Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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1 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Frau Dr.-Ing. Heike Rupp-Brunswig Sicherheitsingenieurin Chemieingenieurin Frau Dipl.-Ing. Annelie Kuhnke Sicherheitsingenieurin Maschinenbauingenieurin

2 Gliederung des Vortrages Organisation des Arbeitsschutzes an der Uni Verantwortung und Delegation Aufgaben einer Fachkraft ASA ArbStättV PSA-BV GefStoffV GSG AMBV ArbSchG! ArbZRG ArbSichG MuSchG Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen BioStoffV JArbSchG Gefährdungsbeurteilung der Uni Hannover Brandschutz 112

3 Arbeitsplätze Werkstätten Büros Lagerräume Betriebsanlagen Sportanlagen Labor Versammlungsstätten Bibliotheken Gärtnerei

4 Klassifikation der Gefährdungen Thermische Gefährdung Mechanische Gefährdung Elektrische Gefährdung Gefährdung durch chemische, biologische Stoffe oder Strahlung Brand- und/oder Explosionen Ausgleiten, Stolpern oder Fallen von Personen durch Lärm durch die Arbeitsumgebung Herabfallende Gegenstände Ergonomische Gestaltungsmängel Nichteinhalten von Hygieneregeln.

5 Unfallstatistik 8% 33% 17% Verkehrsunfall bewegte Teile 8% 4% Verbrennen, Verpuffung,Explosion Chemikalien Stoßen, Quetschen sich Schneiden, Stechen Stürzen, Umknicken 13% 17%

6 Grundpflichten des Vorgesetzten Der Vorgesetzte hat alle erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen Organisationspflicht Schaffung einer geeigneten Arbeitsorganisation mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen und Bereitstellen der erforderlichen Mittel Fürsorgepflicht Treffen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Auswahlpflicht Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter Kontrollpflicht Überwachung der gegebenen Anweisungen

7 Arbeitsschutzorganisation

8 Fachkräfte für Arbeitssicherheit Rechtsgrundlage Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -) Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7)

9 Fachkraft für Arbeitssicherheit Der Arbeitgeber hat Fachkräfte schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu übertragen. Das ASiG weist der Fasi eine Stabsstelle zu. Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Fasi wird nicht anstelle und neben dem Arbeitgeber verantwortlich. Ihre Aufgabe ist Unterstützung. Sie erteilt keine verbindlichen Weisungen und trifft keine notwendigen Schutzmassnahmen

10 Aufgaben Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen und von Einrichtungen, Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und sicherheitstechnische Überprüfung von Einrichtungen, Arbeitsverfahren, Auswahl und Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung, Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf u. -umgebung und sonstigen Fragen der Ergonomie und Beurteilung von Arbeitsbedingungen Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes durch Begehungen, Feststellung von Mängeln, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, Untersuchung und Auswertung von Unfallursachen, Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung und Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten Zusammenarbeit mit Feuerwehr, LUK, Gewerbeaufsicht

11 2004

12 Arbeitsschutzausschuss ASA Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in der Universität zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

13 ASA 09/02 Bericht über Gespräch mit Frau Dr. Köster, Technische Aufsichtsbeamtin beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover: Frau Dr. Köster befürwortet eine Eigenverantwortung der Institute: Institute müssen sich bewusst machen, dass sie eine Verpflichtung für den Arbeitsschutz haben.

14 Betriebliches Arbeitsschutz- und Gesundheitsrecht und betriebliche Gesundheitsförderung Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr Gefährdungsschutz Gesundheitsförderung Unfallgefahren arbeitsbedingte Erkrankungen Ressourcen für gesunde Lebensführung schaffen Klassisch (Polizeirecht) ArbSchG, SGB VII (seit 1996) 20 SGB V Arbeitsschutzrechtliches Pflichtprogramm freiwillig Wird von den Fachkräften beratend begleitend

15 Vorstellung der Gefährdungsbeurteilung an der Uni Hannover

16 Gefährdungsbeurteilung Der Leiter der Einrichtung hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Beurteilung des Arbeitsplatzes (Soll-Ist-Vergleich) Handlungsbedarf ermitteln und festlegen. Ziel: Gefährdungsarme Arbeit

17 Gefährdungsbeurteilung

18 Gesetzliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz 5 (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

19 Gesetzliche Grundlagen Grundsätze der Prävention 3 (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Abs. 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

20 Gesetzliche Grundlagen Gefahrstoffverordnung 7 Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

21 Gesetzliche Grundlagen Biostoffvordnung Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen und danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen.

22 Gesetzliche Grundlagen Betriebssicherheitsverordnung 3 Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

23 1996 erarbeitet eine Lenkungsgruppe die Checkliste Mitglieder: Herrn Zimmer, Rechel, PR Herr Stübe, Frau Rupp-Brunswig, AGU Fachberater Herr Wattendorff, WA Herr Lorenz Betriebsarzt Das Konzept wurde mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. LUK und Gewerbeaufsichtsamt haben Aufbau und Inhalt der Checkliste befürwortet und für gut befunden.

24 Modularer Aufbau der Checkliste Fragen zu spezifischen Gefährdungen Ab 2002: Anpassung an Gesetzesänderungen durch Hinzufügen neuer Module, Entkopplung der Fragen zur psychischen Belastung von denen zur Gefährdungsbeurteilung (Vorschlag aus Evaluation) Fragen zur Gefahrstoffverordnung Fragen zur Biostoffverordnung Fragen zur Betriebsicherheitsverordnung Fragen zur Psychischen Belastung 2001 Evaluation durch externen Berater 1996 Fragen zu spezifischen Gefährdungen + zu psychischen Belastungen Allgemeine Fragen zur Arbeitsituation

25 Vorteile des modularen Aufbaus optimale Anpassungsfähigkeit an Gesetzesänderungen Uniweit einsetzbar Individuelle Lösungen für jede Einrichtung durch passende Kombinationen Flexible Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an Veränderungen betrieblicher Gegebenheiten Gemeinsames Ausfüllen im Team (weil die Verantwortlichen hier die Möglichkeit sehen, gegebenenfalls noch weitere Information geben und mit den MitarbeiterInnen in Dialog über die Arbeitsbedingungen treten zu können. ) Anmerkung: Andere Universitäten orientieren sich an unserer Vorlage

26 80 % der Einrichtungen haben Gefährdungsbeurteilung abgegeben 20% 80% Stand 11/05

27 1193 Antworten auf Fragen nach Psychischer Belastung anonym Bereichsnennung Namen 20 Rücksprache gewünscht Vorschläge

28 Auswertung der Fragen nach psychischen Belastung Klagen über das Betriebsklima regelmäßige Einweisungen Klagen über monotone Arbeitsführung regelmäßige Rückmeldung wird erteilt Klagen über häufige Störung enge Tätigkeitsführung regelmäßige Überstunden fallen an es muss häufig unter Zeitdruck gearbeitet werden

29 Aufgaben der Fachkraft im Brandschutz Beraten unter dem Gesichtpunkt des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen Regelmäßige Begehungen Information der Beschäftigten Organisation von Räumungsübungen Brandschutzordnung Brandschutz-Ag

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