Gefahrstoffrecht Update Dr. Erhard Schmidt - Arbeitsschutz, Gefahrstoffe - 6. NZW Dresden Juli 2014

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1 Gefahrstoffrecht Update 2014 Dr. Erhard Schmidt - Arbeitsschutz, Gefahrstoffe - 6. NZW Dresden Juli

2 Inhalt 1. Gefahrstoffverordnung und wesentliche Einflüsse 2. Biozid-Richtlinie Biozid-Verordnung 3. VO (EG) Nr. 1907/2006) (REACH) 4. VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP/GHS) 5. Exposition-Risiko-Beziehung für Kanzerogene 6. Weitere Vorschriften mit Gefahrstoffrelevanz und TRGS 2

3 1. Die Gefahrstoffverordnung und wesentliche Einflüsse Biozid- RL/VO REACH-VO GHS/CLP-VO Gefahrstoffverordnung Zwischen 5. und 6. NZW Änderungen der GefStoffV und des Regelwerks! EU-Biozid-VO wurde wirksam Exposition-Risiko-Beziehung für Kanzerogene nun als TRGS 910 Neufassung der TRGS 525 vor Veröffentlichung 3

4 Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S 2514) 10 (1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kat 1 oder 2 ohne Arbeitsplatzgrenzwert hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen. Anhang III (zu 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden 4

5 2. Biozid-Verordnung (09/2013) Regelungen zur Bereitstellung auf dem Markt und zur Verwendung von Biozidprodukten gelten unmittelbar auch in Deutschland Alle Biozidprodukte bedürfen der Zulassung 5

6 Biozid-Verordnung Wesentliche Änderungen gegenüber der Richtlinie: Ausschlusskriterien für die Zulassung (mit Rückausnahmen) neue Zulassungsverfahren Erweiterung des Anwendungsbereiches auf behandelte Waren 2stufiges Zulassungsverfahren Genehmigung für Wirkstoffe Zulassung für Produkte 6

7 3. VO (EG) Nr. 1907/2006) (REACH) Registration, Evaluation and Autorisation of Chemicals Stichtag Registrierung > 1 Jato Jato: besonders Besorgnis erregende Stoffe erfordern Zulassungsverfahren Bis Ende 2013 bei EChA Registrierungsdossiers für Stoffe (25% aus D) In Kandidatenliste SVHC = 151 Stoffe, davon 31 aus D 7

8 4. VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP/GHS) CLP = classification, labelling and packaging of chemicals EG- Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Am 20. Januar 2009 in Kraft getreten 8

9 CLP Verordnung Für Gemische gilt weiter bis 06/2015 die alte Kennzeichnung darauf basiert die jetzige GefStoffV Danach einheitlich neue Kennzeichnung und folglich wesentliche Änderung der GefStoffV alle CMR Kategorien STOT (einmalige Exposition): Kategorie 1 und 2 STOT (wiederholte Exposition): Kategorie 1 und 2 Atemwegsensibilisierung, Aspirationsgefahr STOT = Specific target organ toxicity = spezifische Zielorgantoxizität 9

10 Beispiel Gefahrenklasse Karzinogenität Einstufung Kategorien 1A/1B Kategorie 2 GHS- Piktogramm Signalwort Gefahr Achtung Gefahrenhinweise Kann Krebs erzeugen Kann vermutlich Krebs erzeugen 10

11 Einstufungshilfen für Gemische entsprechend der CLP-Verordnung (aus BAuA-Information) ECHA-Leitlinien Anwendung der CLP-Kriterien Kennzeichnung und Verpackung Erstellung von Sicherheitsdatenblättern BAuA Handlungsanweisung mit 1 Informationsbeschaffung 2 Überprüfung 3 Bewertung der Daten 4 Einstufungs- und Kennzeichnungsprozess 5 Überprüfung 11

12 5. Exposition-Risiko-Beziehung für Kanzerogene TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Erstmals am gesundheitlichen Risiko orientierter Maßstab Akzeptanzschwelle im Bereich eines Lebenszeit-Krebsrisikos von 4: Toleranzschwelle im Bereich eines Lebenszeit-Krebsrisikos von 4:1 000 Bislang nur wenige Stoffe, darunter keine Zytostatika 12

13 6. Weitere Vorschriften mit Gefahrstoffrelevanz und TRGS Neufassung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (seit 11/2013 in Kraft) Arbeitsmedizinische Vorsorge = Arbeitsschutzmaßnahme Erkenntnisse fließen in Gefährdungsbeurteilung ein Pflichtvorsorge (z.b. >= 4h Feuchtarbeit / Tag) Angebotsvorsorge (z.b. > 2h Feuchtarbeit / Tag) Wunschvorsorge (z.b. tätigkeitsbezogene gesundheitliche Beeinträchtigung) 13

14 Neufassung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Stärkung des Selbstbestimmungsrechts Untersuchungen und Impfungen nur mit Zustimmung des Beschäftigten Bedeutung der Beratung steigt! Impfungen können für alle 3 Vorsorgearten angeboten werden Arbeitgeberpflichten: Pflicht- und Angebotsvorsorge organisieren Betriebsarzt mit Vorsorge beauftragen Vorsorgekartei führen 14

15 Neufassung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Vorsorge regelmäßig veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit im Anhang,Teil 1, Abs. 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird (z.b. Asbest, Nickel, PAH, Mehlstaub, Toluol, Xylol). bei sonst. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gem. Nr. 2 (z. B. Feuchtearbeit > 4h / Tag) 15

16 Vorsorge anbieten (Anhang Teil 1, Abs. 2 bei Tätigkeiten mit einem krebserzeugendem oder erbgutveränderndem Gefahrstoff, sofern nicht in Abs. 1 Nr. 1 genannt, wo wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen ist e) Feuchtearbeit > 2h täglich Anlässe für nachgehende Vorsorge (Abs. 3) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoff Kat. 1 oder 2 im Sinne der GefStoffV 16

17 Neufassung (noch nicht veröffentlicht) TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" mit folgenden Änderungen und Besonderheiten Geltungsbereich auf die Veterinärmedizin ausgeweitet Geltung in Apotheken, einschließlich der Anwendung von Zytostatika Abwägung der Rechtsgüter (Patienten- und Drittschutz versus Arbeitsschutz, z.b. im Bereich der Desinfektion) 17

18 Neue TRGS 525 mit folgenden Änderungen und Besonderheiten Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung sind grundlegend überarbeitet vielfältige Hinweise auf weitere Informationsquellen Intensive Überarbeitung des Kapitels über Arzneimittel mit CMR-Eigenschaften 18

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