Vorstellung des neuen Gefahrstoffrechts. Ministerialrat Dipl.-Ing. Pemp; Nieders. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
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- Johannes Holzmann
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1 Vorstellung des neuen Gefahrstoffrechts Ministerialrat Dipl.-Ing. Pemp; Nieders. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
2 Gliederung Gründe der Änderung Wesentliche Neuerungen der Gefahrstoffverordnung Folgeänderung der Biostoffverordnung Fazit 2
3 Gründe der Änderung: Anpassung an EU-Recht (RL 98/24/EG, RL 99/38/EG) Anpassung an Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG) (Gefährdungsbeurteilung) Paradigmenwechsel in der Grenzwertproblematik (Gesundheitsbasierte Arbeitsplatzgrenzwerte, AGW) Neues Schutzstufenkonzept (Vier Schutzstufen für unterschiedlich hohe Gefährdungen) Neue Regelungen für medizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebots- und Pflichtuntersuchungen) 3
4 Wesentliche Neuerungen der Gefahrstoffverordnung
5 Bisheriges Grenzwertkonzept Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. 5
6 Neu: Arbeitsplatzgrenzwert (6) Der Arbeitsplatzgrenzwert ( AGW ) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Die Unterscheidung zwischen MAK- und TRK-Wert entfällt. ( 3 Abs. 6 GefStoffV) 6
7 Gefährdungsbeurteilung Der neue 7 - Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung macht nun sehr detaillierte Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung. Verweis auf 5 Arbeitsschutzgesetz mit Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG festzustellen, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen oder Gefahrstoffe durch die Tätigkeit freigesetzt werden können. 7
8 Gebrauchsanleitungen Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt. ( 7 Abs. 7 Satz 4 GefStoffV) 8
9 Gefahrstoffverzeichnis Detaillierte Vorgaben zum Verzeichnis sind nicht mehr in der Verordnung. Verweis auf Sicherheitsdatenblätter ist jetzt gefordert. ( 7 Abs. 8 GefStoffV) 9
10 Schutzstufenkonzept Übersicht 10
11 Stufe 1 Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren Aufbewahrung und Lagerung ohne Gefährdung für Mensch und Umwelt Nicht in Behältnissen aufbewahren, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahren. Leere Behältnisse und nicht mehr benötigte Gefahrstoffe vom Arbeitsplatz entfernen. 11
12 Stufe 2 Substitutionsgebot, Verzicht auf Substitution ist in Gefährdungsanalyse zu begründen. Maßnahmenhierarchie (Vermeiden, technische Maßnahmen, org. Maßnahmen, PSA) PSA kein Ersatz für techn./org. Maßnahmen Ermittlung, ob AGW eingehalten ( Ermitteln heißt nicht notwendigerweise Messen ) Nicht essen/trinken Maßnahmen bei Alleinarbeit 12
13 Stufe 2 bei fehlendem AGW Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich. ( 9 Abs.8) 13
14 Stufe 3 Vorrang geschlossener Systeme (wenn Substitution nicht möglich) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dicht verschließbare Behälter für Lagerung, Handhabung und Beförderung Zutrittsverbot für Unbefugte Gefahrsstoffe sind unter Verschluss zu halten. Verbot der Rückführung abgesaugter Luft 14
15 Stufe 4 Messungen der betreffenden Stoffe, insbesondere bei Grenzwertüberschreitung (?) Abgrenzung des Arbeitsbereiches durch Warnund Sicherheitszeichen einschließlich Rauchen verboten Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung 15
16 Messverpflichtungen Nach Willen des BMWA soll sich aus der Schutzstufenrangfolge eine steigende Notwendigkeit von Messungen ergeben. Bei Umgang mit krebserzeugenden Stoffen (CMR- Stoffen) soll die Messung verpflichtend sein. (Schutzstufe 4) Ausstiegsmöglichkeit in Bagatellfällen durch die Formulierung: (der Arbeitgeber) hat die erforderlichen Messungen durchzuführen. (???) 16
17 Brand- und Ex-Gefahren Gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden. Schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern. (12 GefStoffV) 17
18 Unterrichtung und Unterweisung Schriftliche Betriebsanweisung wie bisher gefordert, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in der Sprache der Mitarbeiter zu verfassen. Neu: Keine schriftliche Betriebsanweisung erforderlich, wenn nur geringe Gefährdungen vorliegen, und die Maßnahmen nach 8 ausreichen. (Schutzstufe 1) Zugang der Beschäftigten zu Sicherheitsdatenblättern Gefahrstoffspezifische Weiterbildung der Mitarbeiter Jährliche mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisung vorgeschrieben ( 14 GefStoffV) 18
19 Ärzte und GefStoffV Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ermächtigung entfällt. ( 15 GefStoffV) 19
20 Vorsorgeuntersuchungen Angebot Veranlassung Abhängig von der Art der Tätigkeiten ( 15, 16 i.v.m. Anhang V GefStoffV) 20
21 Fremdfirmen Unterweisung der Fremdfirmen erforderlich Koordination erforderlich Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. ( 17 GefStoffV) 21
22 Was passiert mit dem nachgeordneten technischen Regelwerk (TRGS)? Bekanntmachung des BMWA vom : Die bisherigen TRGS können bis zu einer erfolgten Überarbeitung als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten TRGS nicht im Widerspruch zur neuen Verordnung stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen als gegenstandslos zu betrachten. 22
23 Folgeänderung der Biostoffverordnung
24 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Die Pflicht der jährlichen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wird ersetzt durch die Forderung, die Gefährdungsbeurteilung bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen. 24
25 12 Unterrichtung der Beschäftigten In Absatz 3 wird der Arbeitgeber verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten sicherzustellen. Um eine umfassende Arbeitsschutzinformation zu gewährleisten, sollte die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Die Beteiligung des Arztes bei der Beratung ist erforderlich, sie muss nicht zwingend von diesem persönlich durchgeführt werden, wenn auch auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Inhalte umfassend und richtig übermittelt werden. 25
26 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten Absatz 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die steigende Zahl von Arbeitsplatzwechseln innerhalb eines Berufslebens eine zentrale, personenbezogene Archivierung der Verzeichnisse über gefährdende Tätigkeiten nicht realisierbar ist. Hier sollte die Aufbewahrung durch den Beschäftigten selbst erfolgen, wie es bereits mit anderen wichtigen Unterlagen geschieht. 26
27 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge Die Regelung entspricht dem Text der Neufassung der Gefahrstoffverordnung. 27
28 15a Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Der Paragraph wurde neu eingefügt und regelt Untersuchungsanlässe für Pflichtund Angebotsuntersuchungen. Siehe hierzu Anhang IV BiostoffV 28
29 Ausblick Wie wird in der Zwischenzeit mit Kanzerogenen umgegangen, für die (noch) kein AGW festgelegt ist? Welche Bedeutung haben die (alten) TRK-Werte? Sind sie bei der Beurteilung des Standes der Technik nach wie vor anwendbar? Wie sind Ärzte mit Ermächtigung, die nicht Arbeits- /Betriebsmediziner sind, zukünftig zu behandeln? (Entfall der Rechtsgrundlage. Umgang mit befristeten/unbefristeten Ermächtigungen?) 29
30 Fazit Die Neuausrichtung des Gefahrstoffrechts im praktischen Vollzug und die Anpassung des technischen Regelwerks wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Während dieser Übergangszeit besteht pragmatischer Auslegungsbedarf des z.t. noch nicht abgestimmten Regelwerks. Am Ende wird jedoch ein rundum erneuertes Gefahrstoffrecht neue Schwerpunkte setzen, insbesondere den Unternehmen mehr Eigenverantwortung, jedoch auch eine höhere Flexibilität ermöglichen. 30
31 Ende Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
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