Warum Arbeitsschutz in der Ausbildung?

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1 Warum in der Ausbildung? HWK Nr. 1

2 Gründe für den 1. Humane Gründe Vermeidung von Personenschäden Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.... (GG Art. 2 Ziff. 2) 2. Betriebswirtschaftliche Gründe Senkung der Kosten Steigerung der Qualität und Produktivität Wirtschaftlicher Verlust durch unfallbedingte Ausfalltage und Berufskrankheiten von ca. 70 Mrd. pro Jahr 3. Volkswirtschaftliche Gründe Kosten für arbeitsbedingte Personenschäden und der damit meist einhergehenden Sachschäden sind für die Volkswirtschaft eine Verschwendung von wirtschaftlichen Werten. 4. Gründe für die Arbeitnehmer Erhalt seines Wohlbefindens und seiner wirtschaftliche Existenz HWK Nr. 2

3 Berufsanfänger haben ein erhöhtes Unfallrisiko Aufteilung der Unfälle nach Alter der MA über 50 Jahre 11,2% keine Angaben 0,6% 30 bis 50 Jahre 45,7% bis 20 Jahre 12,9% 20 bis 30 Jahre 29,6% Quelle: Norddeutsche Metall BG HWK Nr. 3

4 Berufsanfänger haben ein erhöhtes Unfallrisiko Aufteilung der Unfälle nach Betriebszugehörigkeit k. Angaben 2,2% < 7 Tage 8,2% < 1/2 Jahr 50,8% 1/2-5 Jahre 38,8% Quelle: Norddeutsche Metall BG HWK Nr. 4

5 Körperliche Belastung junger Beschäftigter HWK Nr. 5

6 Arbeitszeit junger Beschäftigter HWK Nr. 6

7 Warum: Berufsanfänger haben ein erhöhtes Unfallrisiko Jungen Arbeitnehmern fehlt es - an Erfahrung - an physischer und psychischer Reife - an der nötigen Sensibilität für Probleme des es. Sie sehen Unfallrisiken bei neuen Aufgaben oft nicht. Sie nehmen den noch nicht so wichtig. Arbeitgeber behandeln ihre Azubis wie jeden älteren Arbeitnehmer, ohne die fehlende Erfahrung zu bedenken. Arbeitgeber versäumen, für angemessene Anleitung, Sicherheitsvorkehrungen und Aufsicht zu sorgen. HWK Nr. 7

8 Arbeitsbedingte Erkrankungen bei Berufsanfänger z.b. Hauterkrankungen: Hautkrankheiten sind mit Abstand die häufigste Berufskrankheit bei Berufstätigen bis 25 Jahren. Hauterkrankungen machen 90 Prozent der Erkrankungen in dieser Altersgruppe aus Erkrankungen pro Jahr Einfache Maßnahmen: Hautschutzplan Auf Veränderungen achten HWK Nr. 8

9 bei Berufsanfängern Jungen Berufstätigen fehlt zwar oft das Wissen über den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ein Interesse am Thema ist aber meist vorhanden. Effektive Präventionsmaßnahmen müssen nicht teuer sein. Einen Nutzen ziehen nicht nur die Auszubildenden, sondern auch die Unternehmen selbst HWK Nr. 9

10 Wer trägt die Verantwortung für den Grundpflichten des Arbeitgebers ( 3 ArbSchG) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen die Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigung anstreben für den Aufbau einer organisation sorgen die erforderlichen Mittel bereitstellen HWK Nr. 10

11 Jugendarbeitsschutzgesetz die Bestimmungen zum Jugendarbeitsschutz sind die ältesten Maßnahmen im Bereich des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzrechts z.b. das preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März HWK Nr. 11

12 Besondere Regelungen - Jugendarbeitsschutzgesetz Beschäftigungsverbot für Kinder (bis 15 Jahre) - behördliche Ausnahmen (z.b. Theater) Beschäftigungseinschränkungen für Jugendliche (15-18 Jahre) - Arbeitszeit (nicht mehr als 8 Std.) - Beschäftigungsverbote und beschränkungen ( 22.1) (gefährliche Arbeiten, Akkord, unter Tage) - Menschengerechte Gestaltung der Arbeit ( 28.1) (besondere Vorkehrungen für Jugendliche) - Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Unterweisung über Gefahren - Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak HWK Nr. 12

13 Besondere Pflichten Jugendarbeitsschutzgesetz z.b.: 22 Abs. 1 Nr. 1 Gefährliche Arbeiten Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen 28 Abs. 1 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten HWK Nr. 13

14 Beschäftigungsverbote für Jugendliche Prinzipiell dürfen Jugendliche u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden: die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starker Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind. HWK Nr. 14

15 Jugendliche in der Berufsausbildung und Berufsanfänger Zentrale Rollen für den Wissenstransfer im Bereich Lehrkräfte an Berufsschulen theoretische Kenntnisse Ausbilder im Betrieb praktische Kenntnisse Ziele Jugendliche erhalten in ihrer Ausbildung ein fundiertes Wissen über Arbeit und Gesundheit, was ihnen bei der Erfüllung der Anforderungen der modernen Arbeitswelt hilft. Kooperation zwischen Schule und Betrieb Zusammenarbeit zwischen den für Bildung und Verantwortlichen HWK Nr. 15

16 Aber wie? Wertschätzung der Person und der Arbeitskraft Motivierend Unterweisen - Erfahrungen einbinden - Mitdenken fördern - Zeitdruck vermeiden - Nah an der Praxis - Spannende Medien zur Information HWK Nr. 16

17 Wogegen hilft es? - Fachkräftemangel -Demographie -Und? HWK Nr. 17

18 als Leitsatz Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft. Werner von Siemens, 1880 HWK Nr. 18

19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! HWK Nr. 19

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