TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
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- Björn Albert
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1 TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9.Dez.2006) Die TRBS gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für dich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Lehrgang :
2 Berücksichtigung von TRBS TRBS 1001 Öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften wie die BetrSichV und das Haftungsrecht sind getrennte Rechtsgebiete. Die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV ist eine Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu können. Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz Einhaltung der sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, haben Arbeitgeber oder Betreiber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Lehrgang :
3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Ausfertigungsdatum: "Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist Stand: Geändert durch Art. 1 V v I Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. (3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden. Lehrgang :
4 TRBS 1001 Aufbau der Technischen Regeln Die Technischen Regeln sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung oder dem Betreiber für die sicherheitstechnische Bewertung sowie die zu treffenden Maßnahmen geben. Die Technischen Regeln beschreiben gefährdungsunabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhafte Maßnahmen. Nicht Gegenstand der Technischen Regeln sind Gefährdungen, die allein von Gefahrstoffen gemäß 3 der Gefahrstoffverordnung herrühren und deren daraus resultierende Gefährdungen gemäß 7 Gefahrstoffverordnung ermittelt werden. Lehrgang :
5 TRBS 1001 Gruppen technischer Regeln Das Regelwerk enthält allgemeine und gefährdungsbezogene Regeln. Lösungen für technische Einzelprobleme werden nur im Ausnahmefall aufgezeigt. 1000er Reihe Allgemeine Regeln behandeln zum einen die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk haben und zum anderen Verfahrensregeln. 2000er Reihe Gefährdungsbezogene Regeln geben hinsichtlich einer Gefährdungsart Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen beispielhafte Maßnahmen. 3000er Reihe Spezifische Regeln in Ausnahmefällen werden spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten festgelegt. Lehrgang :
6 Gliederung des Regelwerkes 1 Allgemeines und Grundlagen TRBS Methodisches Vorgehen Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung TRBS Änderung und wesentliche Veränderung TRBS Dokumentation TRBS Information und Kennzeichnung TRBS Ergonomische Zusammenhänge TRBS Prüfungen TRBS Erfassung und Behandlung von Unfällen und Schadensfällen TRBS Lehrgang :
7 2 Gefährdungsbezogene Regeln 2.1 Allgemeine Gefährdungen Mechanische Gefährdungen TRBS Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien TRBS Elektrische Gefährdungen TRBS Gefährdungen durch Dampf und Druck TRBS Brand- und Explosionsgefährdungen TRBS Thermische Gefährdungen TRBS Gefährdungen durch sonstige physikalische Einwirkungen TRBS Sonstige Gefährdungen TRBS Gefährdungen durch Wechselwirkungen TRBS Tätigkeitsbezogene und sonstige Gefährdungen Tätigkeitsbezogene Gefährdungen TRBS Sonstige Gefährdungen TRBS Lehrgang :
8 TRBS (Stand: April 2016) 1000er Reihe Allgemeine Regeln behandeln zum einen die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk haben und zum anderen Verfahrensregeln. TRBS 1001 (September 2006) Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit BAnz. Nr. 232a, S. 5 v TRBS 1111 (September 2006) Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung BAnz. Nr. 232a S. 7 v TRBS 1112 (Oktober 2010) Instandhaltung GMBl. Nr. 60, S v TRBS 1112 Teil 1 (März 2010) Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten Beurteilungen und Schutzmaßnahmen GMBl Nr. 29, S. 615 v Lehrgang :
9 BekBS 1113 (März 2015) Beschaffung von Arbeitsmitteln GMBl 2015, S. 311 [Nr. 17/18] ( ) BekBS 1114 (März 2015) Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln GMBl 2015, S. 331 [Nr. 17/18] ( ) TRBS 1121 (August 2012) Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen GMBl 2012, S. 864 [Nr. 45/46] ( ) mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2014, S. 905 [Nr. 43] ( ) TRBS 1122 (Mai 2010) Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht GMBl. Nr. 41, S. 859 v TRBS 1123 (Februar 2010) Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV GMBl. Nr , S. 406 v Lehrgang :
10 TRBS 1151 (März 2015) Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem GMBl 2015, S. 340 [Nr. 17/18] ( ) TRBS 1201 (August 2012) Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] ( ) zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] ( ) TRBS 1201 Teil 1 (September 2006) Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen BAnz. Nr. 232a, S. 20 v TRBS 1201 Teil 2 (Juli 2014) Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck GMBl 2014, S. 950 [Nr.46] ( ) TRBS 1201 Teil 3 (Februar 2009) Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 6 BetrSichV GMBl. Nr. 25, S. 527 v Lehrgang :
11 TRBS 1201 Teil 4 (Oktober 2009) Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen GMBl. Nr. 77, S v zuletzt geändert und ergänzt: GMBl. 2013, S [Nr. 57] ( ) TRBS 1201 Teil 5 (März 2010) Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion GMBl. Nr. 29, S. 620 v TRBS 1203 (März 2010) Befähigte Personen GMBl. Nr. 29, S. 627 v mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl. 2012, S. 386 [Nr. 21] ( ) Lehrgang :
12 Technische Regeln der Reihe 2000 (Gefährdungsbezogene Regeln) TRBS TRBS 2111 (März 2014) Mechanische Gefährdungen Allgemeine Anforderungen GMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29] ( ) BekBS 2111 (Februar 2012) Rückwärts fahrende Baumaschinen GMBl. 2012, S. 394 [Nr. 21] ( ) TRBS 2111 Teil 1 (April 2015) Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln GMBl 2015, S. 468 [Nr. 24] ( ) Lehrgang :
13 TRBS 2121 (Januar 2007) Gefährdung von Personen durch Absturz Allgemeine Anforderungen GMBl. Nr. 15, S. 326 v TRBS 2121 Teil 1 (Juli 2009) Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten GMBl. Nr. 40, S. 845 v Hinweis in GMBl. Nr. 77, S v TRBS 2121 Teil 2 (Januar 2010) Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern GMBl. Nr. 16/17, S. 343 v TRBS 2121 Teil 3 (Juli 2009) Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen GMBl. Nr. 40, S. 851 v berichtigt: GMBl. Nr. 77, S v TRBS 2121 Teil 4 (Januar 2010) Gefährdungen von Personen durch Absturz Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln GMBl. Nr. 16/17, S. 345 v Lehrgang :
14 TRBS 2141 (Januar 2007) Gefährdungen durch Dampf und Druck Allgemeine Anforderungen GMBl. Nr. 15, S. 327 v TRBS 2141 Teil 1 (Februar 2008) Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern GMBl. Nr. 10, S. 196 v TRBS 2141 Teil 2 (Mai 2009) Gefährdungen durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung GMBl. Nr. 35, S. 731 v TRBS 2141 Teil 3 (Juli 2009) Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien GMBl. Nr. 40, S. 854 v Lehrgang :
15 TRBS 2152/ (März 2006) TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Allgemeines BAnz. Nr. 103a, S. 4 v TRBS 2152 Teil 1/ (März 2006) TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung der Explosionsgefährdung BAnz. Nr. 103a, S. 8 v TRBS 2152 Teil 2/ (März 2012) TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre GMBl 2012, S. 398 [Nr. 22] ( ) TRBS 2152 Teil 3 (September 2009) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre GMBl. Nr. 77, S v TRBS 2152 Teil 4 (Februar 2012) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken GMBl. 2012, S. 387 [Nr. 21] ( ) Lehrgang :
16 TRBS 2181 (Januar 2007) Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln GMBl. Nr. 15, S. 330 v Lehrgang :
17 Technische Regeln der Reihe 3000 (Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten) TRBS TRBS 3121 (Oktober 2009) Betrieb von Aufzugsanlagen GMBl. Nr. 77, S v TRBS 3145/ (Februar 2016) TRGS 745 Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren GMBl 2016, S [Nr ] ( ) TRBS 3146/ (April 2014) TRGS 726 Ortsfeste Druckanlagen für Gase Ausgabe September 2016*) GMBl 2016 S [Nr. 44] (v ) TRBS 3151/ (September 2015) TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen GMBl 2015, S [Nr. 66] ( ) Lehrgang :
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