GPA-Mitteilung Bau 2/2007
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- Kathrin Stein
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1 GPA-Mitteilung Bau 2/2007 Az Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom (BGBl. I S. 1246) 1 sowie die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom (BGBl. I S. 1283; BAnz. Nr. 158 v ) 2, geändert durch Art. 15 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom (BGBl. I S. 3758). Der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - ASGB - 3 hat Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - RAB - erlassen. Die RAB haben keinen Rechtsnormcharakter, geben aber zum Arbeitsschutz auf Baustellen den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz wieder und konkretisieren die Baustellenverordnung. Die RAB wurden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben 4. Folgende RAB wurden bekannt gemacht: 1 Mit späteren Änderungen. 2 Mit der BaustellV wurde die EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in nationales Recht umgesetzt. 3 Sitz in Berlin. 4 Die RAB können im Internet eingesehen werden. Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Karlsruhe. Hoffstraße. 1a. Telefon 0721 / Stuttgart. Klopstockstraße 35. Telefon 0711 / Nur für dienstlichen Gebrauch
2 Seite 2 RAB 00 Allgemeines RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB RAB 10 Begriffsbestimmungen RAB 10 Begriffbestimmungen RAB 20 Regeln zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes auf Baustellen RAB 25 Arbeiten in Druckluft RAB 30 Regeln zur Baustellenverordnung RAB 30 Geeigneter Koordinator - Konkretisierung zu 3 BaustellV RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGe-Plan RAB 32 Unterlagen für spätere Arbeiten - Konkretisierung zu 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach 4 ArbSchG bei Anwendung der BaustellV 2 Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber und Bauherren für Sicherheit und Gesundheitsschutz Adressat des ArbSchG sind die Arbeitgeber (Baufirmen, Auftragnehmer). Ihnen obliegt die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ( 4 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B), beispielsweise die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften 1. Auch nach Inkrafttreten der BaustellV bleiben die Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten auf Baustellen selbst verantwortlich, allerdings nur jeweils für ihren Leistungsbereich bzw. Bauauftrag ( 5 Abs. 3 BaustellV). Adressat der BaustellV ist dagegen der Bauherr. Er trägt die Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben. Ihm obliegt die Bestellung eines Koordinators - SiGeKo - bzw. die Koordinierung in der Phase der Planung und Ausführung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, sobald auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber beschäftigt werden. Er hat außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Vorankündigungspflicht (s. Abschn. 5 und 6). 1 Vgl. auch Abschn DIN 18299/VOB/C.
3 Seite 3 Die Aufgaben des Bauherrn nach der BaustellV bestehen im Wesentlichen in der Sicherheits- und Gesundheitsprävention durch vorbeugende Planung, Koordinierung, Information und Kontrolle der am Baugeschehen Beteiligten (vgl. dazu auch Kluge in Beratende Ingenieure 2005, 44). Zur Beurteilung, ob und inwieweit Aktivitäten durch den Bauherrn nach der BaustellV erforderlich werden, sind geplante Baustellen i.d.r. zu prüfen nach Anzahl der Arbeitgeber (mehrere Arbeitgeber oder ggf. auch Hauptunternehmer und Nachunternehmer) sowie nach Art 1, Umfang und Dauer der Arbeiten. 3 Baustelle, bauliche Anlagen Die BaustellV gilt für Baustellen. Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist ein Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen ( 1 Abs. 3 BaustellV). Unter die BaustellV fallen danach nicht nur Neubaumaßnahmen, sondern beispielsweise auch Umbau- oder Abbruchmaßnahmen. Zu den baulichen Anlagen zählen auch Aufschüttungen, Abgrabungen, Deponien und Bodensanierungen (vgl. Abschn. 3 der RAB 10). 4 Mehrere Arbeitgeber Eine Koordinierung nach der BaustellV kommt nur in Betracht für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden ( 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BaustellV). Ein Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt vor, wenn absehbar ist, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander 2 auf der Baustelle Arbeiten verrichten (Abschn. 12 RAB 10). Hauptunternehmer und Nachunternehmer sind mehrere Arbeitgeber i.s. der BaustellV (Abschn. 2 der RAB 31). 1 Z.B. gefährliche Arbeiten i.s. des Anhangs II der BaustellV. 2 Nicht in zeitlich getrennten Abständen nach Räumung der Baustelleneinrichtung.
4 Seite 4 Bei bestimmten Baumaßnahmen, insbesondere bei Maßnahmen im Tiefbau (z.b. Straßen-, Kanalbau) ist die Beurteilung einer Koordinationspflicht nach der BaustellV bzw. die Frage, ob auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber bzw. Nachunternehmer tätig werden, mitunter schwierig. Es muss - wenn ein SiGeKo frühzeitig mit der Planungskoordination beauftragt werden soll - bereits in der Planungsphase beurteilt werden, ob Nachunternehmer zum Einsatz kommen. Hier können nur Erfahrungen aus früheren Bauaufträgen dienen. Im Zweifel sollte eine Koordinationspflicht angenommen werden. 5 Bestellung eines Koordinators, Beauftragung eines Dritten 3 Abs. 1 und 1a BaustellV (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden. 1 4 BaustellV Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Die BaustellV fordert keine Qualifikationsnachweise für Koordinatoren. Die RAB 30 enthalten dagegen Regeln über die Aufgaben und Qualifikationen bzw. Eignung der Koordinatoren. Danach hat der Bauherr bei der Auswahl eines Koordinators dessen Eignung zu berücksichtigen. Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Aufgaben der Planungskoordination erledigt werden können (Abschn. 16 der RAB 10). Ein Auftraggeber kann SiGeKo-Leistungen ganz, aber auch nur teilweise an Dritte übertragen. 1 Der Absatz 1a wurde mit Änderung der BaustellV vom (BGBl. I S. 3816) eingefügt.
5 Seite 5 Dritte i.s. des 4 BaustellV können bauleitende Architekten/Ingenieure, spezielle SiGeKo- Büros, sonstige Stellen (z.b. der TÜV) oder beispielsweise auch Bauunternehmer sein (Abschn. 22 der RAB 10). Im Falle einer Übertrag von Koordinierungsleistungen an Dritte wird der Bauherr von seiner Verantwortung nicht entbunden ( 3 Abs. 1a BaustellV). Dies betrifft die Haftungsfrage. Beauftragte Dritte sind haftungsrechtlich Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( 278 BGB). 6 Leistungsbild des SiGeKo 6.1 Vorankündigung ( 2 Abs. 2 BaustellV) 2 Abs. 2 BaustellV Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV (kumulativ) oder nach 2 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV ist eine Vorankündigung zu übermitteln. Arbeitstage sind Montage bis Freitage, nicht Werktage bzw. Samstage. Der Begriff Beschäftigte ist i.s. des 2 Abs. 2 ArbSchG zu verstehen (Abschn. 1 RAB 10). Gleichzeitig tätig werden heißt, dass mind. 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mind. einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten müssen (Abschn. 7 RAB 10). Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht (vgl. Abschn. 8 der RAB 10)
6 Seite 6 Zur Definition Einrichtung der Baustelle vgl. die RAB Planungskoordination (Koordination während der Planung der Ausführung) 2 Abs. 1 BaustellV Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. 3 Abs. 1 BaustellV Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. 3 Abs. 2 BaustellV Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. Planung der Ausführung Die Phase der Planung der Ausführung beginnt mit der Entwurfsplanung eines Bauvorhabens und endet spätestens mit der jeweiligen Vergabe der Bauleistungen (Abschn. 5 der RAB 10). Ein umfassendes Leistungsbild für die Aufgaben eines SiGeKo in der Planungsphase enthält Abschn. 3.1 der RAB 30.
7 Seite 7 Allgemeine Planungskoordination ( 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV) Die allgemeine Planungskoordinierungspflicht (Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des 4 ArbSchG bereits bei der Planung von Baumaßnahmen) nach 2 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV setzt voraus, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (s. Abschn. 4). Die allgemeinen Grundsätze nach 4 ArbSchG sind in den RAB 33 konkretisiert. Eine allgemeine Koordinationspflicht besteht isoliert auch dann, wenn kein SiGe-Plan zu erstellen ist. Auch dann fließen die Ergebnisse der Planungskoordination ggf. in die Ausschreibung mit ein. Erarbeitung eines SiGe-Plans ( 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) 2 Abs. 3 Satz 1 BaustellV Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Eine Pflicht zur Erstellung eines SiGe-Plans - über die allgemeine Planungskoordination hinaus - besteht nur dann, wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden und ferner nur dann, wenn die Schwellenwerte nach 2 Abs. 2 BaustellV betr. der Vorankündigung überschritten sind (31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage) oder auf einer Baustelle besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden (in diesem Falle sind im SiGe-Plan nur Maßnahmen bezüglich dieser besonders gefährlichen Arbeiten festzulegen).
8 Seite 8 Besonders gefährliche Arbeiten sind im Anhang II der BaustellV definiert und in Abschn. 25 der RAB 10 näher umschrieben. Die Erarbeitung eines SiGe-Plans ist bei der Planungskoordination die zentrale Aufgabe. Ein SiGe-Plan beinhaltet eine Beschreibung und ggf. zeichnerische Darstellung der Arbeitsabläufe 1, Gefährdungen, Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen, der maßgebenden Arbeitsschutzbestimmungen und ggf. Vorschläge für die Aus- schreibungen. Die RAB 31 enthält Regeln für die Aufstellung eines SiGe-Plans. Der SiGe-Plan muss im Zeitpunkt der Planung eines Bauvorhabens vorliegen. Damit ist gewährleistet, dass den Bietern (den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern) die relevanten Inhalte des SiGe-Plans zur Verfügung stehen (Abschn RAB 31). Spätestens bei Einrichtung der Baustelle sollte der SiGe-Plan vor Ort während der Arbeitszeit stets einsehbar sein (Abschn RAB 31). Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten ( 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) Die Unterlage i.s. des 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV ist ebenfalls ein wesentlicher Teil der Planungskoordination. Sie ist zu erstellen, sobald auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden. Die Unterlage dient zwar der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten für Arbeiten in der späteren Nutzungsphase des Objekts (vgl. dazu umfassend Meyer in BauR 2004, 1225), soll aber bereits vor Ausschreibung der jeweiligen Bauleistungen vorliegen und dem Bauherrn spätestens bei Abschluss einer Baumaßnahme übergeben werden (Abschn. 4 der RAB 31). Regeln für die Aufstellung einer Unterlage und Musterbeispiele enthalten die RAB 32. Spätere Arbeiten umfassen gemäß Abschn. 3 der RAB 32 insbesondere vorhersehbare Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- oder Sanierungsarbeiten (Beispiele s. RAB 32). Ziel der Unterlage ist es, denjenigen Arbeitgebern (Baufirmen), die zu einem späteren Zeitpunkt Arbeiten an einer baulichen Anlage verrichten, vorab die nötigen Informationen zu 1 Bauzeitenpläne sind wichtige Grundlagen für den SiGeKo.
9 Seite 9 verschaffen, um die Arbeiten sicher und gesundheitsgerecht planen und durchführen zu können. Mit der Unterlage sollen insbesondere Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit für diejenigen Beschäftigten reduziert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt Arbeiten verrichten (Abschn. 1 der RAB 32). 6.3 Ausführungskoordination (Koordination während der Ausführung eines Bauvorhabens) 3 Abs. 3 BaustellV Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des ArbSchG zu koordinieren, 2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. Es ist nicht Aufgabe eines SiGeKo, die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten zu überwachen, die von den jeweiligen Arbeitgebern zu beachten sind (s. Abschn. 2). Aufgabe des SiGeKo ist, alle Baubeteiligten i. S. einer Abstimmung und Optimierung zusammenzubringen und zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren (Abschn. 15 der RAB 10). Gleichwohl wird in der Praxis ein SiGeKo auch die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten der jeweiligen Arbeitgeber überwachen (ggf. auch Arbeitsschutzmaßnahmen anordnen), schon wegen der drohenden gesamtschuldnerischen Haftung 1 bei etwaigen Unfällen. Eine erhebliche Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens, die zu einer Anpassung des SiGe-Plans führt, liegt dann vor, wenn sich diese auf die weitere Koordination auswirkt ( 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV; Abschn. 14 der RAB 10). Ein umfassendes Leistungsbild über die Aufgaben eines SiGeKo während der Ausführung des Bauvorhabens enthält Abschn. 3.2 der RAB In Haftungsfragen bestehen z.z. noch große Unsicherheiten.
10 Seite 10 7 Hinweise zur Erstellung der Verdingungsunterlagen Nach Abschn der DIN sind in der Leistungsbeschreibung (z.b. Baubeschreibung) die nach der BaustellV getroffenen Maßnahmen anzugeben. Dies gilt insbesondere für gemeinsam zu nutzende Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen (z.b. Schutzgerüste, Krane, Unterkünfte oder für die Entsorgung kontaminierter Böden). Die Beschreibungen und Informationen sind wichtig für die Angebotsbearbeitung bzw. Kalkulation der Bieter 1. Der SiGe-Plan sollte den Verdingungsunterlagen beigefügt werden. Zumindest aber ist in den Besonderen Vertragsbedingungen oder in der Baubeschreibung anzugeben, bei welcher Stelle der SiGe-Plan eingesehen werden kann. 8 Honorarfragen Die Beauftragung eines SiGeKo durch den Bauherrn erfolgt i.d.r. durch einschlägige Vertragsmuster. In dem Vertrag sind die zu übertragenden Leistungen i.s. der BaustellV eindeutig zu benennen. Das Honorar des SiGeKo unterliegt nicht den preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI (OLG Celle, Beschl. v , IBR 2004, 431). Die Vergütung kann frei vereinbart werden, beispielsweise in Form einer Pauschale. 9 Übertragung von SiGeKo-Aufgaben auf Bauunternehmer Die Aufgaben eines SiGeKo können auch einem Bauunternehmer übertragen werden. Die Besonderen Vertragsbedingungen - KEVM(B)BVB - in Teil II des KVHB-Bau enthalten keine vorformulierten Regelungen für den Fall, dass der Auftraggeber Leistungen nach der Baustellenverordnung (teilweise) auf einen Bauunternehmer überträgt. Ggf. sind freie Texte zu formulieren. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Teilleistungen aus dem Leistungsbild der BaustellV, die übertragen werden sollen, eindeutig beschrieben werden. An wel- 1 Auch für den Baustelleneinrichtungsplan.
11 Seite 11 cher Stelle im Bauvertrag eine Übertragung erfolgt, ist unerheblich (z.b. in den BVB, in der Baubeschreibung oder in einer LV-Position). Einem Bauunternehmer kann die Koordination i.s. des 3 BaustellV grundsätzlich dann nicht übertragen werden, wenn ihm aufgrund des Bauablaufs eine Koordination nicht möglich ist (z.b. kann im Hochbau oder Ingenieurbau 1 einem Rohbauunternehmer nicht die Koordination für die zeitlich nachfolgenden Ausbaugewerke übertragen werden). Hier empfiehlt sich die Beauftragung eines Dritten (z.b. Architekt/Ingenieur). Im Tiefbau 2 sind dagegen Übertragungsmöglichkeiten gegeben, wenn ein Auftragnehmer zugleich mit der gesamten Baumaßnahme befasst ist. Bei solchen Maßnahmen kann ein Bauunternehmer beispielsweise mit der Teilleistung Ausführungskoordination i.s. des 3 Abs. 3 BaustellV beauftragt werden. Arbeitsschutzrechtlich ist dann eine Koordination seiner Leistungen mit denen der Nachunternehmer möglich. Wird für eine Einzelmaßnahme im Tiefbau eine Anwendung der BaustellV bzw. Koordinierungspflicht zunächst nicht angenommen, stellt sich aber nach Eröffnung der Angebote heraus, dass Nachunternehmer eingesetzt werden, sind die Leistungen der Planungskoordination ggf. nachzuholen. Es wäre dann möglich, mit dem für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Bieter (Bauunternehmer) einen Nachtrag (z.b. betr. Erstellung eines SiGe-Plans) noch vor Baubeginn zu vereinbaren (vgl. Abschn DIN 18299/VOB/C). Ansonsten aber können einem Bauunternehmer die Leistungen der Planungskoordination (z.b. Erstellung eines SiGe-Plans) bei herkömmlichen Bauverfahren (Planung und LV-Erstellung durch den Auftraggeber) grundsätzlich nicht übertragen werden. Einem Bauunternehmer kann die gesamte Koordinierung i.s. des 3 BaustellV (also auch die Planungskoordination) ausnahmsweise aber dann übertragen werden, wenn ihm zugleich auch die Planung einer Baumaßnahme obliegt. Dies betrifft insbesondere die Generalunternehmer, die nach funktionaler Ausschreibung i.s. des 9 Nr. 10 VOB/A auch die Entwurfs-/Ausführungsplanung einschl. Statik erstellen 3. 1 Betr. z.b. Baumaßnahmen wie Kläranlagen, RÜB, Wasserwerke und dergl., die nach Fachlosen ausgeschrieben werden. 2 Z.B. Kanalbau, Straßenbau, Brückenbau, ggf. auch Garten- und Landschaftsbau. 3 Z.B. im Brückenbau.
12 Seite 12 Die Anpassung eines SiGe-Plans gehört zur Ausführungskoordination ( 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV). Dies ist im Falle der Beauftragung eines Bauunternehmers mit der Ausführungskoordination zu berücksichtigen. 10 Haftungsfragen Die Haftung des Bauherrn bei etwaigen Unfällen im gesamtschuldnerischen Haftungsverhältnis Auftraggeber, Bauleitender Architekt/Ingenieur, Bauunternehmer kann im Rahmen dieser Mitteilung nicht näher erläutert werden (vgl. dazu noch Abschn. 11). Im Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers sind etwaige Regressansprüche gegenüber dem SiGeKo zu prüfen. 11 Fundstellenhinweise, Rechtsprechung Moog, Risiken und Nebenwirkungen der BaustellV, BauR 1999, 795; Kleinhenz, Die BaustellV, ZfBR 1999, 179; Kollmer, Die neue BaustellV, NJW 1998, 2634; Ebert, Haftung nach der BaustellV, DIB 11/1999; Löffelmann, Zusätzliche Haftung für Architekten, DAB 2000, 42; Schmidt, Die BaustellV, ZfBR 2000, 3; Gad, Wie bewertet der SiGeko seine Teilleistungen, DIB 11/2001; Helmus/Gad, Welches Honorar ist richtig?, DIB 9/2000; Bormann/Klack, SiGe-Pläne so früh wie möglich, DIB 1 und 2/2001; Genthe, SiGeKo auf Stundenbasis, DIB 4/200; Kox, Was leisten SiGeKo-Programme, DIB 10/2000; Wingsch, Die 2 und 3 BaustellV sind Ohnehin-Leistungen der HOAI, BauR 2001, 314; Portz, Die Honorierung des SiGeKo, BauR 2002, 1160; Rüggeberg, Vier Regeln für den SiGeKo, DIB 11/2001; Meurer, Die Haftung der am Bau Beteiligten, DAB 3/2002; Kruse/Meyer, Die Eignung des SiGeKo, DIB 9/2004; Meyer, Die Unterlage nach 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, BauR 2004, 1225; Kluge, Die BaustellV in der Praxis, Beratende Ingenieure 2005, 44; Zepp in IBR-online. OLG Celle, Beschl. v , IBR 2004, 431 (Die Vergütung des SiGeKo richtet sich nicht nach der HOAI); OLG Celle, Urt. v , IBR 2005, 558 (Unfall auf der Baustelle, SiGeKo und Bauunternehmer haften gemeinsam); OLG Bamberg, Urt. v (Bauunfall wegen Deckenöffnungen, haftet der SiGeKo?) Abt. 5/50
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