Stellungnahme der Bundesärztekammer

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1 Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie (Az. IIIb /37, Schreiben vom ) zur Anhörung/Informationsveranstaltung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn am Berlin, Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz Berlin

2 Allgemein Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom wird mit der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge novelliert, die der Bundesärztekammer als Referentenentwurf zur Stellungnahme vorliegt. Die Bundesärztekammer begrüßt insgesamt den Ansatz der klarstellenden Überarbeitung der ArbMedVV. Der Verordnungsentwurf hat das Ziel, weitere Rechtssicherheit zu schaffen, die Inanspruchnahme von arbeitsmedizinischer Vorsorge in Bereichen, die nicht ausdrücklich im Anhang der ArbMedVV aufgeführt sind, wie z.b. die Wunschvorsorge zu erhöhen, und den Anhang der ArbMedVV zu aktualisieren. Die Bundesärztekammer begrüßt ferner die Klarstellung der Zielrichtung von arbeitsmedizinischer Vorsorge. Gerade die im betrieblichen Alltag tätigen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben mit den unterschiedlichen, häufig divergierenden Interessen im Betrieb zu tun und brauchen dazu eine von den Sozialpartnern akzeptierte Rechtsgrundlage, insbesondere aber das besonders geschützte Vertrauen in das Arzt-Patienten bzw. Arzt-Mitarbeiter Verhältnis. Die Bundesärztekammer gibt allerdings zu bedenken, dass mit dem ausschließlichen Grundsatz der Freiwilligkeit zur Vorsorge der Beschäftigten die Risiken der Selbst- und Fremdgefährdung steigen können. Betriebsärzte sind aus ihrer Profession heraus befähigt, die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen zu erhalten, indem sie die Wechselwirkungen von Arbeit, Gesundheit und Krankheit und den damit verbundenen individuellen gesundheitlichen Risiken aus der Tätigkeit kennen. Speziell 1. Begriffsbestimmungen Zu 2 Abs. 3 bis 5 In der Verordnung wird der Begriff Untersuchung vermieden. Beispielsweise wird das Wort Pflichtuntersuchung bzw. der Wortbestandteil Untersuchung nicht mehr verwandt und durch das Wort Pflichtvorsorge ersetzt. Die drei Kategorien- je nach Gefährdungsgrad - Pflicht, Angebot oder Wunsch, bleiben bestehen. Allerdings werden künftig die Begriffe Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge verwendet. Diese neue Terminologie wird von der Bundesärztekammer begrüßt, da arbeitsmedizinische Vorsorge nicht allein die Untersuchung bedeutet, sondern vielmehr u. a. Anamnese, Beratung und Empfehlung von Schutzmaßnahmen. 2

3 Zu 2 Abs. 1 und 5 In 2 Abs. 1 ist das letzte Wort Arbeitsschutz zu ersetzten durch Arbeits- und Gesundheitsschutz. In 2 Abs. 5, 2. Zeile muss der Begriff Gesundheitsschaden durch den Begriff gesundheitliche Beeinträchtigung ersetzt werden. 2. Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge von Eignungsuntersuchungen, Wegfall des Untersuchungszwanges Zu 2 Abs. 6, 3 Abs. 3, zu 4-5a Rechtsunsicherheiten ergeben sich aus der in der Praxis teilweise noch nicht optimal gehandhabten Abgrenzung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen, obwohl die Rechtslage heute schon eindeutig ist. Eignungsuntersuchungen dienen vorrangig Arbeitgeber- oder Drittschutzinteressen und der Klärung der Frage, ob ein Bewerber oder Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt. Gesundheitliche Bedenken lösen bei Eignungsuntersuchungen regelmäßig die Rechtsfolge aus, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignung von entscheidender Bedeutung und muss dem Beschäftigten auch offengelegt werden. Daher wird in der Verordnung klargestellt, dass der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin verpflichten muss, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen offenzulegen, wenn beide aus betrieblichen Gründen zusammen durchgeführt werden. Die Bundesärztekammer unterstützt eine gute Aufklärung der Beschäftigten. Sie weist ferner darauf hin, dass unbedingt in anderen Regelwerken eine klare Grundlage für die gesundheitliche Eignung geschaffen werden muss. Die Regelungslücke muss dringend geschlossen werden. Die Inanspruchnahme der Eignungsuntersuchung soll nicht ins alleinige Ermessen des Mitarbeiters gestellt werden, da sie durch bestimmte Tätigkeiten gesundheitlich geschädigt werden. 3

4 3. Pflicht zur Gewährung der Wunschvorsorge nach 11 ArbSchG Zu 5a Die Pflicht zur Gewährung der Wunschvorsorge nach 11 ArbSchG für alle Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, wird nunmehr als Arbeitgeberpflicht in die Verordnung aufgenommen. Arbeitsmedizinische Vorsorge kommt nunmehr bei allen Tätigkeiten, die die Gesundheit gefährden können, in Betracht. Die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung ist eine gute Basis zur Stärkung des Gesundheitsbewusstseins und für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Gesundheit. Die Bundesärztekammer begrüßt die Aufnahme der Wunschvorsorge als neue Arbeitgeberpflicht. Es ist ein großer Fortschritt, wenn Beschäftigte zum Beispiel einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Tätigkeit vermuten, sie nunmehr die Möglichkeit haben, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin aufsuchen zu können. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient auch der Beratung der Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit und leistet damit zugleich einen Beitrag zur Bewältigung des demografischen Wandels in der Arbeitswelt. Die Bundesärztekammer empfiehlt ferner, in 5 letzte Zeile den Begriff Gesundheitsschaden durch den Begriff gesundheitliche Beeinträchtigung zu ersetzen. 4. Wegfall der Pflichtvorsorge bei Atemschutzträgern Zu Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Abs. 2 Angebotsvorsorge, Punkt 2 und 3 Die 1. Verordnung zur Veränderung der ArbMedVV sieht vor, dass die Pflichtvorsorge bei Atemschutzträgern, eine Angebotsuntersuchung wird. Die Bundesärztekammer merkt hierzu an, dass insbesondere in größeren Unternehmen die Zahl der zu untersuchenden Atemschutzträger weiter zunehmen wird, um flexible Tätigkeitswechsel zu ermöglichen. Aus betriebsärztlicher Sicht ist mit dem Tragen von Atemschutz eine hohe gesundheitliche Belastung verbunden, die eine besondere gesundheitliche Vorsicht und arbeitsmedizinische Vorsorge rechtfertigt. Die gesundheitliche Gefährdung lässt sich nur mit betriebsärztlicher Expertise und verpflichtender regelmäßi- 4

5 ger Vorsorge minimieren. Insbesondere die potentielle Selbst- und Fremdgefährdung im Einsatzfall kann so gravierend sein, dass sich Betriebsärzte aus Sorge um die Menschen für eine entsprechende verpflichtende Vorsorge aussprechen. Unter Atemschutz ist die Gefahr besonders groß, sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zu überfordern. Die bisherigen Regelungen im betrieblichen Kontext sind hilfreich und müssen erhalten bleiben. 5. Erforderlichkeit körperlicher oder klinischer Untersuchungen Zu 6 Absatz 1 Pflichten des Arztes oder der Ärztin Die dem Berufsrecht entsprechende Pflicht des Arztes oder der Ärztin, vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen nach pflichtgemäßem Ermessen deren Erforderlichkeit zu prüfen, wird in die ArbMedVV explizit aufgenommen. Dies stärkt den Arzt oder die Ärztin, verlangt von ihm oder ihr aber auch, im Einzelfall zu entscheiden, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen. Die Beschränkung der Untersuchung auf das erforderliche Maß soll den Beschäftigten unnötige Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit ersparen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Zur Klarstellung wird die ArbMedVV daher künftig ausdrücklich vorsehen, dass körperliche und klinische Untersuchungen der Einwilligung der Beschäftigten bedürfen. Aus der Sicht der Bundesärztekammer ist hingegen Folgendes zu berücksichtigen: Ärztliche Verantwortung ist schwer vereinbar mit einer Reduzierung des Frage -und Untersuchungsumfangs. Teilweise wird von medizinischen Laien suggeriert, dass man mit bestimmten Einzelfragen ganz gezielt Informationen über bestimmte gesundheitliche Erkenntnissen erhält. Verantwortliches ärztliches Handeln bedeutet aber, systematisch, strukturiert und umfassend nach vorliegenden Erkrankungen, Medikation und Lebensgewohnheiten wie Ernährung, Bewegung und Suchtmittelverhalten zu fragen, also auch nach solchen Aspekten, die im konkreten Fall ohne unmittelbaren Bezug und Auswirkung auf die Arbeitstätigkeit sein können. Es ist hingegen nicht so, dass eindimensional von Einzelangaben, Arbeitsunfähigkeitszeiten, ambulanten Behandlungen oder stationären Aufenthalten, Erkrankungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die berufliche Tätigkeit geschlossen werden kann. Eine komplette Anamnese ist fester Bestandteil des ärztlichen Basiswerkzeuges. Bei der Anamnese ergibt sich insbesondere aus dem strukturierten Vorgehen erst die diagnostische Qualität. Eine Anamnese ist daher nicht beliebig im Umfang zu reduzieren. Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten sind nur im Zusammenhang mit anderen evtl. eingenommenen Medikamenten und Grunder- 5

6 krankungen zu beurteilen. Deshalb muss der Arzt die komplette Anamnese und Medikamentenliste kennen, wenn er ein sinnvolles Urteil abgeben will. Rechtlicher Rahmen und ärztliche Verantwortung müssen zusammenwirken. 6. Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht Zu 6 Abs. 1, letzter Satz Die ärztliche Schweigepflicht gilt für Betriebsärzte vollumfänglich nach der Berufsordnung und uneingeschränkt; dies ist in der ärztlichen Berufsordnung festgeschrieben. Da die Schweigepflicht zu den Grundregeln jeglichen ärztlichen Handelns gehört, muss diese ärztliche Pflicht an erster Stelle Erwähnung finden. 7. Vorsorgeanlässe Zu 6 Abs.2, (Anhang)/Impfangebote Die bislang nur für die Pflichtvorsorge im Anhang vorgesehenen Impfangebote werden in den Paragrafenteil der ArbMedVV überführt und auf alle Vorsorgekategorien ausgedehnt. Das Impfangebot beschränkt sich allerdings auf Fälle, bei denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dadurch werden unberechtigte Verschiebungen von Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Arbeitgeber vermieden. Dieses erweiterte Impfangebot an die Beschäftigten wird von der Bundesärztekammer insbesondere im Hinblick auf die schlechte Durchimpfungsrate der Bevölkerung begrüßt. 8. Nachweis des Arztes oder der Ärztin Zu 6 Abs. 3 Pflichten des Arztes und oder der Ärztin Die derzeit in der ArbMedVV für Pflichtuntersuchungen enthaltene Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis ( keine gesundheitlichen Bedenken bzw. gesundheitliche Bedenken ), die dem Arbeitgeber zu übermitteln ist, wird durch den Nachweis des Arztes oder der Ärztin ersetzt, dass eine Vorsorge stattgefunden hat. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass auf diese Weise sowohl die unterschiedliche Handhabung in der Praxis als auch ein möglicher Trugschluss über die Gefährlichkeit bzw. Unbedenklichkeit der Tätigkeit vermieden wird. Für Angebots- oder Wunschvorsorge enthielt die Arb- MedVV keinen Nachweis an den Arbeitgeber. Künftig wird sich der Nachweis auf Pflicht- 6

7 vorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge beziehen. Er enthält allein Angaben, die dem Arbeitgeber bereits bekannt sind oder wegen weiterer arbeitsmedizinischer Vorsorge bekannt sein müssen. In dem Änderungsentwurf ist ferner mit Einführung der Nachweispflicht des Arztes ein Wegfall der Vorsorgekartei vorgesehen. Damit soll ein bewährtes Verfahren zur Dokumentation von Pflichtuntersuchungen (Pflichtvorsorge) aufgegeben werden. Der Arbeitgeber muss nur noch die Veranlassung, also den Auftrag an den Arzt, und nicht mehr die Durchführung nachweisen. Der zukünftig vorgesehene Nachweis darüber, dass und wann ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat in 6 Abs. 3 verlagert ohne entsprechende Klarstellung die Nachweispflicht vom Arbeitgeber auf den Arzt. Die Bundesärztekammer weist auf eine Leitlinie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V.und der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.v. hin. Diese Leitlinie legt Informationen / Bescheinigungen an den Arbeitgeber anhand eines dreistufigen Aufbaus fest. In jeder Stufe der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Mitteilung über die Teilnahme an den Arbeitgeber vorgesehen. Der im Änderungsentwurf vorgesehene Nachweis an den Arbeitgeber, dass und wann ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, wird begrüßt. Für den Fall, dass im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge auch gesundheitliche Eignungsaspekte erkennbar sind, sieht diese Leitlinie bei Stufe 3 Bedenken gegen die Fortführung der Tätigkeit (vorübergehend oder dauerhaft) vor, welche Inhalte mit dem Beschäftigten kommuniziert und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Unter bestimmten Bedingungen besteht nämlich Handlungsbedarf beim Unternehmer. Diese abgestufte Form von Mitteilungen und Bescheinigungen ist notwendig, um passgenau Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Bundesärztekammer empfiehlt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich, eine entsprechende Arbeitsmedizinische Regel (AMR) zur Nachweispflicht zeitnah zu erstellen, um Rechtssicherheit zu schaffen. 7

per an

per  an Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IIIb1 Rochusstraße 1 53123 Bonn Korrespondenzadresse: VDBW Geschäftsstelle Friedrich-Eberle-Straße 4a 76227 Karlsruhe Tel. 0721 / 93 38 18-0 Fax 0721 /

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