Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) Expositionsverzeichnis zur Dokumentation der Schadstoffaufnahme bei Brandeinsätzen

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1 Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) Expositionsverzeichnis zur Dokumentation der Schadstoffaufnahme bei Brandeinsätzen Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

2 Wir müssen alle mal sterben Zitat aus dem Mittagsgespräch nach einem Vortrag bei der deutschen Stahlindustrie 2

3 Expositionsverzeichnis zur Dokumentation der Schadstoffaufnahme bei Brandeinsätzen Hintergrund und Verordnungsgrundlage Einblick in die Datenbank und deren Möglichkeiten Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

4 Krebserzeugende Stoffe am Arbeitsplatz Asbest Dieselmotoremissionen Formaldehyd Schweißrauche Holz- und Quarzstäube Halogenkohlenwasserstoffe Metalle (Ni, Co, Cr) Benzol Aromatische Amine 4

5 Berufskrankheiten 21 Berufskrankheiten mit Bezug zu Krebserkrankungen 2010: 14,7 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten sind Krebserkrankungen, insgesamt wurden Fälle festgestellt 2014: 16,9 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten sind Krebserkrankungen, insgesamt wurden Fälle festgestellt 5

6 Berufskrankheiten 21 Berufskrankheiten mit Bezug zu Krebserkrankungen 2010: 14,7 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten sind Krebserkrankungen, insgesamt wurden Fälle festgestellt 2016: 31,9 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten sind Krebserkrankungen, insgesamt wurden Fälle festgestellt 6

7 Gesetzlicher Hintergrund 14 Abs. 3 und 4 der aktuellen Gefahrstoffverordnung 1. Dokumentationspflicht 2. Archivierungspflicht 3. Aushändigungspflicht UVT Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

8 Firmeninterne Umsetzung Erfassung und Archivierung der Daten aktueller sowie vormals Beschäftigter in einer firmeneigenen Datenbank Aushändigung bei Ausscheiden Aufbewahrung über 40 Jahre 8

9 Vorteile durch die ZED Übernahme der Archivierungsund Aushändigungspflicht Ablösung der Meldeverpflichtungen an ODIN und GVS möglich Kostenfrei Reduzierung des Aufwands für Erstellung und Pflege des Verzeichnisses Importmöglichkeiten 9

10 Gesetzlicher Hintergrund 14 Abs. 3 der aktuellen Gefahrstoffverordnung 1. Dokumentationspflicht 2. Archivierungspflicht 3. Aushändigungspflicht TRGS 410: Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B 10

11 Anwendungsbereich TRGS 410 Beschäftigte sind beim Umgang mit entsprechenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B gefährdet Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Gefahrstoffe entsprechend eingestuft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 905, Gefahrstoffe entsprechend eingestuft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS

12 Pflichten des Arbeitgebers Dokumentation, Archivierung, Aushändigung Arbeitsplätze und Stoffeinstufungen prüfen, ggf. Aufnahme oder Änderungen im Expositionsverzeichnis Zugang zum Verzeichnis ermöglichen: 12

13 Pflichten des Arbeitgebers Zugang für Betriebsarzt bzw. den Arzt, der mit der Vorsorge betraut ist alle für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Personen Behörden nicht personenbezogenen Daten: alle Beschäftigten (oder BR) Beschäftigte über die sie persönlich betreffende Daten 13

14 Fremdfirmen und Arbeitnehmerüberlassung Fremdfirmen haben auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ggf. auch ein Verzeichnis zu führen Leiharbeiter muss ein Arbeitgeber wie eigene Mitarbeiter behandeln und ein Expositionsverzeichnis über sie führen. Doch auch der Verleiher ist als Arbeitgeber in der Pflicht! 14

15 Kriterien für die Aufnahme Gefährdungsbeurteilung ergibt eine Gefährdung! Insbesondere dann, wenn: bei Stoffen mit Akzeptanzkonzentration gemäß TRGS 910 der Schichtmittelwert die Akzeptanzkonz. überschreitet bei Stoffen mit AGW gemäß TRGS 900 der Schichtmittelwert den AGW oder Kurzzeitwert überschreitet 15

16 Kriterien für die Aufnahme bei Stoffen ohne AGW oder ohne Akzeptanzkonz. eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als getragen werden muss Hinweise aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge keine ausreichenden Informationen über die Höhe Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden 16

17 Kriterien für die Aufnahme quarzhaltigem Material oder Holz: Beurteilungsmaßstäbe überschritten hautresorptive Gefahrstoffe: Gefährdung durch Hautkontakt möglich wiederholt ausgeführt und Gefährdung nicht ausgeschlossen: z.b. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Unfall mit erhöhter Exposition 17

18 Kriterien für die NICHTAUFNAHME Gefährdungsbeurteilung ergibt eine geringe Gefährdung! Tätigkeiten gemäß VSK, Grenzwerte eingehalten geschlossene, technisch dichte Anlage Labortätigkeiten (TRGS 526) geringen Menge, kurze Expositionsdauer und günstige Eigenschaften der Stoffe 18

19 Vereinfachtes Ablaufschema 19

20 Pflichtangaben im Expositionsverzeichnis Daten zum Betrieb Daten zur Person [Beschäftigungszeitraum] Tätigkeit und Zeitraum Gefahrstoff(e) Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition [in der ZED zusätzlich] 20

21 Bevor ich dokumentiere, überlege ich mir lieber, ob ich nicht doch substituiere Zitat aus dem gleichen Mittagsgespräch nach einem Vortrag bei der deutschen Stahlindustrie 21

22 Entwicklung der Nutzungszahlen der ZED Betriebe Beschäftigte Expositionen Anzahl Zeit Betriebe Beschäftigte Expositionen Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

23 Aktuelle Nutzungszahlen der ZED Zahl der Betriebe: 921 Erfasste Beschäftigte: Erfasste Expositionen:

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? 24

25 Expositionsverzeichnis zur Dokumentation der Schadstoffaufnahme bei Brandeinsätzen Hintergrund und Verordnungsgrundlage Einblick in die Datenbank und deren Möglichkeiten Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

26 26

27 Datenerfassung / -ablage in der ZED 3 Wege 2. Import 3. autom. Import 1. manuell ZED Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

28 Dokumentation in der ZED Registrierung Anlegen der Firmenstruktur, ggf. Ernennung weiterer Nutzer Einfügen von Personendaten, Tätigkeiten und zugeordneten Expositionsbeschreibungen (manuell oder per Upload) 28

29 Registrierung Möglich, falls kein UVT vorhanden 29

30 Passwortsicherheit Das Passwort muss einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben und eine Zahl beinhalten. Die Passwortlänge liegt zwischen 8 bis 30 Zeichen. Das Passwort muss alle 60 Tage aktualisiert werden Eine Sicherheitsfrage schützt vor unberechtigtem Zurücksetzen des Passworts Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

31 Benutzeroberfläche ZED

32 Firmenstruktur anlegen 32

33 Benutzer anlegen 33

34 Benutzer verwalten 34

35 Personendaten erfassen 35

36 Tätigkeiten erfassen? Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

37 Feuerwehrspezifische Tätigkeiten 37

38 Tätigkeiten erfassen Als Zeitraum oder pro Ereignis dokumentierbar Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

39 Expositionen erfassen (im Zeitraum) 39

40 Expositionen erfassen (als einzelnes Ereignis) = Einzelner Einsatz 40

41 Expositionen erfassen 41

42 Expositionshöhe erfassen - Schätzung 42

43 Expositionshöhe erfassen - Messung 43

44 Kopiervorlage verwalten und ändern Möglich für: Tätigkeiten, Expositionen, Messwerte, Schätzungen 44

45 Schnellansichtsfunktion mit Navigation 45

46 Schnellansichtsfunktion 46

47 Übersichtsfunktion (PDF) 47

48 48

49 Datenerfassung / -ablage in der ZED 3 Wege Excel-Tabelle 2. Import 3. autom. Import 1. manuell ZED Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

50 Importfunktion 50

51 Importfunktion 51

52 Importfunktion 52

53 Importfunktion 53

54 Kernteam der ZED Stefan Gabriel, IFA Dr. Roger Stamm, IFA Benno Gross, IFA Dr. Susanne Zöllner, IFA Dr. Harald Wellhäußer, BG RCI Antje Ermer, BG RCI Christian Huge, BG RCI Jonas Wampfler, BG RCI Franz Arnold, BG RCI Alexandra Centmayer, BG ETEM Christian Wolff, BG ETEM Prof. Dr. Bender Annette Wanserski (UK-MV) Feuerwehrpolitische Konferenz - Expositionsverzeichnis - Dr. S. Zöllner

55 Gefahrstoffverordnung gilt für Feuerwehren! Personen in Betriebsfeuerwehren sind regulär Beschäftigte Gefahrstoffverordnung gilt. Personen in kommunalen Berufsfeuerwehren sind Beamtinnen und Beamte Beschäftigte Gefahrstoffverordnung gilt. Personen in freiwilligen Feuerwehren (ehrenamtlich tätige Personen) sind sonstige Personen nach 2 Abs. 7 GefStoffV Gefahrstoffverordnung gilt. 55

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? 56

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