Arbeitsschutz in der EKD

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1 Herzlich willkommen im Workshop 1 Arbeitsschutz in der EKD Strukturen-Rollen-Hilfestellungen Karsten Voshage Sicherheitsingenieur

2 Eine kurze Abfrage per Handzeichen: Wer von Ihnen nimmt als Arbeitgeber am Forum teil? Wer von Ihnen nimmt als Mitarbeitervertreter/in am Forum teil? Wer von Ihnen ist bereits mit seiner Ortskraft/Fachkraft in Kontakt?

3 Strukturen Rollen Hilfestellungen Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratung Arbeitgeber, Ortskraft, Sicherheitsbeauftragte... das hängt von Ihnen ab

4 Wie steht es um den Arbeitsschutz bei Ihnen?

5 Strukturen Arbeitsschutz in der EKD Details zu dem Gesetz liegen im Regelungsbereich der Unfallversicherungsträger (BGen und Unfallkassen)

6 Strukturen Arbeitsschutz in der EKD Aufsicht durch Berufsgenossenschaft und Staat Gilt in der verfassten Kirche

7 Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Ortskräfte und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber. Sie sind zur Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung verpflichtet. In der Anwendung ihrer Fachkunde sind sie weisungsfrei.

8 Haben Sie Fragen zur Struktur der Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz?

9 Vorbemerkung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz In den Vorschriften ist alles geregelt. Wer die Ver- und Gebote in Vorschriften beachtet, macht alles richtig. Arbeitsschutzgesetz 1996

10 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Handlungsspielraum Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten Zielkontrolle 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Nicht endender 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls Prozess bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen

11 ArbStättV 23 Raumabmessungen, Luftraum (1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8,00 qm haben. Arbeitsschutz in der EKD (2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 qm mindestens 2,50 m, bei einer Grundfläche von mehr als 50 qm mindestens 2,75 m, bei einer Grundfläche von mehr als 100 qm mindestens 3,00 m, bei einer Grundfläche von mehr als qm mindestens 3,25 m beträgt. Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten. (3) Die in Absatz 2 genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als 2,50 m betragen. (4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum 12 cbm bei überwiegend sitzender Tätigkeit, 15 cbm bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit, 18 cbm bei schwerer körperlicher Arbeit vorhanden sein. Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden. Wenn sich in Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein

12 Derzeitige Arbeitsstättenverordnung Technische Regel für Arbeitsstätten

13 Häufige Wahrnehmung: Arbeitsschutz ist eine Aufgabe on top

14 Aufgabe Zuständigkeit Entscheidung/ Erledigung Rechtlicher Rahmen WV z.d.a.

15 Kontinuierliche Verbesserung Arbeitsschutz in der EKD

16 Arbeitsschutz funktioniert in Arbeitssystemen

17 Der Arbeitgeber Arbeitsschutz in der EKD

18

19 Rollen Arbeitsschutz in der EKD Fachkräfte/Ortskräfte für Arbeitssicherheit Technischer Hintergrund* Fachkunde durch Fortbildung bei der Berufsgenossenschaft * Bei Ortskräften evtl. anderer Hintergrund

20 Fachkräfte/Ortskräfte für Arbeitssicherheit Führen Begehungen durch und zeigen Mängel auf. Sie sind keine Kontrolleure. Sie sind keine Rechtsberater/innen. Können bei Fragen Hilfestellung leisten und Auskunft geben. Sie können keine Aufgabe des Arbeitgebers abnehmen. Sie sollen allerdings Maßnahmen vorschlagen.

21 Der Sicherheitsbeauftragte (Internet BG Holz-Metall) besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen. soll beraten und helfen. begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege. erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken. ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten. auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden. Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. sich um neue Mitarbeiter zu kümmern. an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

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23 Der Sicherheitsbeauftragte (Internet BG Holz-Metall) besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen. soll beraten und helfen. begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege. erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken. ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten. auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden. Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. sich um neue Mitarbeiter zu kümmern. an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

24 Der/die Sicherheitsbeauftragte trägt die gleiche Verantwortung für den Arbeitsschutz wie jeder andere Mitarbeitende.

25 Rolle: Der Arbeitgeber Arbeitsschutz in der EKD Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen des des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden auf ihre zu überprüfen und erforderlichenfalls sich Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und ändernden Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit (2) und Zur Gesundheitsschutz Planung Durchführung der Beschäftigten der anzustreben. Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Zahl Arbeitgeber der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der 1. Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel 1. für eine bereitzustellen geeignete Organisation sowie zu sorgen und die erforderlichen Mittel 2. bereitzustellen Vorkehrungen sowie zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen 2. Vorkehrungen Tätigkeiten zu und treffen, eingebunden dass die Maßnahmen in die betrieblichen erforderlichenfalls bei allen Führungsstrukturen Tätigkeiten und eingebunden beachtet in die betrieblichen werden und Führungsstrukturen die Beschäftigten ihren beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten Mitwirkungspflichten nachkommen können. nachkommen können. (3) (3) Kosten Kosten für für Maßnahmen Maßnahmen nach nach diesem diesem Gesetz Gesetz darf darf der der Arbeitgeber Arbeitgeber nicht nicht den den Beschäftigten Beschäftigten auferlegen auferlegen

26 Aufgaben des Arbeitgebers Arbeitsschutz in der EKD Erste Hilfe Brandschutz Gerätesicherheit (auch Maschinen und Stoffe) Verkehrssicherheit und geeignete Arbeitsbedingungen Mitarbeitende informieren und geeignete Aufgaben übertragen

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28 (Jede) Entscheidung betrifft den Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsschutz in der EKD Alle Entscheider/innen tragen Verantwortung Wird das berücksichtigt, ist das die Gefährdungsbeurteilung

29 Hilfestellungen Arbeitsschutz in der EKD Fordern Sie Ihre Ortskräfte und Betriebsärzte Arbeitsschutz ist in vielen Fällen nur die Anwendung von Menschenverstand Hilfe im Internet: (Arbeitsschutzregister) -Berufsgenossenschaften -BAuA (

30 Runde 1 Runde 2 Vorher Nachher Vorher Nachher

31 Fragen der TN Arbeitsschutz in der EKD Runde 1 Runde 2

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