Dieselmotoremissionen bei Feuerwehren. Torsten Wolf, Bochum
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- Jakob Kirchner
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1 Dieselmotoremissionen bei Feuerwehren Torsten Wolf, Bochum
2 Anwendung Gefahrstoffverordnung Ehrenamtliche, wie Freiwillige Feuerwehrleute fallen in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung. LASI-Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
3 Gefährdung Dieselmotoremissionen Krebs erzeugend (Kat. 1 bzw. 2) nach TRGS 906 (Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren) Entzündungsreaktion der Lunge Zusätzliche weitere chemische Gefährdungen möglich, (z. B. durch CO, NO x, usw) alt neu
4 Vorrang TRGS ( 7 GefStoffV) Es müssen die notwendigen Maßnahmen vorab getroffen werden Grundsätzlich sind die in den Technischen Regeln genannten Erkenntnisse zu berücksichtigen (Vermutungswirkung) Abweichungen sind möglich, wenn ein vergleichbarer Schutz der Gesundheit und Sicherheit gewährleistet ist
5 TRGS 554 TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren Ausgabe: Oktober 2008 (GMBl Nr S ( ) berichtigt: GMBl Nr. 28 S (v ) Beschreibt Stand der Technik
6 Maßnahmen TRGS 554 Alt ternativ Ergänzend Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren (EURO-5) Verwendung von Dieselpartikelfiltern Erfassung der Abgase durch Absaugung an der Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie regelmäßige Wartung lüftungstechnische Maßnahmen räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche
7 Maßnahmen TRGS Ergänzungen Abstellbereiche Explizite Nennung von Feuerwehrfahrzeugen Grundsätzlich: Erfassung von Dieselmotoremissionen am Abgasaustritt Erleichterung: Fahrzeuge, die direkt nach dem Starten ausfahren, wenn sich keine weiteren Personen in der Halle befinden Beispiel: Einzelgarage für Sonderfahrzeug Aber: Lüftungsanlage mit Nachlauf
8 Ergänzende organisatorische Maßnahmen TRGS 554 Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis Erstellen einer Betriebsanweisung Unterweisungen Reinigung Abgrenzung der Gefahrenbereiche Zutritt auf unterwiesene Beschäftige begrenzen Arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten T.Wolf, Bochum
9 Weitere Maßnahmenoptionen Umstellung auf EURO-5-Fahrzeugflotte Ergänzend Druckerhaltung/ Vorwärmung der Motoren Selbstschließende Türen Querlüftung Kritisch: Aufsteckfilter (aber ggf. Werkstatt)
10 Schutzleitfaden Praxisgerechte Beschreibung möglicher Maßnahmen Selbst nicht verbindlich, spiegelt aber die Forderungen der TRGS 554 wieder Verfasser: BAuA/Unfallkasse NRW Gleichlautendes DGUV-Rundschreiben 0411/2009 vom Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/pdf/S002.pdf
11 Alternativer Nachweis Möglich durch Gefährdungsbeurteilung Nachweis des gleichwertigen Schutz Maßstab unter Anderen: Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Wirksamkeitskontrolle durch Messungen T.Wolf, Bochum
12 Ampelkonzept Niedriges Risiko Mittleres Risiko Hohes Risiko/Gefahrbereich Administrativ Behörde - Anzeige Maßnahmenplan Maßnahmenplan Verbot Genehmigung mit Auflagen Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Arbeitsmedizinische Untersuchung (Räumliche Abtrennung) Technische Maßnahmen Technische Maßnahmen Räumliche Abtrennung (Expositionsminimierung) Räumliche Abtrennung Expositionsminimierung Expositionsminimierung ( Schutzausrüstung ) Allgemeine Minimierung der Dauer Betriebsanweisung, Schulung Hygienemaßnahmen + Minimierung der Exponierten+Risikokommunikation Angebot Pflicht Pflicht Substitution Wenn verhältnismäßig Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend Zwingend, wenn möglich
13 Ampel bei DME anhand der Beurteilungsmaßstäbe aus der TRGS 554 Toleranzgrenze 100 µg/m³ EC (Elementarer Kohlenstoff) Akzeptanzgrenze 20 µg/m³ EC (Elementarer Kohlenstoff)
14 Messwerte Bj. Absaugung µg/m³ US-amerik. Wachen vor 1987 nein Wache A 1955 nein 32 Wache B 1952/1997 nein 23 Wache C 1992 ja 16 Wache D 1883 ja 11 Hintergrundbelastung in städtischen Bereichen: 3 µg/m³ EC Im Gelbbereich (nach BekGS 910): - Maßnahmenkonzept (technische Minderungsmaßnahmen) - Expositionsspitzenbegrenzung (Absaugung?!) - Atemschutz anbieten (i. d. R. Partikelfilter P2) - Pflichtuntersuchungen Que elle: brandschutz 7/2009 Quelle: EPA A, de_factsheet_8_29_02.pdf
15 Umkleideräume Erforderlich, wenn besondere Arbeitskleidung getragen werden muss Bei Gefahrstoffen in der Regel Schwarz-Weiß-Trennung Einsicht darf nicht möglich sein Für Männer und Frauen getrennt 6 ArbStättV und ASR 34/1-5 Anwendbar wegen Verweis in Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention
16 Jugendliche Keine Beschäftigung von Jugendlichen, wenn sie schädlichen Wirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind 22 Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendbar wegen Verweis in Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention aber auch z. B. Erlass des IM S-H vom
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