Rechtliche Stellung des Koordinators
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- Fritz Adler
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1 Rechtliche Stellung des Koordinators
2 Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 2
3 Vertragsverhältnisse des Bauherrn Arbeitgeber Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte SiGeKo Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 3
4 Rechte des Bauherrn Bauherr Baustelle Weisungsbefugnis Hausrecht Beauftragte Dritte Arbeitgeber Beschäftigte Bauleiter Architekt / Fachplaner SiGeKo Beauftragte Dritte Unbeteiligte Dritte Sonstige Arbeitgeber Beschäftigte Bauleiter Architekt / Fachplaner SiGeKo Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 4
5 Pflichten des Bauherrn Bauherr Baustelle Organisationsverantwortung Verkehrssicherungspflicht Auswahlverantwortung Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben Er hat in den seltensten Fällen die entsprechenden Qualifikationen um seiner Verantwortung für die Baustelle gerecht zu werden. Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 5
6 Pflichten des Bauherrn (BaustellV) Bauherr Baustelle Berücksichtigung der Grundsätze 4 ArbSchG Erstellen der Vorankündigung Bestellung eines geeigneten Koordinators Erstellung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 6
7 Der Beauftragte Dritte Beauftragte Dritte? GU Architekt Bauüberwacher SiGeKo Bauherr Baustelle usw... Eine vollständige Übertragung der Bauherrenpflichten ist nicht möglich. Der Bauherr bleibt verantwortlich für: ausreichende Qualifikation des Beauftragten stichprobenartige Kontrolle der vertragsgemäßen Tätigkeit des Beauftragten Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen Schaffung der Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 7
8 Der Beauftragte Dritte Beauftragter Dritter Weisungsbefugnis Hausrecht Arbeitgeber Beschäftigte Bauleiter Architekt / Fachplaner SiGeKo Beauftragte Dritte Unbeteiligte Dritte Sonstige Arbeitgeber Beschäftigte Bauleiter Architekt / Fachplaner SiGeKo Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 8
9 Pflichten des Beauftragten Dritten Beauftragter Dritter Übernimmt je nach Vertragsgestaltung Pflichten des Bauherrn: Organisationsverantwortung Verkehrssicherungspflicht Auswahlverantwortung Berücksichtigung der Grundsätze 4 ArbSchG Erstellen der Vorankündigung Bestellung eines geeigneten Koordinators Erstellung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 9
10 Bestellung des Koordinators Immer erforderlich, wenn mindestens 2 Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Muss vom Bauherrn oder dem Beauftragten Dritten in der Frühphase der Planung bestellt werden. Muss in Abhängigkeit von Art und Umfang der Baumaßnahme geeignet sein: Baufachliche Kenntnisse Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Spezielle Koordinatorenkenntnisse > 2 Jahre Erfahrung in Planung und oder Ausführung Am ist folgende Änderung der BaustellV in Kraft getreten: In den 3 wird der Satz 1a eingefügt (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden. Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 10
11 Bestellung des Koordinators In der Frühphase der Planung? = wenn der Entwurf hinreichend konkret erarbeitet ist RAB 10 Ende der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 / HOAI) Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 11
12 Vertragliche Beziehungen Architekt/ Fachplaner Arbeitgeber Bauleiter Bauherr Dritter SiGeKo Beschäftigte Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 12
13 Verantwortung des Koordinators Vergleich der EU-Richtlinie mit der BaustellV Artikel 7 Verantwortung der Bauleiter und Bauherren sowie der Arbeitgeber (1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem Bereich. (2) Die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht den Grundsatz der Verantwortung der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 89/391/EWG.(ArbSchG) 4 Beauftragung Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 13
14 Verantwortung des Koordinators Die eigene Verantwortung im Strafrecht: Nach 14 Abs. II Nr. 2 Strafgesetzbuch haftet ein Beauftragter wie der Unternehmer, wenn er in eigener Verantwortung beauftragt ist. Voraussetzung: Entscheidungsbefugnisse Weisungsrecht Vollmacht über ein finanzielles Budget Bezug zur BaustellV: Wenn sich der Koordinator vertraglich zur Durchführung der Aufgaben nach 2 Abs. 2 und 2 Abs. 3 der BaustellV verpflichtet hat, dann ist der Bauherr von der strafrechtlichen Verantwortung gem. 7 der BaustellV frei. Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 14
15 Haftungsansprüche gegen den Koordinator 1. Aus dem Koordinatorenvertrag 2. Aus dem BGB 3. Aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Bauherr Dritter SiGeKo Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 15
16 Haftungsansprüche aus dem Koordinatorenvertrag Gegenüber dem Bauherren, wenn es durch Fehler oder Unterlassung zu Bauverzögerungen (Schaden des Bauherrn) oder Leistungsänderungsanordnungen ( 1 VOB/B) und daraus folgenden Vergütungsänderungen kommt ( 2 VOB/B) Bei Haftung des Bauherrn aufgrund fehlerhafter Leistungen des Koordinators hat er Rückgriffsrecht auf den Koordinator Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 16
17 Haftungsansprüche aus dem BGB 823 (1) BGB: Der Koordinator haftet gegenüber auf der Baustelle Beschäftigten, wenn sie infolge mangelhafter Koordination geschädigt werden. 823 (2) BGB: Der Koordinator ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz (z.b.baustellv) verstößt. Voraussetzung für die Haftung: schuldhaftes Handeln des Koordinators = Vorsatz oder Fahrlässigkeit ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden Der Nachweis ist vom Geschädigten zu erbringen Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 17
18 Haftungsansprüche aus dem BGB Der Koordinator hat nach der BaustellV ohne entstprechende vertragliche Vereinbarung kein Weisungsrecht gegenüber den am Bau tätigen Unternehmern und Arbeitnehmern. Das fehlende Weisungsrecht begrenzt die Verantwortlichkeit des Koordinators Erteilt der Koordinator die erforderlichen Hinweise und unternimmt alles mögliche zu deren Durchsetzung, kann er für etwaige Konsequenzen einer Nichtbefolgung nicht verantwortlich gemacht werden. Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 18
19 Haftungsansprüche aus dem Baustrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht 25 Arbeitsschutzgesetz: Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis ): Vorankündigung: SiGePlan: nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig nicht vor Errichtung der Baustelle erstellt. 26 Arbeitsschutzgesetz: Strafbar handelt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), wer Verstöße gegen 25 beharrlich wiederholt oder durch Verstöße gegen 25 Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 19
20 Haftungsansprüche aus dem Baustrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Strafgesetzbuch: 319 Baugefährdung, 324 ff Straftaten gegen die Umwelt Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Usw... Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 20
21 Aufgaben des Koordinators Die Stellung des Koordinators ergibt sich auch aus seinen Aufgaben Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beteiligten am Bau (Name und Anschrift des Koordinators wird auf der Baustelle ausgehängt / Anhang 1 BaustellV) Erstellung des SiGe-Planes Hinwirken auf das Einhalten des SiGe-Planes Mitarbeit schon in der Planungsphase Gesprächspartner von Bauherr, Architekt und Bauunternehmer Erstellung der Unterlagen für spätere Arbeiten (Sicherungs-, Instandhaltung- und Wartungsarbeiten spätere Betriebssicherheit) Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 21
22 Planung der Ausführung Unterlage für spätere Arbeiten-Planung SiGe-Plan 14 Tage Vorankündigung Ausführung SiGe-Plan-Fortschreibung Unterlage für spätere Arbeiten Übergabe an Bauherr / Nutzer Planung Ausführung Nutzung 1-5 0, Baustelle Zeit/Jahre Rechtliche Stellung des Koordinators Seite 22
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