1 Rechtliche Grundlagen Unterweisung Arbeitsschutzrecht: Unterweisung... 3

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1 Unterweisung Seite 1 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen Unterweisung Arbeitsschutzrecht: Unterweisung Erläuterungen Unterweisung Rechtlicher Hintergrund Zu unterweisende Person Aufzählung der zu unterweisenden Personen... 5 Unterweisung... 6 Beispielhafte Aufzählung... 6 Ergänzende Erläuterung Unterweisung vor Beginn und während der Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen Muster Unterweisungserklärung Aktualisierung 5/08

2 02 36 D RöV Unterweisung Seite 2 36 Unterweisung (1) Personen, denen nach 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und c der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheitsund Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die außerhalb des Kontrollbereiches Röntgenstrahlung anwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung oder der Anzeige bedarf. Die Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutzoder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. (2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. (3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. (4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2 Erläuterungen 2.1 Unterweisung In beiden VO-Texten RöV, StrlSchV wird nunmehr an Stelle des Begriffs Belehrung der pädagogischer betonte Begriff Unterweisung verwendet. Konnte bisher derjenige, dem der Zutritt zum Kontollbereich gestattet war, eine Belehrung kommentarlos quittieren, so strebt der VO-Geber jetzt Nachhaltigkeit von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Strahlenschutz an und fordert deren aktiven Erwerb ein. Dies kann nur heißen, dass der Unterweisende (Strahlenschutzverantwortlicher, Srahlenschutzbeauftragter oder eine sonstige fach- und sachkundige

3 Seite 3 Person) sich überzeugen können muss, ob der Unterwiesene tatsächlich Entscheidungskompetenzen für Strahlenschutz erworben hat siehe amtliche Begründung. Um die pädagogisch breitere Basis einer Unterweisung im Strahlenschutz weiter zu verdeutlichen, wird für das praktische Vorgehen die Verknüpfung mit anderen relevanten arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften empfohlen. Dies läuft in Konsequenz auf eine je nach Arbeitsplatz mehr oder weniger intensive und differenzierte Schulung hinaus. Einer wohl eigenen Strategie bedarf es hinsichtlich der Unterweisung von Patienten und anderen Personen ( Abs. 2). Da der Unterweisungsaufwand Geld kostet (Arbeitszeit, Arbeits- und Schulungsmittel, Personal), wird die Unterweisung statt halbjährlich nur jährlich wiederholt Nachhaltigkeit unterstellt. Die zuständige Behörde kann kürzere Fristen festlegen. Sie kann auch den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung ( a) zu erlassen, die sich dann als geeignete Basis zur Unterweisung empfehlen würde. Denn nach wie vor macht der Verordnungsgeber keine Aussage zur Form der Unterweisung. 2.2 Rechtlicher Hintergrund Der Unterweisungsaufwand ist im Arbeitsschutzrecht und in EU-Harmonisierungsverpflichtungen festgelegt 12 Arbeitsschutzrecht ist im Folgenden zitiert 1 (07.2). 12 Arbeitsschutzrecht: Unterweisung (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt. 1 ArbSchG (

4 02 36 D RöV Unterweisung Seite 4 Speziell versteht man unter Gefährdung eine potentielle Schadensquelle 2 s. DIN EN ISO 14971, also z. B. einen Röntgenstrahler in Betrieb, Radioaktivität, UV-Strahler in Betrieb, Bakterien, Viren, chemische Schadstoffe, Feuer, Elektrizität oder elektromagnetische Felder. Sowohl die Aufzählung als auch die Kombination potentieller Schadensquellen ist unschwer medizinischen Arbeitsplätzen zuzuordnen, an denen die Schutzvorschriften der RöV einzuhalten sind Röntgenräume, IP, OP, Katheterarbeitsplätze etc. Die Harmonisierungsverpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten sind in Art. 22, Unterrichtung und Unterweisung, EU 96/29 vom (06.1) und in Art. 7, Ausbildung, EU 97/43 vom (06.2) festgelegt und wurden gemäß novellierter RöV und StrlSchV umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt dabei auf verschiedenen Ebenen Studium/Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung. Vor Ort der Anwendung energiereicher Strahlen am Arbeitsplatz hat der Strahlenschutzverantwortliche Unterweisung zu gewährleisten. Ordnungswidrig im Sinne des 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 als Strahlenschutzverantwortlicher oder als Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften des 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eingehalten werden. Um den doch recht komplexen Verpflichtungen nachkommen zu können, werden Arztpraxen und Krankenhäuser im Rahmen ihrer Qualitätsmanagement- Aufgaben sich genötigt sehen, eine geeignete Unterweisungspraxis durch organisatorische Maßnahmen in ein umfassendes Sicherheitsmanagement zu integrieren, letztlich auch eingedenk der hohen Personalfluktuation im Medizinbetrieb. Nicht zuletzt sei im Sinne des harmonisierten europäischen Arbeitsschutzrechts darauf hingewiesen, dass schwangere, ggf. stillende Frauen gem. StrlSchV nicht mehr von Tätigkeiten im Kontrollbereich ausgeschlossen sind ( Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d), was besondere Verpflichtungen des Stahlenschutzverantwortlichen nach sich zieht ( Abs. 3). Aber auch auf die Vorschrift des 22 Abs. 2 wird verwiesen besondere Regelungen für schwangere Frauen als helfende Person (Legaldefinition, Punkt 12) oder Tierhalterinnen. 2.3 Zu unterweisende Personen Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen ( Strahlenschutzbe- 2 Böckmann/Frankenberger, MPG & Co., Vorschriftensammlung, TÜV-Verlag, Köln 2002

5 Seite 5 reiche) gestattet wird, sind vor erstmaligem Zutritt zu unterweisen. Der Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs (05.1). Auch Personen, die außerhalb des Kontrollbereichs also im Überwachungsbereich Röntgenstrahlung anwenden, und soweit dies der Genehmigung oder der Anzeige bedarf, sind zu unterweisen dies gilt folglich ausnahmslos in Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin (04.1 3, 4). Kontroll- und Überwachungsbereiche sind Arbeitsplätze und als solche Schutzbereiche gem. 19 RöV. Sie existieren in Röntgenräumen ( ) und außerhalb von Röntgenräumen nur während der Einschaltzeit des Röntgenstrahlers ( Abs. 5). Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen Röntgen auf der Krankenstation mit mobilen Einrichtungen, im OP, aber auch bei Notfallsituationen, in Lazaretten, Röntgen in der Tiermedizin (Tierstall, Zoo etc.) ist der einzurichtende Kontrollbereich als solcher zu kennzeichnen und notwendigenfalls abzugrenzen. (Wie Kontrollbereiche definiert und beschrieben werden und welche weiteren Maßnahmen bei den Personen zu erfolgen haben, wird gem. 19, 34 und 35 erläutert.) Die Unterweisung ist durchzuführen für alle Personen, unabhängig davon, ob sie über Fachkunde und/oder Sachkenntnisse (erforderliche oder notwendige Kenntnisse) verfügen (04.1 3, 4, 18a, 24, 29). In der Regel wird der Strahlenschutzbeauftragte unterweisen. Lässt der Strahlenschutzbeauftragte (oder der fach- und sachkundige Strahlenschutzverantwortliche) die Unterweisung von anderer, kompetenter Seite durchführen, gehört er ggf. selbst zu den zu Unterweisenden, sicher dann, wenn Kontrollund/oder Überwachungsbereich zu seinem Arbeitsbereich gehören (s. auch 3 ). Jede Unterweisung ist zu dokumentieren und vom Unterwiesenen zu unterzeichnen ( ); vgl. auch die Möglichkeiten nach 43 Schriftform und elektronische Form. 2.4 Aufzählung der zu unterweisenden Personen Formal zu unterweisen sind Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, weil sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen ( Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder 3 Vergl. hierzu auch FS e. V., Die neue Röntgenverordnung Erläuterungen für die Praxis (Hrsg. R. Giessing), TÜV- Verlag, Köln, 8/2002, S. 86

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