Geschäftsführung, Personalabteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte der Einrichtungen
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- Klara Böhmer
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1 Ziel und Zweck Dieser Prozess regelt die Umsetzung der erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Geltungsbereich Unterbezirk Gelsenkirchen/ Bottrop Zuständigkeiten Geschäftsführung, Personalabteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte der Einrichtungen Beschreibung des Verfahrens 1. Allgemeine Zielsetzung Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter, Umweltschutz, Arbeitsqualität und geschäftlicher Erfolg sind Unternehmensziele und liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung. Die ständige Verbesserung des Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Prozesse ist Aufgabe jeden Mitarbeiters. Für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sowie ihr sicherheitsgerechtes Verhalten ist jeder Vorgesetzte direkt verantwortlich. Er ist ebenfalls zuständig für die sichere Beschaffenheit der Arbeitsmittel, ihren bestimmungsgemäßen Umgang, die Auswahl und den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung ( PSA ) und den Schutz der Umwelt. Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist jeder Mitarbeiter direkt verantwortlich, ebenso für die sicherheitsgerechte Durchführung der Aufgaben, für das konsequente Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie dem Melden von Mängeln, unsicheren Situationen und Beinahe- Unfällen. 2. Organisation Geschäftsführung Die Geschäftsführung gewährleistet die Verbreitung, die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes. Sie bestellt die Sicherheitsfachkraft ( Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ), stellt die erforderlichen Mittel zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes bereit und legt die Arbeitsschutzpolitik fest, aus der jährlich die Arbeitsschutzziele abgeleitet werden. Abteilungsleitung Personal In Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung sorgt die Abteilungsleitung Personal für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des Arbeitsschutzes im Unterbezirk. In diesem Zusammenhang übernimmt sie unter anderem folgende Aufgaben: - Sicherstellung das in jeder Betriebsstätte hinreichend Funktionsträger im Bereich des Arbeitsschutzes geschult sind (z.b. Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzhelfer, Ersthelfer, etc.) - Regelmäßige Kontrolle der Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit QB Esposito von 4
2 - Regelung der Kommunikation zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Unterbezirk neben den Arbeitsausschutzsitzungen - Im Rahmen des Brandschutzes: o Sicherstellung der Durchführung von ausreichenden Begehungen aller Betriebsstätten die insbesondere auch die Überprüfung der Verfügbarkeit der erforderlichen sicherheitstechnischen Kennzeichnungen sowie Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen beinhalten. o Überprüfung der regelmäßigen Wartung der Feuerlöscher durch eine externe Firma o Organisation von mindestens jährlich durchzuführenden Brandschutzunterweisungen aller Beschäftigten 3. Leitungskräfte Im Rahmen ihrer Führungsaufgabe setzten die Leitungskräfte des Unterbezirks die Forderungen des Arbeitsschutzes in ihren Abteilungen und Einrichtungen um; sie informieren sich über die Informationen des Arbeitsschutzes im Betrieb und sind für das Bereitstellen von Schutzmitteln, Benennung von Mitarbeitern, die zu Funktionsträgern geschult werden und Nachsteuern von Abläufen verantwortlich. 4. Mitarbeiter Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Vorschriften und Anweisungen zum Arbeitsschutz einzuhalten und das Unternehmen bei der Einhaltung dieser Vorschriften zu unterstützen. Der Arbeitsschutz muss befolgt und die persönliche Schutzausrüstung benutzt werden. Erkannte sicherheitsrelevante Mängel müssen die Mitarbeiter unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten oder der Leitungskraft melden. 5. Betriebsarzt Der Betriebsarzt wirkt gemäß 3 Arbeitsschutzgesetz und BGV A7 auf allen Gebieten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch Beratung, Beobachtung und Überprüfung der Durchführung des Arbeitsschutzes mit. 6. Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Geschäftsführung hat einen überbetrieblichen Sicherheitsingenieur als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt und ihm die Aufgaben, wie sie im 6 Arbeitsschutzgesetzt aufgeführt sind übertragen. Zusätzlich werden folgende Leistungen erbracht: - Beratung bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung mit Ermittlung der Gefahrstoffe, Erstellung von Betriebsanweisungen anhand der Sicherheitsdatenblätter sowie die Unterstützung bei den vorgeschriebenen gefahrstoffspezifischen Unterweisungen - Beratung bei der Durchführung der nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgegebenen Arbeitsplatzanalysen mit Gefährdungsbeurteilung - Durchführung von Brandschutzunterweisungen in Theorie und ggf. Praxis - Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung mit Aufnahme der Bildschirmarbeitsplätze und Beratung der Mitarbeiter 7. Sicherheitsbeauftragter Gemäß 22 SBG VII ist der Sicherheitsbeauftragte vor Ort an der Basis. Er beobachtet die betrieblichen Abläufe und macht auf Gefahrenquellen aufmerksam. Kleinere Mängel stellt er selbst ab, bei größeren Mängeln informiert er die Leitung und die Personalabteilungsleitung, die die Kommunikation mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit führt, um entsprechende Maßnahmen greifen zu lassen. Weiterhin QB Esposito von 4
3 unterstützt der Sicherheitsbeauftragte die Kollegen bei Fragen zur Arbeitssicherheit, beobachtet Arbeitsabläufe und Verhalten der Kollegen, meldet festgestellte Mängel, unterbreitet Vorschläge zur Behebung festgestellter Mängel und ist durch die Einhaltung aller Unfallverhütungsmaßnahmen ein Vorbild. Die Sicherheitsbeauftragten erhalten eine Grundausbildung und haben die Möglichkeit einer regelmäßigen Nachschulung. 8. Arbeitsschutzausschuss Arbeitsschutzausschusssitzungen zu der die Personalabteilung einlädt finden mindestens 4-mal im Jahr statt. Teilnehmer sind der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sicherheitsbeauftragten und der Betriebsrat. Inhalte dieser Sitzungen sind u.a. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverordnung (Gefahrenzeichen) und Biostoffverordnung. Die Inhalte der Sitzungen werden protokollarisch festgehalten. Das erstellte Protokoll wird über die Personalabteilungsleitung an die Geschäftsführung und die weiteren Teilnehmer des Ausschusses gesandt. Relevante Themen aus der Sitzung werden über die Abteilungsleitung Personal in der Abteilungsleitersitzung weitergegeben. 9. Erste Hilfe Erste- Hilfe- Kästen sind in allen Einrichtungen des Unterbezirks erreichbar und werden regelmäßig vom Sicherheitsbeauftragten auf Vollständigkeit und Mindesthaltbarkeit überprüft. Jeder Einrichtung steht mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung. Kleinere Unfälle werden in den Verbandbüchern (oder ähnlich) dokumentiert. 10. Brandschutz Im Unterbezirk sind ausreichend Beschäftigte durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut (sog. Brandschutzhelfer). 11. Schulungen, Fortbildungen, Unterweisungen Pflichtfortbildungen, -schulungen, -unterweisungen (wie z. B. Arbeits- und Brandschutzunterweisungen, erste Hilfe Schulungen, Ersthelferausbildungen, Sicherheitsbeauftragtenschulungen, etc.) müssen regelmäßig veranstaltet bzw. angeboten und von allen Abteilungsleitungen im Fortbildungsplan aufgeführt werden. 12. Mitwirkung der Mitarbeiter Alle Mitarbeiter sind verpflichtet die Sicherheitsvorschriften und anweisungen zu beachten Maschinen, Geräte, sonstige Arbeitsmittel bestimmungsgemäß ( laut Bedienungsanleitung/ Betriebsanweisung ) zu verwenden die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen erkannte Gefährdungen und Mängel unverzüglich zu beseitigen oder der Leitung zu melden Bei unmittelbarer Gefahr muss sich jeder Mitarbeiter in Sicherheit bringen und sofort den Arbeitsplatz verlassen. 13. Umgang mit Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen QB Esposito von 4
4 Beschaffung von Gefahrstoffen Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob weniger gefährliche Stoffe eingesetzt werden können. Hierbei beraten die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt. Die aktuellen Sicherheitsdatenblätter und Produktinformationen müssen bei der Neubestellung von Gefahrstoffen immer mitbestellt werden. Alle vorhandenen Gefahrstoffe sind in der Gefahrstofferfassungsliste II.4.5/01 FB-UB einzutragen. Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen regeln den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen. Musterbetriebsanweisungen werden vom Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt und an die Sicherheitsbeauftragten weitergeleitet. Diese passen die Musterbetriebsanweisungen für ihren Arbeitsbereich/Einrichtung an und geben sie an die Leistungskraft weiter. Nach Genehmigung mit Datum und Unterschrift durch die zuständige Leitungskraft unterweisen diese ihre Mitarbeiter bei jeder neuen Einführung eines Gefahrstoffes, mindestens jedoch einmal jährlich. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Ferner stellt die Leitungskraft sicher, dass Betriebsanweisungen im Arbeitsbereich sichtbar aufbewahrt werden. 14. Arbeitsbedingungen, Schutzmaßnahmen, Prüfungen In diesem Abschnitt werden Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG 5 und die Durchführung regelmäßiger Prüfungen dargestellt. Gefährdungsbeurteilung Die Beurteilung berücksichtigt Art und Umfang der Gefährdungen und mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Schädigungen. Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Es werden technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen für jeden Arbeitsplatz getroffen, um Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Mit einer umfassenden Wartung wird für eine sichere Arbeitsumgebung gesorgt. Im Übrigen wird auf die Verfahrensanweisung II Wartung verwiesen. Betriebsbegehungen Regelmäßig werden Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt. Die Dauer und Häufigkeit der Betriebsbegehungen richten sich laut Gesetz an der Anzahl der Mitarbeiter des Betriebes. Betriebsbegehungen dienen der Erkennung von Mängeln, die von der Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Begehungsprotokoll dokumentiert werden. Für die Beseitigung der im Begehungsprotokoll festgestellten Mängel ist die zuständige Leistungskraft verantwortlich, insbesondere auch für die nachvollziehbare Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen. Die Wirksamkeitsprüfung erfolgt über die nächste Dienstvorgesetzte, auch diese Prüfung ist im Begehungsprotokoll zu dokumentieren. Mitgeltende Dokumente II.4.5/01 FB-UB Gefahrstofferfassungsliste QB Esposito von 4
5 Dokument: II.4.5/01 FB-UB Gefahrstofferfassungsliste Datum: Betrieb/Einrichtung/Team: Produktname/ Bezeichnung Tätigkeit/Verwen dungszweck Menge pro Jahr SDB & BA* liegen vor? ja/nein Signalwort * SDB & BA: Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung QMB 1.0 _ von _
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