Arbeitsmedizin im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Eignung, Schutz und Selbstbestimmung

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1 Arbeitsmedizin im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Eignung, Schutz und Selbstbestimmung Dienstag, 10. März 2015 Oldenburg, Alter Landtag Podiumsdiskussion mit Dr. Astrid Gebhardt GAA Hannover, Gewerbeärztlicher Dienst Oliver Osterfeld Arbeitgeberverband Oldenburg e. V. Susanne Gerdes Betriebsrat Büfa, Oldenburg Dr. Hans-Jörg Wilhelmy Betriebsarzt, GADmbH, Jever Moderation: Beate Bartner Regionaler Arbeitskreis Oldenburg, Betriebsärztin Stadt Oldenburg 1

2 Dr. Astrid Gebhardt Gewerbeaufsichtsamt Hannover Gewerbeärztlicher Dienst Tel / astrid.gebhardt@gaa-h.niedersachsen.de Vorsorge = Eignung? Untersuchungsarten Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchung Nutznießer Arbeitgeber Arbeitgeber Dritte Rechtsgebiet Arbeitsrecht Arbeitsrecht (Arbeitsschutz) Arbeitsmedizinische Vorsorge Beschäftigter Arbeitsschutz (ArbMedVV) Dr. Gebhardt 4 2

3 Einstellungsuntersuchungen Eindeutige Rechtgrundlage oder Untersuchung zur Feststellung erforderlich, dass Stellenbewerber für die vom Arbeitgeber beschriebene Tätigkeit geeignet ist (Gefährdungsbeurteilung!) und nach Art und Umfang verhältnismäßig und nur mit Einwilligung des Bewerbers Dr. Gebhardt 5 Eignungsuntersuchungen Eindeutige Rechtgrundlage Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) Druckluftverordnung (DruckLV) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Feuerwehrdienstvorschrift 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV: Begasungen, Schädlingsbekämpfung) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Röntgen-, Strahlenschutzverordnung (RöV; StrlSchV) Seediensttauglichkeitsverordnung (SeeDTauglV) Arbeiten im Forst, Baumarbeiten (VSG 4.2, 4.3) Dr. Gebhardt 6 3

4 Eignungsuntersuchungen nur mit Einwilligung des Beschäftigten (Ausnahme RöV, StrlSchV) nur wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung begründen d. h. im allgemeinen keine regelmäßigen Eignungsuntersuchungen!! Dr. Gebhardt 7 Eignungsuntersuchungen keine Rechtsgrundlage: BetrSichV, 7 ArbSchG, 7 DGUV Vorschrift 1, Gefährdungsbeurteilung BMAS: keine Rechtsgrundlage: Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge. Im Zweifelsfall Klärung durch Arbeitgeber mit Rechtsberatung Dr. Gebhardt 8 4

5 Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese körperliche oder klinische Untersuchungen soweit erforderlich 1 Biomonitoring soweit anerkannte Verfahren und geeignete Beurteilungswerte zur Verfügung stehen 1 Impfangebot soweit Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht (auch bei Angebots- und Wunschvorsorge) 1 und der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch) Fazit: Vorsorge ist nicht zwingend Untersuchung und keine Eignungsbeurteilung Dr. Gebhardt 9 Oliver Osterfeld Geschäftsführer Arbeitgeberverband Oldenburg e. V. 5

6 Spannungsfeld: Vorsorge und Eignung Änderungen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) seit 31. Oktober 2013 Wesentliches Ziel: Klarstellung der Abgrenzung von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen Vorsorge Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen (Prävention) durch persönliche Beratung und Aufklärung Eignungsuntersuchung Klärung, ob Arbeitnehmer die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt (Drittschutz) Vorrangig: Interesse des Arbeitnehmers Vorrangig: Interesse des Arbeitgebers Podiumsdiskussion Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 1 Wichtige Fragestellungen für den Arbeitgeber Wie erfährt der Arbeitgeber, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich (noch) für eine Tätigkeit geeignet ist? Wann kann der Arbeitnehmer zur Untersuchung verpflichtet werden? Einstellungsuntersuchungen Anlassbezogene Eignungsuntersuchung Turnusmäßige Eignungsuntersuchung Was passiert bei Weigerung des Arbeitnehmers? Podiumsdiskussion Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 2 6

7 Verpflichtung zur Eignungsuntersuchung Keine Änderung durch die Novellierung der ArbMedVV Erforderlich ist eine gesonderte Rechtsgrundlage: Einzelfall-Einwilligung Direktionsrecht / Treuepflicht des Arbeitnehmers Arbeitsvertragliche Regelung Kollektivrechtliche Regelung (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) (Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze, die sog. G-Grundsätze, haben keine Rechtsnormqualität, daher hieraus keine Pflichten des Arbeitnehmers ableitbar!) Podiumsdiskussion Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 3 Voraussetzung u. Ergebnis anlassbezogener Untersuchungen Arbeitnehmer muss bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes dulden (BAG, Urteil vom AZR 55/99) Anerkannte Anlässe: Zweifel an der fortdauernden Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit Wechsel der Tätigkeit Keine Zwangsuntersuchungen, daher stets erforderlich: Einwilligung des Arbeitnehmers (BDSG!) Tauglichkeitsmitteilung (nach Einwilligung des Arbeitnehmers) keine gesundheitlichen Bedenken (= tauglich) keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (= bedingt tauglich) befristet gesundheitliche Bedenken (= befristet untauglich) dauerhaft gesundheitliche Bedenken (= untauglich) Podiumsdiskussion Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 4 7

8 Rechtsfolgen Positives Ergebnis Weiterbeschäftigung Verweigerung der Untersuchung oder Ergebnisweitergabe Arbeitnehmer gilt als untauglich Freistellung ohne Entgeltfortzahlung Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung Negatives Ergebnis Prüfung der Möglichkeit der Versetzung auf leidensgerechten Arbeitsplatz ggf. unter Herabgruppierung Personenbedingte Kündigung bei dauerhafter gesundheitlicher Unfähigkeit der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit Podiumsdiskussion Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 5 Susanne Gerdes Betriebsratsvorsitzende BÜFA-Gruppe / Bayer MaterialScience Oldenburg (BR seit 1992, für aktuell 450 AN) (SiFa ) 8

9 Vorsorge <> Eignung Die Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Tätigkeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Eignungsuntersuchung stellt fest, ob ein Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit körperlich geeignet ist. Tauglichkeit: Ja // Nein // Ja, unter folgenden Bedingungen:... (Untauglich: bei Gefährdung seiner eigenen Gesundheit oder der Gesundheit anderer Menschen, sowie Gefährdung von Sachgütern) Die ist nur noch unter strengen Bedingungen möglich! 17 Vorsorge <> Eignung Die Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Tätigkeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Eignungsuntersuchung stellt fest, ob ein Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit körperlich geeignet ist. Tauglichkeit: Ja // Nein // Ja, unter folgenden Bedingungen:... (Untauglich: bei Gefährdung seiner eigenen Gesundheit oder der Gesundheit anderer Menschen, sowie Gefährdung von Sachgütern) Die ist nur noch unter strengen Bedingungen möglich! 18 9

10 Die ArbMedVV Relevante Neuerungen aus Arbeitnehmer-Sicht Stärkung des Datenschutzes Stärkung der ärztlichen Schweigepflicht (keine Ergebnisse an den Arbeitgeber) Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers Steuerung des Vorsorgeumfangs durch den Arbeitnehmer Abgrenzung von individueller arbeitsmedizinischer Vorsorge zur Eignungsfeststellung 19 Arbeitsmedizinische Vorsorge BR-Fazit: Konsequenzen vermitteln! Der Mitarbeiter muss nur an der Pflichtvorsorge teilnehmen. Den Untersuchungsumfang bestimmt der Mitarbeiter nach Beratung durch die Betriebsärztin. Der Arbeitgeber bekommt keinerlei Hinweise auf eine Eignung/Tauglichkeit für die Tätigkeiten. Die Verantwortung, dass durch die eigene körperliche Verfassung kein Schaden angerichtet wird, liegt komplett beim Mitarbeiter!...mit allen rechtlichen (moralischen) Konsequenzen! 22 10

11 Arbeitsmedizinische Vorsorge BR-Empfehlungen (BR-Auftrag: Aufklärung!) Auch die Angebotsvorsorge wahrnehmen (es geht um ihre Gesundheit). Den Ratschlägen des Betriebsarztes folgen (er hat die fachliche Kompetenz, Tätigkeit und Gesundheitszustand in Verbindung zu bringen). Hinweise auf Einschränkungen ernst nehmen! Der Mitarbeiter muss selber reagieren, wenn er weiß, dass er sich oder andere beim Ausführen der Tätigkeiten gefährdet! Er ist in der Verantwortung, seinen Vorgesetzten darüber zu informieren. Problem: Arbeitsplatz contra Gesundheit? (der BR berät vertraulich aber vollständig!) 23 BG-R A1 (die Befähigung /Eignung) alter Hut im neuen rechtlichen Licht Inhalte der BG-R A1 (zu 7 DGUV-V A1): Eigungsfeststellung durch Betriebsarzt möglich: Vor Aufnahme einer Tätigkeit (Neueinstellung, Aufgabenveränderung) Bei begründetem Zweifel Wiederholende (anlasslose) Eignungsuntersuchungen nur nach strengsten Kriterien (nur wenn es dazu gesonderte Vorschriften gibt) Bekanntester Streitpunkt: Wiederholende G25- Untersuchungen zur Eignungs- bestätigung 24 11

12 Eignungsfeststellung Pflichtuntersuchung? BMAS-Erklärung vom Eignungsfeststellung Pflichtuntersuchung? BMAS-Erklärung vom

13 Eignungsfeststellung BR-Fazit: eine moralische Zwickmühle! Eignungsuntersuchungen sind das letzte (!) der möglichen Mittel (Schutz der Menschenrechte). Technische und organisatorische Maßnahmen gehen vor Vorgesetzter muss selber beobachten, prüfen etc. Eignungsuntersuchung nur vor Aufnahme einer Tätigkeit und bei begründeten Zweifeln; Wiederholungen nicht vorgesehen. Problem in der Verhandlung: Die moralische Verantwortung, falls durch die körperliche Verfassung des Mitarbeiters ein Schaden angerichtet wird, liegt aus AG-Sicht nun scheinbar beim Betriebsrat (Kollektiver Schutz vs. Recht des Einzelnen) Problem, weil ungeregelt: Wer informiert den Arbeitgeber (Betriebsarzt oder Mitarbeiter/Bewerber)? 27 Dr. Hans-Jörg Wilhelmy Facharzt für Arbeitsmedizin Gesellschaft für Arbeitsmedizinische Dienste mbh, Jever 13

14 02/2013: Referentenentwurf, Anhörung der betroffenen Kreise Beschluss des Bundeskabinetts am Beratung im Bundestag (Ausschüsse Gesundheit und Arbeit/Soziales) am 22. und Erste Beratung im Bundesrat am , Zustimmung mit Änderungen am Am 31. Oktober 2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) in Kraft getreten Gründe für die Novellierung (Referentenentwurf)... bei arbeitsmedizinischer Vorsorge geht es nicht um den Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen individuelle Aufklärung und Beratung stehen im Vordergrund Recht auf informationelle Selbstbestimmung und notwendiger Datenschutz sind zu beachten... ArbSchG enthält keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit 14

15 Neu definiert: Arbeitsmedizinische Vorsorge Beurteilung individueller Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit Früherkennung von Gesundheitsstörungen (umfasst physische und psychische Gesundheit) Feststellung, ob erhöhte gesundheitliche Gefährdung bei bestimmten Tätigkeiten besteht nicht dazu gehört: Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach Regelungen außerhalb der ArbMedVV Eignungsuntersuchungen: im Auftrag des Arbeitgebers vor Einstellung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeberinteresse /Drittschutzinteresse Klärung, ob Proband die gesundheitliche Anforderung an die jeweilige Tätigkeit erfüllt 15

16 Eignungsuntersuchungen: gesundheitliche Bedenken lösen Rechtsfolge aus bedürfen einer Rechtsgrundlage die Untersuchung berührt unter Erhebung medizinischer Daten das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts UVV ist kein staatliches Recht Einstellungsuntersuchung muss auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem konkreten Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und der konkreten arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erfolgen 16

17 Eignungsuntersuchung während des Beschäftigungsverhältnisses: die Pflicht des Arbeitnehmers zur Duldung ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, kann durchgeführt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass bei dem Beschäftigten ein Eignungsmangel für die ausgeübte Tätigkeit besteht. Eignungsuntersuchung während des Beschäftigungsverhältnisses: erhebliche Gefährdung für Dritte erhebliche Gefährdung von Sachen mit besonderem Wert 17

18 Fazit: bei vertrauensvollem Umgang mit dem Probanden unter Beachtung des BDSG und des GG sind Eignungsuntersuchungen möglich Im Spannungsfeld unternehmerischer Interessen einerseits und grundrechtlich geschützter Positionen der Beschäftigten andererseits, erfolgt der arbeitsmedizinische Spagat bei der Durchführung von Eignungsuntersuchungen in einer rechtlichen Grauzone 18

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