Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, Patrick Aligbe P. Aligbe Dresden 2016

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1 Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, Patrick Aligbe

2 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet ( 618 Abs. 1 BGB)

3 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Die Fürsorgepflicht ist allerdings mittlerweile stark kodifiziert Im Ergebnis ist dem Arbeitgeber oft vorgegeben, dass er etwas bestimmtes zum Arbeitsschutz vornehmen muss Vorgaben resultieren oft auf europarechtlichen Grundlagen

4 Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben Beispiele: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Biostoffverordnung Gefahrstoffverordnung

5 Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben Beispiele: Lastenhandhabungsverordnung PSA-Benutzerverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung

6 Grundpflichten Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen ( 3 Abs. 1 ArbSchG)

7 Arbeitgeberbegriff im ArbSchG Jede natürliche und juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaften ( 2 Abs. 3 ArbSchG)

8 Arbeitgeberbegriff im ArbSchG

9 Arbeitgeberbegriff im ArbSchG Weiterhin: Sonstige ( ) verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen ( 13 Abs. ArbSchG)

10 Beschäftigtenbegriff im ArbSchG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Arbeitnehmerähnliche Personen Beamtinnen und Beamte Richterinnen und Richter Soldatinnen und Soldaten in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten

11 Beschäftigtenbegriff im ArbSchG Leiharbeitnehmer: Verantwortlichkeiten bei Leiharbeitnehmern Verleiher: Hier ist der Leiharbeitnehmer angestellt Entleiher: Holt sich die Leiharbeitnehmer in den Betrieb

12 Beschäftigtenbegriff im ArbSchG Leiharbeitnehmer: Verantwortlichkeiten bei Leiharbeitnehmern? Grundsätzlich Verleiher und Entleiher ( 11 Abs. 6 AÜG)

13 Arbeitsunfall Wer zahlt beim Arbeitsunfall? Bei Arbeitsunfällen im Sinne von 8 SGB VII zahlt der Unfallversicherungsträger Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsfall durch verbotswidriges Handeln verursacht wurde ( 7 Abs. 2 SGB VII)

14 Arbeitsunfall Eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten (Personenschaden) ist hier ausgeschlossen Ausnahme: der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt ( 104 SGB VII)

15 Arbeitsunfall Regress: Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann er für den Versicherungsfall durch die Unfallversicherung in Regress genommen werden ( 110 SGB VII)

16 Mitbestimmung der Personalvertretung Grundsätzlich besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (einschl. Unfallverhütungsvorschriften) in Bezug auf Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

17 Mitbestimmung der Personalvertretung Das BetrVG findet allerdings keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ( 118 Abs. 2 BetrVG) Nach 40 lit. b Mitarbeitervertretungsgesetz EKD besteht allerdings ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren

18 Mitbestimmung der Personalvertretung Beispiele: Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen nach der Lastenhandhabungsverordnung Ausgleich Nachtarbeit Versetzung (z. B. bei Tätigkeitswechsel aus gesundheitlichen Gründen)

19 Kosten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Bei Maßnahmen nach dem ArbSchG (einschl. der aufgrund des ArbSchG erlassenen Verordnungen) muss der Arbeitgeber die Kosten tragen ( 3 Abs. 3 ArbSchG) Beispiele: Kosten der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der ArbMedVV Kosten der Impfungen im Rahmen der ArbMedVV Persönliche Schutzausrüstung Bildschirmarbeitsplatzbrille

20 Lohnt sich der Arbeits- und Gesundheitsschutz? Was bringt es z. B., die Kosten von Impfungen nach der ArbMedVV bei Kindergärtnerinnen tragen zu müssen? zufriedene Mitarbeiter, wenn diese die Fürsorge fühlen Immunität reduziert die Kosten der Vorsorgemaßnahmen nach der ArbMedVV durchgeimpfte Kindergärtnerinnen können auch in der Schwangerschaft noch bedingt eingesetzt werden

21 Fragerunde z. B. Fragen zu Arbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz (z. B. Beschäftigungsverbote, Pflicht zur Schwangerschaftsmeldung etc.) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen

22 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und das Mitmachen! Patrick Aligbe

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