Allgemeine Unterstützungspflicht

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1 Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Personen ist zu sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind. Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu unterstützen. Anweisungen des Arbeitgebers sind zum Zwecke des Arbeitsschutzes zu befolgen. 39

2 Beschäftigte Folie 39 Allgemeine Unterstützungspflicht Art. 13 der 89/391/EWG, 15 ArbSchG, 15 BGV A1 Lernziel: Verpflichtung der Beschäftigten, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Vermeidung der Gefährdungen der eigenen Person und Dritter: körperliche und geistige Fitness bei der Arbeit auftragsgemäßes Handeln Genehmigung, Erlaubnis, Fachkunde, Betriebsanweisung, Unterweisung bestimmungsgemäßes Benutzen der Einrichtungen, Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsstoffe Schaffung und Gewährleistung der Schutzvorkehrungen für Dritte und Sachwerte (sichere und stabile Abdeckung, sachgerechte Absperrung usw.) ggf. Dokumentation der Arbeit Auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Personen ist zu sorgen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind. Die Beschäftigten haben ihren Arbeitsplatz so einzurichten bzw. so zu verlassen, dass sie sich und andere Personen aufgrund ihrer Unwissenheit der örtlichen Umgebung nicht gefährden (Verkehrssicherungspflicht). Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu unterstützen. Die Beschäftigten haben alle Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen. Ohne konstruktive Mitarbeit aller Beteiligten funktioniert das Arbeitsschutzsystem im Unternehmen nicht. Alle Beschäftigten müssen dazu beitragen, dass vorhandene Arbeitsschutzprobleme gemeinsam gelöst werden. Die Anteilnahme erhöht nicht nur die Akzeptanz der Beschäftigten, sondern trägt entscheidend zur Motivation und zum sicherheitsgerechten Verhalten bei. Anweisungen des Arbeitgebers sind zum Zweck des Arbeitsschutzes zu befolgen. Sicherheitswidrige Weisungen, die den Arbeitsschutzbestimmungen zuwiderwirken, dürfen nicht befolgt werden. Das Gleiche gilt für Weisungen, die offensichtlich unbegründet und ihre Nutz- sowie Sinnlosigkeit erkennbar sind (Schutz vor Schikanen). Hinweis: Treten Zweifel auf, dass die Weisung begründet ist, sollten Auskünfte und Erläuterungen, z.b. bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, eingeholt werden. 39

3 Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Elektrofachkraft DIN VDE , BGV A3 Elektrofachkraft ist: wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Aufgaben: im Auftrag des Arbeitgebers elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln zu errichten, zu ändern und instand zu halten Übernahme der Führungs- und Fachverantwortung (bei Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) Unterrichten von elektrotechnisch unterwiesenen Personen Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten 7

4 Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Folie 7 Elektrofachkraft 4 (1) (3) BGV A3 (bisher VBG 4) Lernziel: Aufgaben der Elektrofachkraft Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.b. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Aufgaben der Elektrofachkraft: im Auftrag des Arbeitgebers (Auftraggebers) elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichten, ändern und instand halten Übernahme der Führungs- und Fachverantwortung (bei Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) Unterrichten von elektrotechnisch unterwiesenen Personen Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten 7

5 Pflichten des Arbeitgebers / Unternehmers Unterweisung Zu unterweisen sind: Beschäftigte/Versicherte Beschäftigte bei einer Arbeitnehmerüberlassung Sind zu unterweisen über: Mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden: mindestens einmal jährlich Ausnahme: Jugendliche mindestens einmal halbjährlich Art. 12 der 89/391/EWG, 12 ArbSchG, 29 JArbSchG, 4 BGV A1 Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. 17

6 Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Folie 17 Unterweisung Art. 12 der 89/391/EWG, 12 ArbSchG, 29 JArbSchG, 4 BGV A1 Lernziel: Inhalt und Zeiträume der Unterweisung durch den Arbeitgeber (oder den zuständigen Vorgesetzten) Zu unterweisen sind: Beschäftigte/Versicherte Beschäftigte bei einer Arbeitnehmerüberlassung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher (Unternehmer, der die Leiharbeiter entleiht und in seinem Unternehmen einsetzt). Hinweis: Verleiher ist ein Arbeitgeber, der gewerbsmäßig Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung an Dritte bzw. andere Arbeitgeber (Entleiher) überlässt. Sind zu unterweisen über mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG- Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Diese Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden: mindestens einmal jährlich Ausnahme: Jugendliche mindestens einmal halbjährlich Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Einstellung, einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs, der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, der Einführung einer neuen Technologie eine ausreichende und angemessene Unterweisung, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen erhält, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Eine Vorlage für Ihren Unterweisungsnachweis finden Sie im Anhang A und als editierbares Word-Dokument auf Ihrer CD-ROM. 17

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