ESF-Projekt. Unfall- und Gesundheitsschutz im Praktikum. Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Praktika von Schüler und Schülerinnen
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- Karoline Ackermann
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1 Institut Arbeit und Wirtschaft Universität / Arbeitnehmerkammer Bremen Direktor: Dr. Günter Warsewa Forschungseinheit: Qualifikationsforschung und Kompetenzerwerb zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 ABO für die Zukunft ESF-Projekt Arbeits- und Berufsorientierung für die Zukunft Lernort Praktikum Fortbildungsveranstaltungen 2. Halbjahr 2009 Unfall- und Gesundheitsschutz im Praktikum Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Praktika von Schüler und Schülerinnen Detlef Braun, Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft SEESTADT BREMERHAVEN
2 Was, Wer, Wo, Wann? Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz Wer ist wofür verantwortlich? Und wofür nicht? Detlef Braun Leiter Prävention 0421 / detlef.braun@unfallkasse.bremen.de Verantwortung in der Schule Folgen? Ihre Rolle? Unterstützung Die Anforderungen 1
3 Die Beteiligten Personal (up/nup) Senatorin für Bildung Schulleitung Schüler Grundsatz Es gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen des Arbeitschutzes, die für Beschäftigte (Arbeitnehmer) gelten, auch auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden sind, da sie in der Betriebsstätte Schule oder an außerschulischen Lernorten gleichen Gefahren ausgesetzt sein können. Im Rahmen der gesetzlichen, öffentlichen Unfallversicherung gelten Beschäftigte und Schüler als Versicherte und unterliegen damit gleichberechtigt den gültigen Anforderungen zum Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Festlegung dazu im Sozialgesetzbuch VII, 21 (2) 2
4 Rechtsnormen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) UVV Grundsätze der Prävention (GUV-V A1) Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) Lehrerdienstordnung Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSV) Gefahrstoffverordnung (GefStV) Arbeitsschutzgesetz Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.... Konkretisierung in den 4-12 und 14: Beurteilung der Arbeitsbedingungen Übertragung von Aufgaben Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen Besondere Gefahren Erste Hilfe und Notfälle Arbeitsmedizinische Vorsorge Unterweisung 3
5 Arbeitsschutzgesetz: Verantwortung 13 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Arbeitsschutzgesetz: Verantwortung Dritter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. 4
6 SGB VII: Verantwortung und Mitwirkung 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen. (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. OWiG 9 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. 5
7 OWiG 9 Handeln für einen anderen (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3)... Verantwortung und Rechtsbezüge Senatorin für Bildung Schulleiter Abteilungsleitung FBL FBL FBL FBL ArbSchG: 3 Grundpflichten des Arbeitgebers UVV GdP: 2 Grundpflichten des Arbeitgebers UVV GdP: 13 Pflichtenübertragung ArbSchG: 13 Verantwortliche Personen OWiG: 9 Handeln für einen anderen SGB VII: 21.., Mitwirkung der Versicherten Fachbereich Fachbereich Fachbereich Fachbereich ArbSchG: 15 Pflichten der Beschäftigten UVV GdP: 15ff Pflichten der Versicherten LDO: 8 Aufsichtspflicht StGB: 13 Begehen durch Unterlassen 6
8 Auszug aus der Bremischen Lehrerdienstordnung 3 Persönliche Verantwortung (1) Jeder Lehrer und jede Lehrerin trägt für seine oder ihre Arbeit die persönliche Verantwortung. Seine pädagogische Freiheit ist im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien der zuständigen Schulbehörden sowie der Beschlüsse der Konferenzen und der Anordnungen der Vorgesetzten gewährleistet. Für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen gelten auch die Vorgaben der für sie zuständigen Lehrerinnen und Lehrer. (2). 8 Aufsicht und Anordnungsrecht (1) In Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht üben die Lehrerinnen und Lehrer die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler aus. (2).. Begehen durch Unterlassen Garantenstellung Nach dem BGH kann sich eine Garantenstellung ergeben aus: "Vertrag" Gesetz, z.b. 709 ff. (GmbH), 1353 (Ehe), 1626 (Eltern) BGB Ingerenz Beherrschen einer Gefahr (Verkehrssicherungspflicht) Pflichtwidriges, gefährliches Tun enge persönliche Verbundenheit (Vertrauen) 7
9 Was ist zu tun? Was ist konkret zu tun? Bestellung von Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Bestellung von Sicherheitsbeauftragten Koordination der Zusammenarbeit mit/von Dritten, Gefährdungsvermeidung Sicherstellung der Ersten Hilfe Erstellung und Übung von Notfallplänen... Ermitteln und Beseitigen von Gefährdungen Organisation und Durchführung von Unterweisungen (technisch, organisatorisch) Organisation und Durchführung von Prüfungen Aufsicht Sorgfaltsmaßstab bei Amtshaftung 1. Im Rahmen der Amtshaftung kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. 2. Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. BGH Beschluss vom III ZR 202/94 8
10 Regress, Haftung Vorsatz: Wissen und Wollen Grobe Fahrlässigkeit: Grober Verstoß gegen Sorgfaltspflichten Außer Acht Lassen nahe liegender Überlegungen Das nicht bedacht haben, was jedem hätte einleuchten müssen Betriebspraktikum: Anforderungen Was ist konkret zu tun? Welche Betriebe werden ausgesucht? Berufsfelder? Welche Gefährdungen sind dort zu erwarten? Persönliche, gesundheitliche Dispositionen? Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Gefahren Betriebsbesuche (vor und während des Praktikums) Zeitnahe Kommunikation mit dem Betrieb sicherstellen Bei einem Unfall: Unfallanzeige an die Besuch des Betriebes, Ursachenklärung Bei Bedarf Unterstützung durch die 9
11 Lektüre data/regelwerk/s_inform/si_8034.pdf Lektüre Günther Hoegg Schulrecht Aus der Praxis - für die Praxis 2. Auflage Weinheim, Basel: Beltz
12 Lektüre Thomas Böhm Aufsicht und Haftung in der Schule 3. Auflage Luchterhand 2007 Lektüre Thomas Böhm Schulrechtliche Fallbeispiele für Lehrer: Leitfaden und Übungen für die Praxis 5., überarbeitete Auflage Luchterhand
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