf die oben genannte Ausdehnung der unter die Meldepflicht fallenden relevanten Gemische angepasst. Für industrielle und gewerbliche Produkte, also für Gemische, die erstmals der Meldepflicht unterfallen, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. In 28 Übergangsregelung wurde ein neuer Absatz eingeführt, mit dem eine Übergangsfrist hinsichtlich dieser erweiterten Meldepflicht bis zum 1. Juli 2014 festgelegt wird. Das hat zur Folge, dass bis dahin keine Erweiterung der Meldepflicht, wie oben dargestellt, für Gemische zutrifft, die nicht die auch schon bisher genannten Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen oder nicht für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt. Damit besteht in der Übergangszeit die Möglichkeit, wie bisher nach 16e in Verbindung mit der Giftinformationsverordnung an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu melden. Dennoch beinhaltet diese Erleichterung auch in der Übergangsfrist für Gemische, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz unterliegen, eine Übermittelungspflicht eines aktuellen Datenblattes in elektronischer Form nach Anhang VII Abschnitt C Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung). Im Falle sonstiger Gemische muss zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis spätestens zum 1. Mai 2012 ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt an das gemeinsame Informationssystem Sicherheitsdatenblatt (ISi) (72) vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (67) und des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) (4) zu dem in 16e des Chemikaliengesetzes (Absatz 4) genannten Zweck elektronisch übermittelt werden. Dieser umfasst die Bearbeitung von Anfragen medizinischen Inhalts inklusive der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen. - Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Landesbehörden Die Verteilung der Aufgaben von Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung sowie die Behördenstruktur der Bundesebene sind durch 21 Chemikaliengesetz und durch die im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes im zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes getroffenen Entscheidungen weitgehend vorgeprägt. Das CLP-Anpassungsgesetz beschränkte sich deshalb dazu auf punktuelle Änderungen des zweiten Abschnitts Novelle der Gefahrstoffverordnung Eine Novelle zur Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen mit einer Anpassung an die CLP-Verordnung und den Verbots- und Beschränkungstiteln der REACH-Verordnung trat am 1. Dezember 2010 in Kraft. (78), (79) Ähnlich wie im Rahmen der notwendigen Anpassung des Chemikaliengesetzes geschildert, beeinflussen sowohl die REACH- als auch die CLP-Verordnung das nationale Arbeitsschutzrecht, sodass eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlich wurde. Im Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 10 / 119

11 Folgenden wird nur auf die Veränderungen eingegangen, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen auf Grund der CLP-Verordnung stehen. Die Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen wurden im neuen 4 der Gefahrstoffverordnung zusammengeführt. Der ehemalige Anhang II ist entfallen. Die CLP-Verordnung wird in einem sogenannten deklaratorischen Hinweis explizit in dieser nationalen Verordnung für gültig erklärt. In dem neuen Anhang II wurden die übrig gebliebenen nationalen Beschränkungsregelungen gegenüber den mit der REACH-Verordnung (2) unmittelbar EU-weit geltenden Beschränkungsregelungen aufgenommen (siehe dazu Abschnitt 2.1.3). Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung basiert weiterhin auf der Einstufung nach der bisherigen Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG), bietet aber gleichzeitig die Rechtsgrundlage, um schon jetzt das neue System nach CLP in der Praxis anzuwenden. Wie auch beim Chemikaliengesetz wird eine weitere Änderung der Gefahrstoffverordnung mit Ablauf der zweiten Übergangsfrist der CLP-Verordnung zum 1. Juni 2015 erforderlich. Neu ist, dass die bisherige Kopplung der Maßnahmenpakete (in der alten Fassung der Gefahrstoffverordnung als Schutzstufen bezeichnet) an die Kennzeichnung aufgehoben wurde. Diese Änderung sowie die Anpassung der Schutzmaßnahmenpakete selbst waren notwendig, um für den betrieblichen Arbeitsschutz den Bezug auf das neue GHS-Einstufungssystem zu ermöglichen. Nach der CLP-Verordnung sind nur noch Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität, Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 mit dem Totenkopf zu kennzeichnen. CMR-Stoffe werden grundsätzlich mit dem Piktogramm GHS08 Gesundheitsgefahr gekennzeichnet. Dies trifft auch für die ehemaligen CMR-Verdachtsstoffe (Andreaskreuz Gesundheitsschädlich ) zu, die nach CLP-Verordnung in die Kategorie 2 der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität bzw. Reproduktionstoxizität einzustufen sind. Weiterhin steht das Piktogramm GHS08 auch für die Atemwegssensibilisierung, die Aspirationsgefahr und die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), Kategorie 1 und 2. Eine einfache Unterscheidung wie bisher, ob für die Festlegung bestimmter Maßnahmen ein Gefahrstoff mit dem Totenkopf zu kennzeichnen ist oder nicht, war daher auf die neue GHS-Einstufung und GHS-Kennzeichnung nicht übertragbar. Dies und die Erfahrungen der Praxis mit dem alten Schutzstufensystem waren Anlass, in der neuen Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmenpakete zwar prinzipiell beizubehalten, jedoch für die Festlegung dieser bei der Gefährdungsbeurteilung ausschließlich das Ausmaß der Gefährdung in Bezug zu nehmen. Die direkte Verknüpfung mit der Kennzeichnung ist damit aufgehoben. Demzufolge lässt die neue Gefahrstoffverordnung grundsätzlich auch eine geringe Gefährdung bei Sehr giftigen, Giftigen und CMR-Stoffen zu. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind dann die Allgemeinen Schutzmaßnahmen gemäß 8 der neuen Gefahrstoffverordnung ausreichend Weiterer Änderungsbedarf: Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung an die CLP-Verordnung Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit liegt ein Entwurf zur Anpassung der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an die Vorgaben der CLP-Verordnung unter Federführung des Raiffeisenverbandes und anderer Handelsverbände vor. Betroffen sind die Teile der Chemikalienverbotsverordnung, die nicht durch die REACH-Verordnung abgedeckt sind. Insbesondere sind die Sachkunde, Erlaubnis- und Anzeigepflicht, Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie das Selbstbedienungsverbot betroffen. Nach 2 der jetzigen Chemikalienverbotsverordnung besteht Erlaubnispflicht, die z. B. den Sachkundenachweis nach 5 umfasst, für Giftige und Sehr giftige Stoffe (Gefahrensymbole T und T+) bei der Abgabe an den Endverbraucher. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, unterliegen vor dem erstmaligem Inverkehrbringen dieser Stoffe der Anzeigepflicht an die Behörde. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die ebenfalls Anforderungen wie z. B. nach dem Sachkundenachweis nach Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 11 / 119

12 5 zu erfüllen hat. Auch hier bedarf es einer Anpassung auf Grund der veränderten Terminologie und möglicher Umstufungen durch die CLP-Verordnung. Artikel 139 der REACH-Verordnung hat die EG-Verbotsrichtlinie 76/769/EWG, die in Deutschland mit der Chemikalienverbotsverordnung umgesetzt war, zum 1. Juni 2009 aufgehoben und durch Anhang XVII der REACH- Verordnung ersetzt. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse dürfen EU-weit verbindlich nur noch dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die dort festgelegten Beschränkungen beachtet werden. Die nationalen Beschränkungen und Verbote aus dem Anhang zu 1 der Chemikalienverbotsverordnung können daher nur noch für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2013 beibehalten werden, sofern es sich um strengere Beschränkungen handelt und diese der EU-Kommission im Einklang mit dem EG-Vertrag mitgeteilt wurden. Die entsprechenden Regelungen wurden daher auch aus dem Anhang der Gefahrstoffverordnung gestrichen. Übrig geblieben sind dort in Anhang II nur noch einige rein nationale Einträge, wie zum Beispiel zu Korrosionsschutzmitteln, denen nitrosierende Komponenten zugesetzt worden sind, oder zu biopersistenten Fasern sowie ergänzende Regelungen zu Asbest. 2.2 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Störfallverordnung (12. BImschV) Sowohl die EU Richtlinie 96/82/EG (6), auch Seveso-II-Richtlinie genannt, als auch die Störfallverordnung (StörfallV), die diese Richtlinie in Deutschland national umsetzt, sind von der CLP-Verordnung betroffen. Die Ermittlung der Stoffmengen, um feststellen zu können, ob die betreffende Anlage in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt und ob vom Betreiber Grundpflichten oder erweiterte Pflichten zu erfüllen sind, ist zur Zeit mit der Einstufung der Stoffe oder Gemische verknüpft. Im Anhang I der Störfallverordnung sind die entsprechenden Höchstmengen in Abhängigkeit von der Einstufung bzw. dem Gefährlichkeitsmerkmal aufgeführt. Bestimmte Einzelstoffe oder Stoffgruppen werden dort auch namentlich genannt. Der Tabelle 2 sind beispielhaft die jetzt gültigen Mengenschwellen für als Sehr giftig und Giftig eingestufte Stoffe zu entnehmen. Tabelle 2: Mengenschwellen für Sehr giftige und Giftige Stoffe und Gemische je nach Betriebsbereich gemäß Anhang I Störfallverordnung Spalte 4: Grundpflichten nach 3 bis 8 Störfallverordnung und Vorschriften nach Teil 4 (z. B. Meldeverfahren) Spalte 5: zusätzlich erweiterte Pflichten nach 9 bis 12 Störfallverordnung Gefährliche Stoffe, Einstufungen Anhang I, Spalte 4 [t] Anhang I, Spalte 5 [t] Sehr giftig Menge 5 Menge 20 Giftig Menge 50 Menge 200 Eine 1:1 Übernahme der neuen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung in diesen Anhang I der Seveso-II- Richtlinie bzw. der Störfallverordnung ist aus folgenden Gründen nicht möglich: - Verschiebungen der Einstufungskriterien mit der CLP-Verordnung können zu veränderten Einstufungen führen. - Darüber hinaus ist das System der CLP-Gefahrenklassen deutlich differenzierter als das bisherige System. Bestimmte Stoffe, die nach bisherigem EU-Recht als Gesundheitsschädlich eingestuft waren, können unter der CLP-Verordnung in die Gefahrenkategorie 3 der Gefahrenklasse Akute Toxizität eingestuft und damit mit dem Piktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen und dem Gefahrenhinweis H301 Giftig bei Verschlucken und/ oder H311 Giftig bei Hautkontakt und/oder H331 Giftig bei Einatmen gekennzeichnet werden. Solche Stoffe Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 12 / 119

13 würden im Unterschied zu vorher einen Beitrag zur Ermittlung der Mengenschwelle gemäß Anhang I Störfallverordnung leisten. Das bisherige Gefährlichkeitsmerkmal Entzündlich findet sich nach der CLP-Verordnung in den Gefahrenklassen Entzündbare Flüssigkeiten, Entzündbare Gase oder Entzündbare Aerosole wieder und lässt damit eine unmittelbare Anpassung des Anhangs I der Seveso-Richtlinie bzw. der Störfallverordnung nicht zu. Auch hier müssen einige, bislang hinsichtlich ihrer entzündlich wirkenden Eigenschaften nicht einstufungs- und kennzeichnungspflichtige Flüssigkeiten aufgrund der durch die CLP-Verordnung geänderten Flammpunktgrenzen als Entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden. Von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) (87), die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (86), in deren Zuständigkeitsbereich die Störfallverordnung fällt, berät, war ein Arbeitskreis GHS eingerichtet worden. Dieser hat die Auswirkungen der neuen GHS-Gefahrstoffeinstufungen auf den Stoff-Anhang I der Seveso II-Richtlinie und der Störfallverordnung überprüft und Vorschläge erarbeitet, wie eine Überführung der dort aufgeführten Kategorien in die neuen Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP- Verordnung vorgenommen werden kann. Die Ergebnisse und Vorschläge dieser Arbeitsgruppe der KAS liegen inzwischen vor und wurden den entsprechenden Gremien bei der Europäischen Kommission vorgelegt. Die Überprüfung der Seveso II-Richtlinie 96/82/EG (6) wurde inzwischen abgeschlossen. Am 21. Dezember 2010 nahm die EU-Kommission (82) einen Vorschlag für eine neue Richtlinie, die die jetzt gültige zum 1. Juni 2015 aufheben und gleichzeitig ersetzen soll, entgegen. Wann und ob dieser Vorschlag so verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. 2.3 Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gesundheitsschutz- Bergverordnung (GesBergV) Die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung GesBergV) fordert in 4 Einschränkungen bis hin zum Verbot des Umgangs bzw. von Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen unter Tage. Da die Beschäftigten im Bergbau unter Tage höheren körperlichen Belastungen als Beschäftigte über Tage ausgesetzt sind, wird damit dem Vorsorgeprinzip in erhöhtem Maß Rechnung getragen. Konkret ist der Einsatz von kennzeichnungspflichtigen - Krebserzeugenden - Erbgutverändernden - Fortpflanzungsgefährdenden - Sehr giftigen und Giftigen Gefahrstoffen sowie - vergleichbaren Stoffen grundsätzlich verboten. Mit anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen darf nur dann umgegangen werden, wenn diese Stoffe hinsichtlich der Stoffeigenschaften und des beabsichtigten Umgangs geprüft und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Einige dieser Stoffe werden explizit in der Anlage 5 der Gesundheitsschutz- Bergverordnung aufgeführt, wie z. B. Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis basieren oder bestimmte Öle, Fette und Pasten. Diese Prüfungen werden z. B. auch im Institut für Gefahrstoffforschung (IGF) (65) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie durchgeführt. Eine 1:1 Übernahme der neuen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung ist hier wie auch im Fall der Störfallverordnung (siehe Abschnitt 2.2) aus folgenden Gründen nicht möglich: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 13 / 119

14 - Verschiebungen der Einstufungskriterien mit der CLP-Verordnung zum bisherigen System können zu veränderten Einstufungen führen. - Darüber hinaus ist das System der CLP-Gefahrenklassen deutlich differenzierter als das bisherige System. Somit ist eine direkte Zuordnung von nach CLP-Verordnung eingestuften Gefahrstoffen zu den von dem Verbot betroffenen Stoffgruppen nicht in allen Fällen möglich. Darüber hinaus können auch andere kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe, die geprüft und von der Behörde zugelassen wurden, von einer Umstufung aufgrund der CLP-Verordnung betroffen sein. Die Anpassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung wird zur Zeit in einer Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) (77) und den zuständigen Bergbehörden geprüft. Anlage 5 (zu 4) GesBergV Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b 1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen; 2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die 2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben, 2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind, 2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder 2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad C haben; 3 technische Reinigungsmittel, die 3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1 % haben oder 3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind; 4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung; 5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit 5.1 mehr als 1 % Quarz, 5.2 synthetischem Anhydrit, 5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder 5.4 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen; 6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe. 2.4 Auswirkung auf weitere Rechtsgebiete Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 14 / 119

15 Abbildung 2: Auswirkung von GHS auf verschiedene Rechtsgebiete Neben der Gefahrstoffverordnung wird die CLP-Verordnung durch die neuen Kennzeichnungselemente und die Änderung von Einstufungskriterien auch Auswirkung auf weitere Gesetze und Verordnungen haben, die direkt und indirekt die Arbeitssicherheit betreffen. Insgesamt kann es je nach Gefahrenklasse sowohl zu Erleichterungen als auch zu stärkeren Einschränkungen kommen. Die wichtigsten hierbei sind die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Schnittstellen definiert. Eine Anpassung unter anderem der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Kapitel 5) kann erforderlich werden durch die Auswirkung der CLP-Verordnung auf die 4, 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz im Hinblick auf Beschäftigungsverbot werdender und stillender Mütter. Diese dürfen keinen Umgang haben mit Sehr giftigen, Giftigen, Gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Mit Einschränkungen entstehen auch bei Jugendlichen Beschäftigungsverbote beim Umgang mit Gefahrstoffen nach 22 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend.... die Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die Prüfanforderungen von Druckgeräten.... die Bauanforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) (14), (13), (11). Z. B. benötigen Arbeitsplätze, an denen mit Sehr giftigen Stoffen gearbeitet wird, Sicherheitsbeleuchtung. Auch Waschräume, Umkleiden und Fluchtwege müssen eventuell unter neuen Voraussetzungen begutachtet werden.... die Emissionsbegrenzungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)(19). 3 Informationsermittlung Vor Aufnahme einer Tätigkeit muss der Unternehmer zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können ( 6 Gefahrstoffverordnung). Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes sind zunächst einmal Stoffe und Gemische, denen eines oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet sind. Diese Gefährlichkeitsmerkmale erkennt man in der Regel an einem Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung (also z. B. Ätzend, Leichtentzündlich, Umweltgefährlich ) in Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 15 / 119

16 Verbindung mit einem oder mehreren R-Sätzen. Das Gefährlichkeitsmerkmal Entzündlich ist keinem Symbol zugeordnet und daher nur am R-Satz zu erkennen. Der Gefahrstoffbegriff, der in der Gefahrstoffverordnung benutzt wird, umfasst neben diesen bislang mit Gefahrensymbolen und/oder R-Sätzen gekennzeichneten Stoffen auch sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/24/EG). In der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 1. Dezember 2010 wurde dieser erweiterte Aspekt des Gefahrstoffbegriffes, der bisher nur über einen Bezug zur Agenzienrichtlinie 98/24/EG mit der Verordnung verknüpft war, unmittelbar in 2 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung integriert. Sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Stoffrichtlinie oder der Zubereitungsrichtlinie nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können. Mit der CLP-Verordnung werden nun einige dieser Stoffe mit sonstigen physikalisch-chemischen oder chemischen Eigenschaften zusätzlich als Gefahrstoff gekennzeichnet. Das Chemikaliengesetz erweitert den Gefahrstoffbegriff nun auf alle diese nach CLP-Verordnung erstmals gekennzeichnete Produkte. Dies ändert aber in sofern nichts, da auch bisher schon flüssiger Stickstoff, Druckgase oder selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in größeren Mengen gelagert werden, als Gefahrstoff gemäß Gefahrstoffverordnung zu behandeln waren. Diese Gefahrstoffdefinition der Gefahrstoffverordnung geht über die nach CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Gemische hinaus: - bei einigen Tätigkeiten entstehen erst durch die Tätigkeit Gefahrstoffe (z. B. beim Schweißen, bei der Vulkanisation von Rohgummifellen); - es gibt weiterhin Stoffe und Gemische, die z. B. aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaft für die Beschäftigten ein Risiko darstellen können und trotzdem nach der CLP- Verordnung nicht gekennzeichnet werden (z. B. Trockeneis, heißer Wasserdampf, inerte Stäube); - alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. Bei allen weiteren Schritten der Gefährdungsbeurteilung und Information der Beschäftigten dürfen diese nicht nach der CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtigen Stoffe nicht vergessen werden. Durch GHS wird es in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen vorliegt, in der Regel keinen Unterschied zur bisherigen Bewertung geben. Die CLP-Verordnung fordert eine Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen nur, wenn diese in Verkehr gebracht werden. Soweit im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgen, die nicht vom Hersteller eingestuft und gekennzeichnet sind, muss der Unternehmer die Gefahrstoffe selbst einstufen, mindestens aber die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln. Dies kann zum Beispiel bei Gefahrstoffen, die direkt aus dem EU-Ausland importiert werden oder bei Zwischenprodukten, die vor dem Inverkehrbringen weiterverarbeitet werden, der Fall sein (zur innerbetrieblichen Kennzeichnung siehe Kapitel 8). Können die für die Einstufung erforderlichen Informationen (26) nicht ermittelt werden, so sind für diese Stoffe bei der Gefährdungsbeurteilung mindestens die Schutzmaßnahmen aufgrund der Eigenschaft 1. Giftig (R23, 24 oder 25) bzw. Akute Toxizität Kategorie 3 (H331, H311, H301), 2. Reizend (R38) bzw. Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2 (H315), 3. Erbgutverändernd Kategorie 3 (R68) bzw. Keimzellmutagenität Kategorie 2 (H341) und 4. Hautsensibilisierend (R43) bzw. Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 (H317) festzulegen. Dies gilt auch für Gemische, wenn das Sicherheitsdatenblatt keine Aussagen zu den gefährlichen Eigenschaften macht. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 16 / 119

17 3.1 Sicherheitsdatenblatt Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiges Instrument zur Informationsbeschaffung. Auch das Sicherheitsdatenblatt wird durch GHS weltweit einheitlich. In der EU wurden die geringfügigen Änderungen zum bisherigen Sicherheitsdatenblatt bereits mit der REACH-Verordnung im Juni 2007 umgesetzt. Neben kleineren textlichen Änderungen bei den Abschnittsbezeichnungen und weitergehenden Inhalten nach Registrierung oder Zulassung eines Stoffes wurden die Abschnitte 2 (jetzt: Mögliche Gefahren ) und 3 (jetzt: Zusammensetzung/ Angaben zu den Bestandteilen ) getauscht. Daneben wurden die Informationen zur Kennzeichnung mit einer weiteren Änderung der REACH-Verordnung vom Abschnitt 15 in Abschnitt 2 verschoben. Detailinformation zum Sicherheitsdatenblatt sind zu finden bei Sicherheitsd@tenblatt-online ( (70) In den Übergangszeiten der CLP-Verordnung kommt dem Sicherheitsdatenblatt eine wichtige Bedeutung als Bindeglied zwischen beiden Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung zu: Bis zum 31. Mai 2015 muss im Abschnitt 2 die zur Kennzeichnung verwendete Einstufung sowie in jedem Fall die alte Einstufung angegeben werden. Letztere kann somit in der Übergangszeit für die Umsetzung von Arbeitsschutzregelungen, die noch auf der alten Einstufung basieren dürfen, angewendet werden (siehe auch Kapitel 2.1). Bei Gemischen findet man seit 1. Dezember 2010 im Abschnitt 3 bei den Bestandteilen sowohl die für die Stoffe verbindliche Einstufung nach CLP-Verordnung als auch die bisherige EU-Einstufung. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren sorgt dafür, dass bei auch früher schon vermarkteten Gemischen diese Ergänzung erst zum 1. Dezember 2012 verpflichtend wird. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass bis zum Ende der Übergangsfrist für die Einstufung von Gemischen auch eine Berechnung nach der alten Zubereitungsrichtlinie möglich ist. Ausführliche Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in der ECHA-Leitlinie (83) Guidance on the compilation of safety data sheets, der Bekanntmachung 220 (25) Sicherheitsdatenblatt und dem VCI-Leitfaden (76) Sicherheitsdatenblatt enthalten. Die Umstellung der Kennzeichnung auf GHS und damit die verpflichtende Angabe der Einstufung nach CLP- Verordnung im Sicherheitsdatenblatt, lösen auch die Pflicht zur Änderung des Sicherheitsdatenblatts und Übermittlung aus. Bei solchen Änderungen muss der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert allen Abnehmern übermitteln, die in den vergangenen 12 Monaten diesen Gefahrstoff bezogen haben. Sofern auf einem Etikett eine Kennzeichnung nach CLP-Verordnung angegeben ist, sollte daher immer überprüft werden, ob ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorliegt, ansonsten sollte dies angefordert werden. Die weiteren Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes (2) sind in Artikel sowie im Anhang II der REACH-Verordnung geregelt. 3.2 Einstufung und Kennzeichnung Einstufung ist die Benennung von gefährlichen Eigenschaften zu einem Stoff oder einem Gemisch aufgrund von Ergebnissen von Prüfungen, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Berechnungen bei Gemischen. Wurden bislang bei der Einstufung die Gefährlichkeitsmerkmale, meist gemeinsam mit den zutreffenden R-Sätzen zugeordnet (4), (7) (z. B. Sehr giftig, R28; Sensibilisierend, R43 oder Krebserzeugend Kategorie 3), so besteht die Einstufung nun aus einer Liste der zutreffenden Gefahrenklassen mit jeweiliger Gefahrenkategorie (1) und dem H-Satz, also z. B. Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2, H225 oder Akute Toxizität oral, Kategorie 1, H300. Ausgehend von der Einstufung werden dann die Kennzeichnungselemente bestimmt. Diese Zuordnung ist eindeutig, d. h. bei einer festgelegten Einstufung gibt es hinsichtlich der Kennzeichnung mit Ausnahme der Auswahl der Sicherheitshinweise keine Spielräume. Andererseits enthält die Einstufung mehr Informationen als die Kennzeichnung, d. h. es ist nicht (immer) möglich, von einer Kennzeichnung eindeutig auf die Einstufung zu schließen. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 17 / 119

18 Abbildung 3: Kennzeichnung von n-hexan Darüber hinaus entfallen in der Kennzeichnung aufgrund von Rangfolgeregelungen (Prioritätsregeln) unter Umständen einzelne Gefahrenpiktogramme (siehe auch Kapitel 4.2.1). Rechtsgrundlage(28) Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Einstufungselemente - Gefährlichkeitsmerkmale - Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) - Gefahrenklassen und -kategorien - Gefahrenhinweise (H-Sätze) Kennzeichnungselemente - Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen - Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) - Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - Besondere Kennzeichnungsvorschriften - Gefahrenpiktogramme - Signalwort - Gefahrenhinweise (H-Sätze) - Sicherheitshinweise (P-Sätze) - Ergänzende Gefahrenmerkmale und besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH- Sätze) Beispiel: Die Kennzeichnung mit T Giftig, R 45 bedeutet entweder eine Einstufung in Krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2 im bisherigen System. Eine Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen, Signalwort Gefahr, H300 und entsprechenden P-Sätzen gehört in der Gefahrenklasse Akute Toxizität oral entweder zur Gefahrenkategorie 1 oder 2. Die Einstufung ist nur im Sicherheitsdatenblatt zu finden, die Kennzeichnung hingegen auch auf dem Etikett. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 18 / 119

19 3.3 Weitere Informationsquellen Der Unternehmer ist nach Gefahrstoffverordnung verpflichtet, sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Gerade in der Übergangszeit zwischen zwei Systemen zur Einstufung und Kennzeichnung werden weitere Quellen zu diesen Themen noch wichtiger. Hier bieten zum Beispiel berufsgenossenschaftliche Informationssysteme Hilfestellung Gefahrstoffinformationssystem GisChem (64) Das Gefahrstoffinformationssystem GisChem bietet eine Vielzahl von Informationen: Für etliche Gewerbezweige aus dem Bereich der chemischen Industrie werden Datenblätter für Stoffe und typische Gemische in diesen Branchen angeboten. Diese Datenblätter enthalten - die Einstufung und Kennzeichnung bei Stoffen sowohl nach CLP-Verordnung als auch nach altem Recht. - Einstufungen nach Gefahrstoffverordnung brennbare Flüssigkeiten (ehemals in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF) (42), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (44) und Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) (19). - Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz. - Gefährliche chemische Reaktionen. - Gefährdungskategorien gemäß TRGS 401 für die Gefährdung durch Hautkontakt sowie entsprechende technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, unter anderem Hinweise auf speziellen Handschutz bzw. jeweils geeignetes Schutzhandschuh-Material. - Speziellen Augen- und Atemschutz, mit Tipps zur Wahl des geeigneten Atemschutzgerätes durch Angabe eines geeigneten Filters. - Spezielle Maßnahmen bei Kontakt mit der jeweiligen Chemikalie. - Beschäftigungsbeschränkungen. - Angebots- und Pflichtuntersuchungen sowie die zugrundeliegenden DGUV-Grundsätze (48) für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. - Spezifische Hinweise zur Lagerung, die sich an den gefährlichen Eigenschaften und entsprechenden Vorschriften und Regeln (z. B. TRGS 510) orientieren. - Wesentliche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Mindestanforderungen und Mengengrenzen für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. - Spezifische Hinweise zur Beseitigung von ausgelaufenem bzw. verschüttetem Produkt sowie zur Brandbekämpfung. - Den so genannten Abfallcode (6-stellige Schlüsselnummer), (43) mit dem die Produkte bei der Entsorgung gekennzeichnet werden müssen. Putztücher und Filtermaterialien, die mit dem Produkt in Berührung gekommen sind, haben dabei gegebenenfalls eine eigene Schlüsselnummer, die bei GisChem ebenfalls angegeben ist Weitere Gefahrstoffinformationssysteme und Informationsquellen GESTIS(68) Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 19 / 119

20 Die GESTIS-Stoffdatenbank ist das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und bietet branchenübergreifend Stoffinformationen für gesetzlich geregelte und für viele in großen Mengen verwendete Stoffe. Es ist unter zu finden. GISBAU(69) Für Stoffe und vor allem Produkte, die in den unterschiedlichen Branchen der Bauindustrie eingesetzt werden, finden sich Informationen im branchenspezifischen Informationssystem GISBAU. Unter können Informationen über Einstufung, Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen abgerufen werden. Während in GisChem z. B. die Herstellung der Epoxidharzklebstoffe behandelt wird, richtet sich das entsprechende Datenblatt in GISBAU an den Anwender dieses Klebstoffs. TOXIKOLOGISCHE BEWERTUNGEN(60) Die BG Chemie hat von 1977 bis 2004 im Rahmen ihres Programms zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen durch Arbeitsstoffe für insgesamt 244 wichtige Gefahrstoffe toxikologische Bewertungen erarbeitet. Diese sind auf der Homepage der BG RCI verfügbar: Prävention Gefahrstoffe Sicherheitsdatenblätter im Internet Oft ist es hilfreich, Informationen aus mehreren Sicherheitsdatenblättern zu vergleichen. Viele Firmen stellen auf ihrer Homepage Sicherheitsdatenblätter zum Download bereit. Die Suchmaschine führt direkt auf Datenblätter unterschiedlicher Hersteller (71), (72). Das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter des IFA der DGUV und des Verbandes der chemischen Industrie (VCI), ISi, bietet ebenfalls eine Vielzahl an Sicherheitsdatenblättern unter an. Hier ist der Zugriff für Gastnutzer jedoch stark eingeschränkt. 3.4 Gefahrstoffverzeichnis Nach 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung muss jeder Unternehmer ein Verzeichnis führen, in dem alle Gefahrstoffe, die eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen können, aufgelistet sind und in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt), 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Zusätzlich empfiehlt die TRGS 400 in der Übergangszeit die Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie und H-Sätze) im Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen (siehe BekGS 408) (28). Gerade weil sich die Maßnahmen in der Übergangszeit auf die alte Einstufung beziehen, unter Umständen im Betrieb aber schon die neue Kennzeichnung verwendet wird, kann eine solche vergleichende Übersicht Klarheit über notwendige Schutzmaßnahmen oder Lagervorschriften bringen. Entsprechend dieser Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe enthält das in GisChem angebotene Gefahrstoffverzeichnis sowohl die alte Einstufung als auch die Angabe der GHS-Piktogramme und Gefahrenhinweise. Das Modul Gefahrstoffverzeichnis bietet dem Nutzer die Möglichkeit, sein eigenes Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und dabei Informationen aus der GisChem-Datenbank zu übernehmen. Die am Bildschirm erstellten Tabellen können dann als Word-Dokumente auf dem eigenen PC gespeichert werden. Dort sollte das Gefahrstoffverzeichnis mit betriebsspezifischen Angaben vervollständigt werden, wie z. B. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 20 / 119

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