Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar
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- Stephan Stanislaus Beckenbauer
- vor 6 Jahren
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1 Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Der Rektor Der Kanzler Dienstanweisung zum Vollzug von Ausgabe Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes 06/2005 in der Bauhaus-Universität Weimar erarb. Dez./Einheit Telefon Datum KA/BS Feb Allgemeines Diese Dienstanweisung dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten an der Bauhaus- Universität Weimar bei der Arbeit durch Maßnahmen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Sie gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei ist eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die universitären Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Die dem Rektor obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes werden hinsichtlich - des Gewährleistungsbereiches auf den Kanzler - der Fakultäten auf die Dekane delegiert. Die dem Kanzler obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes können im Gewährleistungsbereich auf die Dezernenten und Leiter der zentralen Bereiche delegiert werden. Die den Dekanen obliegenden Pflichten können unter Ausschöpfung eines sachgerechten Ermessens ebenfalls delegiert werden. Anlage 3 enthält Anhaltspunkte, die die Dekane und der Kanzler bei der weiteren Delegierung ihrer Pflichten nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles anwenden können. 2. Formerfordernis der Pflichtenübertragung Für die Übertragung ist das Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden MdU 06/
2 3. Übergangs- und Schlussvorschriften Diese Dienstanweisung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Bauhaus- Universität Weimar in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung zum Vollzug von Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz in der Bauhaus-Universität Weimar vom 1. März 1999 (MdU 05/1999, S. 15) außer Kraft. Darüber hinaus tritt die Unterweisungsordnung für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz vom 6. Mai 1998 (MdU 10/1998, S. 48) außer Kraft. Weimar, 14. Februar 2005 Prof. Dr.- Ing. Zimmermann vorl. Leiter Anlagen 37 MdU 06/2005
3 Anlage 1 Pflichtenübertragung gemäß MdU 06/2005 Übertragung von Arbeitgeberpflichten ( 13 Abs. 1 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz, 9 Abs.2 Nr.2 Ordnungswidrigkeitengesetz, 15 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VII, 12 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1, 14 Abs.2 Nr.2 Strafgesetzbuch) Sehr geehrte(r) Frau / Herr... über die allgemeinen Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz hinaus haben Sie im Rahmen der Ihnen nach Maßgabe Ihrer Funktion und Stellung innerhalb der Bauhaus-Universität Weimar übertragenen Aufgaben und Kompetenzen die dem Rektor/Kanzler hinsichtlich des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes obliegenden Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen: - Einrichtungen schaffen und erhalten*) - Anordnungen und sonstige Maßnahmen treffen Ist die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten mit Geldausgaben verbunden, ist die Entscheidung des Kanzlers herbeizuführen. Insbesondere haben Sie - organisatorische und technische Voraussetzungen für sicheres und gesundes Arbeiten zu schaffen. Das umfasst im Wesentlichen: 1. den sicherheitsgerechten Zustand der betrieblichen Einrichtung (Maschinen und Geräte) und die sicherheitsgerechte Anwendung der Materialien (gefährliche Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, Druckgase und dergleichen), 2. die vorschriftsmäßige Nutzung überlassener Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Einrichtungen, Maschinen und Geräte (z. B. Freihalten von Fluchtwegen, Geschlossenhalten von Feuerschutzabschlüssen, Verschlossenhalten von Gebäuden, Räumen usw.), 3. die Beseitigung erkannter Unfallgefahren im eigenen Verantwortungsbereich und, falls dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht durchführbar ist, die Meldung solcher Gefahren an den Beauftragten für Sicherheitsmanagement, 4. die sicherheitsgerechte Organisation der Betriebsabläufe in Lehre und Forschung entsprechend den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Dazu gehören Unterweisung der Beschäftigten, Überwachung und Kontrolle sowie auch die Veranlassung von notwendigen Maßnahmen, die außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches liegen (insbesondere von Bau- und größeren Beschaffungsmaßnahmen). - die Führungskräfte auszuwählen und einzusetzen (unterweisen, Befugnisse geben, informieren), - die Aufsicht zu führen und führen zu lassen, - den Beauftragten für Sicherheitsmanagement, den Betriebsarzt und den Sicherheitsbeauftragten/Gefahrstoffbeauftragten des Bereiches zu unterstützen, - dem Rektor/Kanzler zu melden, wenn der eigene Kompetenzrahmen ausgeschöpft ist. Ihre Pflichten orientieren sich in erster Linie an den Vorgaben in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, sonstigen (behördlichen) Verwaltungsvorschriften, von der Unfallkasse Thüringen erlassenen Durchführungsanweisungen, behördlichen Genehmigungen, universitätsinternen Sicherheitsbestimmungen (z. B. MdU), Technischen Regelwerken (z. B. DIN, VDE, VDEW, DVGW u. a.) sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin. Zu Ihrem Pflichtenkreis gehören auch Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Dritte (Fremde) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie sind berechtigt: Arbeitgeberpflichten durch schriftliche Erklärung zur eigenverantwortlichen Erledigung auf andere zu übertragen, soweit Sie diesen auch die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen einräumen. Verwenden Sie dafür das Muster beigefügt als Anlage 2. MdU 06/
4 Die von Ihnen so verpflichteten Personen ( 13 Abs. 1 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz, 9 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz, 12 Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1, 14 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch) müssen persönlich geeignet und auch durch ihre Stellung in der Lage sein, die übertragenen Pflichten zu erfüllen. Sie tragen persönlich die Verantwortung für die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen in Ihrem Verantwortungsbereich ( 130 Ordnungswidrigkeitengesetz). Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens durch Unterschrift auf der beiliegenden Kopie und senden diese zurück. Mit freundlichen Grüßen... Unterschrift des Verpflichtenden... Unterschrift des Verpflichteten Anlage 2 Muster *) Nicht Zutreffendes streichen 39 MdU 06/2005
5 Anlage 2 Pflichtenübertragung gemäß MdU... - Allgemeine Führungspflichten für den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz Sehr geehrte(r) Frau / Herr... als Führungskraft haben Sie auch die Pflicht, im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabengebiets:... (Zuständigkeitsbereich) alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen möglich sind. Insbesondere haben Sie zu unterweisen, Aufsicht zu führen und wenn Sie nicht weiterkommen dies Ihrem übergeordneten Vorgesetzten zu melden. Diese Meldepflicht entlastet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, trotzdem alle Ihnen möglichen Maßnahmen zu treffen. Zu Ihrem Pflichtenkreis gehören auch Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Dritte (Fremde) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches. Bitte bestätigen Sie den Empfang des Schreibens durch Unterschrift auf der beiliegenden Kopie und senden diese zurück. Mit freundlichen Grüßen... Unterschrift des Verpflichtenden... Unterschrift des Verpflichteten Anlage 3 Anhaltspunkte für Führungsmaßnahmen MdU 06/
6 Anlage 3 Anhaltspunkte für Führungsmaßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (keine abschließende Aufzählung der originären Führungspflichten) - Mitarbeiter einsetzen, in sicherer Arbeit unterweisen, informieren, zu sicherem Verhalten veranlassen, - dafür zu sorgen, dass Arbeitsschutzmittel verwendet werden, - Anordnungen treffen und Anweisungen geben, - seinen Bereich begehen, Arbeitsplätze kontrollieren, Mängel beseitigen lassen, - bei Gefahr selbst eingreifen, ggf. Meldung an den übergeordneten Vorgesetzten, Beauftragten für Sicherheitsmanagement und Betriebsarzt informieren, - mit dem Beauftragten für Sicherheitsmanagement, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und Personalrat zusammenarbeiten, - Mitarbeiter, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, nicht mit Arbeiten zu beschäftigen, - Gesetze; Verordnungen; Unfallverhütungsvorschriften; Richtlinien, die den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz betreffen; allgemein anerkannte Regeln der Technik, Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin sowie universitätsinterne Sicherheitsbestimmungen (z. B. MdU) beachten. 41 MdU 06/2005
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