Sicherheit und Gesundheitsschutz in der DLRG

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1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der DLRG November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr

2 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der DLRG Gliederung 1. Tätigkeiten in der DLRG sind nicht frei von Gefährdungen 2. Wer trägt in der DLRG die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz? 3. Wozu sind die Verantwortlichen verpflichtet? 4. Wie kommen sie ihrer Verantwortung nach? 5. Was sind die Grundaufgaben und Kernelemente eines wirksamen Arbeitsschutzsystems in der DLRG? 6. Wie weit sind wir? 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 2

3 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der DLRG Herausforderungen 1. Es gibt nicht die DLRG sondern die DLRG e.v., 18 Landesverbände als e.v., ca Gliederungen als e.v., die Bundesgeschäftsstelle, GmbHs und Stiftungen. 2. Unterschiedliche Beschäftigungsformen Ehrenamtliche, Angestellte, Beamte, BfDler, Azubis, 3. Unterschiedliche Einsatzverhältnisse ZWRD, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Ausbildung, 4. so viele unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedlichster Technik 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 3

4 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 4

5 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 5

6 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 6

7 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 7

8 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 8

9 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 9

10 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 10

11 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 11

12 Gefährdungen im DLRG-Alltag 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 12

13 Anzahl Unfallgeschehen in der DLRG Unfallmeldungen zur gesetzlichen Unfallversicherung im ZWRD-K Personenschäden Hilfsmittel Gesamt November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 13

14 AG Sicherheit und Gesundheitsschutz in der DLRG Ziele 1. Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen auf allen Gliederungsebenen und in allen Struktureinheiten des Bundesverbandes 2. Anleitung für alle Gliederungen der DLRG 3. Gewährleistung eines hohen Niveaus von Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Aktiven (Ehrenamtliche, Beschäftigte, ) in der DLRG 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 14

15 Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 15

16 Staatliches Arbeitsschutzrecht und Satzungsrecht der UVT Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und darauf gestützte Verordnungen richtet sich an Arbeitgeber und hat Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Ehrenamtlich Tätige sind keine Beschäftigte i. S. des ArbSchG. Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt die Aufgaben und Rechte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT). Die UVT sind zur Prävention verpflichtet und dürfen bei Bedarf mit Genehmigung durch Bund und Länder Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen. Die UVV richten sich an Unternehmer und dienen dem Schutz der Versicherten. Adressaten der Rechtsvorschriften in der DLRG: Vorstände der Vereine (die sog. 26 BGB Vertreter) 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 16

17 seit 2014 neu: 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 Bei den Grundpflichten Inbezugnahme staatlichen Rechts: Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 17

18 Grundpflichten des Arbeitgebers 4 ArbSchG: (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 18

19 Satzungsrecht der UVT Inbezugnahme staatlichen Rechts alle Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen bestehen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, des ASiG oder in den Vorschriften selbst sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt Welches staatliche Recht gilt nicht für Ehrenamtliche? Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Sozialvorschriften im Straßenverkehr aber: Anwendung nach dem Grundsatz der Fürsorge 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 19

20 Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger DGUV Vorschrift 1 - DGUV Regel November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 20

21 Vorschriften und Regelwerk im dualen Arbeitsschutzsystem 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 21

22 Gefährdungsbeurteilung eine der Kernforderungen 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. 6 ArbSchG: Dokumentation 3 DGUV Vorschrift 1: Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Absatz 2 und 3 ArbSchG zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Absatz 1 erforderlich sind. 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 22

23 Gefährdungsbeurteilung in der DLRG 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 23

24 Prinzip zur Ableitung geeigneter Maßnahmen T echnische O rganisatorische P ersönliche 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 24

25 DLRG-Gefährdungsbeurteilung: Wann ist PSA erforderlich? Boot 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 25

26 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten 20 DGUV Vorschrift 1: (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind: Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Anzahl der Beschäftigten 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 26

27 Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. DGUV Regel : DGUV Information : Die notwendige fachliche Nähe ist z. B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Der Sicherheitsbeauftragte sollte über folgende Voraussetzungen verfügen: Akzeptanz bei seinen Kollegen Sozialkompetenz und eine gute Beobachtungsgabe Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen engagiert, teamfähig und kontaktfreudig langjährige Berufserfahrung Fachkunde in seinem Zuständigkeitsbereich Stärken und Schwächen in seinem Bereich kennen gutes technisches Verständnis 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 27

28 Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger DGUV Informationen zu vielen Themen 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 28

29 Übertragung von Aufgaben 7 ArbSchG: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. 7 DGUV Vorschrift 1: (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen. 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 29

30 Feststellen der Eignung einer Person für eine Tätigkeit für die Tätigkeit vorgesehene Person Tätigkeit Fähigkeitsanalyse Tauglichkeitsuntersuchung Gefährdungsbeurteilung Fähigkeitsprofil Anforderungsprofil ja Befähigung Anforderungen nein ja technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen Anpassung Aufg. an Person mögl.? ja nein Qualifizierung möglich? nein Übertragung der Tätigkeit Nichteignung 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 30

31 Erste Hilfe, Bestellung von Ersthelfern 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche / rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 31

32 Information, Einweisung und Unterweisung zielgruppenangepasst vor der Tätigkeitsaufnahme regelmäßig als Teil der Fortbildung Nachweisführung! Inhalt Gefährdungen und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit Verhaltensregeln, Betriebsanweisungen, Meldung von Mängeln Dienstbekleidung und Persönliche Schutzausrüstung Einweisung in den Umgang mit Arbeitsmitteln Einsatzvorbesprechung und -auswertung Ansprechpartner (Verantwortliche, Sicherheitsbeauftragte, ) Psychosoziale Notfallversorgung 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 32

33 Zusammenfassung SuG in der DLRG Tätigkeiten in der DLRG sind nicht frei von Gefährdungen Vereinsvorstände tragen die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, aber auch der ehrenamtlich Tätigen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen haben für eine geeignete Organisation zu sorgen haben die erforderlichen Mittel für eine gefährdungsfreie Tätigkeit bereitzustellen 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 33

34 Zusammenfassung SuG in der DLRG Grundaufgaben und Kernelemente eines wirksamen Arbeitsschutzsystems in der DLRG sind Erkennen der Verantwortung durch die Vorstände Organisation des Prozesses Benennung geeigneter Personen als Sicherheitsbeauftragten Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen Befähigung prüfen vor der Übertragung von Tätigkeiten Informieren und Unterweisen ggf. Betriebsanweisungen für besonders gefährliche Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorge, sofern erforderlich Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 34

35 Merkblätter der DLRG zu Sicherheit und Gesundheitsschutz 00 - Allgemeines 01 - Orientierungshilfe zur Gefährd.beurt Wachstationen 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 35

36 Zusammenfassung SuG in der DLRG Wie weit sind wir? Präsidium setzt eine Arbeitsgruppe SuG ein Sensibilisierung der Vorstände durch ein Rundschreiben Start einer Merkblattserie zu den Themen, die fast alle betreffen Einrichtung einer E-Learning-Plattform zur Fortbildung der Vorstände und der bestellten Sicherheitsbeauftragten Organisation des Prozesses in den LVs und Bezirken Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in regionalen Treffen der Sicherheitsbeauftragten und Verantwortlichen, Aufbau einer Sammlung von Muster-Gefährdungsbeurteilungen für die wichtigsten Tätigkeitsbereiche und von Muster-Betriebsanweisungen Lernen aus Erfahrungen anderer und Reduzierung eigener Aufwände SuG ist Thema in allen Aus- und Fortbildungen 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 36

37 Mit hohem Tempo zum Erfolg! aber Sicher und gesundheitsgerecht Agieren in der DLRG! 5. November 2016 Vizepräsident Dr. Detlev Mohr 37

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