Explosionsschutz. Betriebssicherheitsverordnung. Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer.

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1 Explosionsschutz 2015 Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer DEKRA Automobil GmbH, Martener Hellweg 50, Dortmund Telefon Telefax Kontakt Dipl.-Ing. (FH) Horst Hofscheuer 1 Mobil horst.hofscheuer@dekra.com

2 Inhaltsübersicht Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzdokument Mindestanforderungen zum Betrieb einer Ex-Anlage Explosionsschutzmaßnahmen Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfungen 2

3 1 Anwendungsbereich (1) Die BetrSichV gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 3 Diese Verordnung regelt hinsichtlich der Ex-Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können.

4 Begriffsbestimmungen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.a.) ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von 20 C bis +60 C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar). 4 Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

5 Gefährdungsbeurteilung gem. 3 BetrSichV (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. (2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von 1. den Arbeitsmitteln selbst, 2. der Arbeitsumgebung und 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. 5

6 Gefährdungsbeurteilung gem. 3 BetrSichV Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Organisatorischen Schutzmaßnahmen, diese haben wiederum Vorrang vor Personenbezogenen Schutzmaßnahmen. 6 Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften der BetrSichV zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.

7 Explosionsschutzdokument nach 6 der Gefahrstoffverordnung (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach 3 BetrSichV sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Hinweis: Das Explosionsschutzdokument beschreibt üblicherweise den Normalbetrieb einer Anlage. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten werden in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben. 7

8 Explosionsschutzdokument nach 6 der Gefahrstoffverordnung Punkte, die in einem Explosionsschutzdokument festgelegt werden müssen: Vorkehrung zur Verhinderung einer Explosion oder wenn dies nicht möglich ist, den Schaden einer Explosion so weit wie möglich zu minimieren Zoneneinteilung Festlegung von wiederkehrenden Prüfungen 8

9 Mindest-Anforderungen zum Betrieb einer Ex-Anlage 9 Unterweisung der Beschäftigten Arbeitsfreigaben und Aufsicht bei Arbeiten im Ex-Bereich Kennzeichnung der Ex-Bereiche an den Zugängen Auslegung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential (worst case Prinzip) Gestaltung der Arbeitsplätze gem. der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung Optische und akustische Warnung vor Erreichen der Explosionsbedingungen Berücksichtigung von elektrostatischer Entladungen Ausreichende Flucht und Rettungswege Prüfung der Ex-Anlage durch befähigte Personen Herstellen von sicheren Betriebszuständen bei Energieausfall oder bei nicht bestimmungsgemäßen Betrieb ( z. B. Nothalt, Notstop)

10 Explosionsschutzmaßnahmen Auslegung der Geräte und Schutzsysteme gem. der Zoneneinteilung nach Gerätekategorien Zone 0 oder 20 Gerätekategorie Ex II 1G ( Gas) Ex II 1D ( Dust ) Zone 1 oder 21 Gerätekategorie Ex II 2G Ex II 2D Zone 2 oder 22 Gerätekategorie Ex II 3G Ex II 3D Explosionsschutzmaßnahmen / Explosionsschutzkonzept Primärer Explosionsschutz (Vermeiden oder Einschränken einer g.e.a) Sekundärer Explosionsschutz (Vermeiden von Zündquellen) Tertiärer Explosionsschutz (konstruktiver Ex-Schutz) g.e.a = gefährliche explosionsfähige Atmosphäre 10

11 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Die Ex-Anlagen hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen: 1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und 3. wiederkehrend Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gem 15 BetrSichV Wiederkehrende Prüfungen gem 16 BetrSichV 11

12 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gem 15 BetrSichV 1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach 6 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. 12 Die Prüfungen bestehen aus einer : Ordnungsprüfung Technischen Prüfung und einer

13 Ordnungsprüfung Folgende Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung vor Ort vorhanden sein Genehmigungsbescheid Anlagenbeschreibung Aufstellungspläne Explosionsschutzdokument mit Gefährdungsbeurteilung Prüffristfestlegung Konformitätserklärungen (ATEX) der Geräte inkl. Kontroll- und Schutzsysteme Stromlaufpläne/Schaltungsunterlagen El. Inbetriebnahmeprotokoll, weitere Inbetriebnahmeprotokolle ( z. B. Gaswarneinrichtungen, Temperaturbegrenzer ), inkl. der wiederkehrenden Prüfungen Nachweis der Eigensicherheit Einweisungsprotokolle Hinweis: Die Unterlagen sind abhängig von der Art der Anlage und können variieren. 13

14 Technische Prüfung Sicht-, Nah-, und Detailprüfung Prüfung der sicheren Funktion der Geräte/Schutzsysteme/Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen Sicherheitsgerichtete Abschaltungen (z. B. Not-Aus, Gaswarnung / Abschaltung) El. Installation mit Überspannungsschutz Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren Isolationsmessungen Explosionsschutz (z.b. primärer, sekundärer tertiärer Explosionsschutz, gasschwadendichter Verschluss von Rohrleitungen/Bodenöffnungen.. ) Brandschutz / Schottungen Potentialausgleich Blitzschutz Hinweis: Die Prüfung ist abhängig von der Art der Anlage und kann variieren. 14

15 Wiederkehrende Prüfungen gem 16 BetrSichV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. 5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

16 Prüfbescheinigungen Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erstellen. Bescheinigungen und Aufzeichnungen sind am Betriebsort aufzubewahren und den Behörden bzw. Prüfern vorzuzeigen. 16

17 Biogasanlagen Sicherheitstechnische Kennzahlen von Biogas Komponente Anteil ( Vol%) Eigenschaften Methan ( CH 4 ) hochentzündlich, leichter als Luft, explosives Gemisch Kohlendioxid ( CO 2 ) erstickend, schwerer als Luft, Sammlung am Boden, in Schächten Wasserdampf bis 10 Schwefelwasserstoff ( H 2 S ) 0-2 hochentzündlich, sehr giftig, Geruch nach faulen Eiern, in hoher Konzentration keine Geruchswahrnehmung mehr Ammoniak ( NH 3 ) 0-1 Giftig, kann ein explosionsfähiges Gemisch bilden, stechender Geruch 17 Biogas allgemein leichter oder schwerer als Luft, je nach Zusammensetzung

18 Explosionsschutzmaßnahmen Biogasanlage Primäre Maßnahmen (Vermeiden oder Einschränken von g. e. A.) Im Inneren von Apparaturen: Begrenzung oberhalb der OEG ( z. B. gasführende Rohrleitungen, Gasraum der Gärbehälter im Normalbetrieb), Ausnahme: Lufteinperlung der Entschwefelungsgebläse und oberhalb des Substratspiegels der Überlaufleitung / Nahbereich um die Rohröffnung bei Drucklufteinsatz zum Freispülen In der Umgebung von App.: auf Dauer technisch dicht, technisch dicht Gaswarnanlage mit Alarmfunktion natürliche Lüftung technische Lüftung ( z. B. BHKW Raum ) Sekundäre Schutzmaßnahmen (Vermeiden von Zündquellen) Zone 0: II 1G Zone 1: II 2G oder II 1G Zone 2: II 3G oder II 2G oder II 1G Temperaturklasse T1 Explosionsgruppe IIA 18 Tertiäre Schutzmaßnahmen (konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen) Flammendurchschlagsicherung; Deflagrationssicherung ( z. B. BHKW, Fackel ) Detonationssicherung ( z. B. Gasanalysegerät )

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