Kurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit"

Transkript

1 Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei der Personalplanung, ggf. Verlangen nach rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung sowie anschließende Beratung der erforderlichen Maßnahmen formulieren Kann der BR eigene Vorschläge erarbeiten: befristet Beschäftigte entfristen, wenn Teilzeitbeschäftigte Aufstockungswunsch haben, die Arbeitszeit aufstocken Formulierung von eigenen Vorschlägen zur Beschäftigungssicherung und - förderung unter Berücksichtigung des Vorrangs innerbetrieblicher Personalsteuerung (etwa Versetzungen, Teilzeitarbeit, befristete Einstellungen...) Beratung der Vorschläge mit dem AG, ggf. unter Hinzuziehung...über den Einsatz von Leihbeschäftigten Leiharbeit, Situation und Rechte der Leihbeschäftigten zum Thema in einer Betriebsversammlung machen 90 Abs. 1 Nr Beschlussverfahren - einstweilige Verfügung? a Abs. 1 - Wenn keine Beratung, ggf. Beschlussverfahren (Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung) oder ohne Begründung abgelehnt 92a Abs. 2, ggf. Beschlussverfahren Verlangen nach rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung 80 Abs. 2 - Beschlussverfahren Prüfung innerbetrieblicher Ausschreibung von Arbeitsplätzen 93 - Zustimmung verweigern nach 99 Abs. 2 Nr. 5 : Beschlussverfahren (Streit: Umfang, Art, Weise der Ausschreibung) Prüfung über Beauftragung eines geeigneten Leiharbeitsunternehmen im Hinblick auf equal pay Beratung der Prüfergebnisse mit AG Abteilung Betriebsverfassung, Stand:

2 Durchführung: AG schließt einen Arbeitnehmerüberl assungsvertrag mit Verleiher ab / Gestellung eines Leihbeschäftigten durch Verleiher Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Einstellung: - Ist eine Unterrichtung durch AG über die Übernahme eines Leihbeschäftigten zur Arbeitsleistung unter Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgt? - Prüfung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages auf Formgemäßheit (Schriftform, beiderseitige Unterschriften von Ver- und Entleiher), Erklärung des Entleihers nach 1 Abs. 1 AÜG (AN-Überlassungserlaubnis); Kontrollmeldung nach 28a SGB IV. - Ab : Prüfung, ob AG Stammarbeitsplatz dauerhaft mit LeihAN besetzt. Werden für eine Arbeitsstelle wiederholt LeihAN eingesetzt? Handelt es sich um Kettenbefristungen? - Der AG beachtet nicht die Vorgaben der 13a, b AÜG. Was kann BR unternehmen? - Hat der AG umfassend Auskunft über Person und Eignung des LeihAN ggf. Anzahl, vorgesehene Arbeitsplätze, Einsatzdauer und tägliche Arbeitszeit sowie insbesondere über die Auswirkung auf die im Betrieb beschäftigten Stammbeschäftigten gegeben? Hat AG Auskunft über die Notwendigkeit der befristeten Einstellungsmaßnahme gegeben, insbesondere begründet, warum keine Festanstellung im Rahmen der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses erfolgt? Ist der Arbeitsplatz zum ersten oder wiederholten Mal mit Leihbeschäftigten besetzt? Gibt es gleich geeignete Teilzeitkräfte, die aufstocken wollen, oder befristet Beschäftigte, die entfristet werden können? - Prüfung von Zustimmungsverweigerungsgründen aus dem Ergebnis der Beantwortung bestehender Fragen - 99 Abs. 1 ivm 14 Abs. 3 AÜG - 99 Abs.2 Nr. 1 ivm 12 AÜG 99 Abs. 2 Nr. 1 ivm 1 Abs. 1 S. 2 AÜG - 99 Abs. 2 Nr Abs.2 Nr. 1 - Zustimmungsverweigerung aus 99 oder aus BV Übergreifend bei Verstößen: AG gibt keine Info: - Keine Fiktion der Zustimmung - keine Ersetzbarkeit der Zustimmung - OWi: 121 AG führt pers. Maßnahmen ohne Zustimmung des BR durch ( 101 ): - BR: Antrag auf Aufhebung der personellen Maßnahme beim ArbG (ggf. Zwangsgeld) AG beantragt Ersetzung der Zustimmung ( 99 Abs. 4 ): Ersetzung oder nicht Abteilung Betriebsverfassung, Stand:

3 - Ist hinsichtlich des zu besetzendes Arbeitsplatzes eine Versetzung oder Kündigung ggü. Stammbeschäftigten erfolgt oder vorgesehen? Ohne Mehrbelastung der Stammbelegschaft möglich? Entspricht Arbeitsplatz den Qualifikationsanforderungen und voraussetzungen der Leihbeschäftigten? Ist eine verlangte Ausschreibung erfolgt? - Prüfung, ob bei neu zu besetzenden Arbeitsplatz (auch wenn der neue Platz mit LeihAN besetzt werden soll) die im Entleihunternehmen beschäftigten LeihAN darüber gem. 13a AÜG informiert worden sind? Prüfung von Zustimmungsverweigerungsgründen nach diesen Fragen - 99 Abs. 2 Nr AÜG bzw. 14TzBfG Siehe oben bei 99 Einsatz im Betrieb - ggf. Hinweis an BR des Verleihbetriebes wegen Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrds., fehlender Unterrichtung zur Umgruppierung/Versetzung, rechtswidriger Befristung etc. - Aufsuchen der Leihbeschäftigten am Arbeitsplatz und Unterrichtung über seine Rechte (u.a. Informationsblatt, Begrüßungsblatt) - Eingliederung von besonders schutzbedürftigen Personen fördern - Durchführung einer Teilbetriebsversammlung zur Information über die Situation und Problemstellung der Leihbeschäftigten im Betrieb - Kontrolle des Verleiher-BR: 80 Abs. 1 Nr. 1 ivm 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG - Zustimmungsverweigerung des Verleiher-BR: 99 Abs. 2 Nr. 1 ivm 9 Nr. 2 AÜG bzw. 14TzBfG - 80 Abs.1 Nr.1-80 Abs.1 Nr.4 - bei Streitigkeiten über Umfang der allgemeinen Aufgaben: Beschlussverfahren vor dem ArbG - 42 ff. - ggf. Beschlussverfahren - Beschwerdenbehandlung von Leihbeschäftigten - 85 ivm 14 Abs. 2 AÜG Abteilung Betriebsverfassung, Stand:

4 Mitbestimmung soweit Eingliederung im Betrieb betroffen BR weiß nicht wie viele Leihbeschäftigte es gibt und bekommt keine Info darüber Bei allen Fragen, die an die konkrete Eingliederung der Leihbeschäftigten anknüpft: Entleiher-BR zuständig für Leihbeschäftigte Wichtig ist das insbesondere bei der - Arbeitszeit: z.b. Beginn und Ende der Arbeitszeit von Leihbeschäftigten, einzelner Schichtplan, Pausen. Überstunden: grds. Entleihbetrieb es sei denn dadurch wird die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag bereits verlängert, dann macht das der Verleihbetrieb und beim Arbeitsschutz: - Erzwingbare Mitbestimmung i.r. öffentlich-rechtlicher Vorschriften: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung - Funktioniert Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher? - Entleiher muss unterweisen je nach Qualifikation und Erfahrung: Haben Leihbeschäftigte die Unterweisung verstanden? - Werden Leihbeschäftigte vom Entleiher vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, Maßnahmen und Einrichtungen der Abwendung, Notwendigkeit besonderer Qualifikationen, besonderer beruflicher Fähigkeiten oder besondere ärztliche Überwachung unterrichtet? - Aber auch z.b. bei Fragen zu technischen Einrichtungen nimmt der BR auch die Mitbestimmung für Leihbeschäftigte im Betrieb wahr. Dann muss der BR zunächst eine Art Tagebuch führen: Wann wurden vom wem Informationen verlangt und dann aber verweigert. - 87!! Zur Frage über den Umfang der Mitbestimmung: Einigungsstelle gemäß 87 Abs. 2 Insbesondere: - 87 Abs.1 Nr.2, - 87 Abs.1 Nr.3-87 Abs.1 Nr.7, 89, 5, 12 ArbSchG, - 8 ArbSchG - 12 Abs. 2 ArbSchG - 11 Abs. 6 AÜG 87 Abs.1 Nr.6 - für Info: 80 Abs. 2, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 99 Abs. 1 etc. Bei Streit über die Frage, ob Mitbestimmung besteht: Beschlussverfahren vor dem ArbG - ggf. 23 Abs. 3 Abteilung Betriebsverfassung, Stand:

5 - Außerdem sollte der BR versuchen andere Kanäle zu finden, um an Informationen zu kommen: z.b. den Wirtschaftsausschuss. Er ist über die Auswirkungen der wirtschaftlichen Angelegenheiten auf die Personalplanung (auch Fremdpersonalplanung) zu informieren , 106 Abs. 3 Nr OWi: 121 Abteilung Betriebsverfassung, Stand:

Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011

Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

Leiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg

Leiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Leiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Prof. Brors: Leiharbeit - Mitbestimmung des EntleiherBR 1 A. Grundlagen: Überblick Rechte

Mehr

Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern www.boeckler.de Februar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung

Mehr

Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten

Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten Es handelt sich hier um eine Muster-Betriebsvereinbarung. Da eine Betriebsvereinbarung je nach Betrieb und Gepflogenheiten sehr unterschiedlich sein kann, soll diese Vorlage nur als Anregung dienen und

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,

Mehr

Verena zu Dohna-Jaeger Prekäre Beschäftigungsverhältnisse durch Leiharbeit Handlungsmöglichkeiten für die betriebliche Interessenvertretung

Verena zu Dohna-Jaeger Prekäre Beschäftigungsverhältnisse durch Leiharbeit Handlungsmöglichkeiten für die betriebliche Interessenvertretung Prekäre Beschäftigungsverhältnisse durch Leiharbeit Handlungsmöglichkeiten für die Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher Entleiher Arbeitsvertrag Leiharbeitnehmer

Mehr

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit

Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit

Mehr

Neuregelung AÜG Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper

Neuregelung AÜG Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis auch ohne Erwerbszweck Früher: Gewerbsmäßigkeit Jetzt: wirtschaftliche Tätigkeit Keine Konzernleihe ohne Erlaubnis 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG

Mehr

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG

Leiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher

Mehr

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................

Mehr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr

MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, , 09:00 16:15 Uhr Katholisches Schulwerk in Bayern MAVO Fortbildung für Mitglieder der MAV Kolping Ausbildungshotel St. Theresia München, 01.03.2011, 09:00 16:15 Uhr KSW - Sr. Dr. Hanna Sattler OSB März 2011 Beteiligungsrechte

Mehr

Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs

Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Veranstaltungsnummer: 2017 Q150 MH Termin: 15.05. 19.05.2017 Zielgruppe: Betriebsratsmitglieder, sonstige Interessierte Ort: Bonn Seminarleiter/Dozent:

Mehr

BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden. Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG

BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden. Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG Lösung: Vorüberlegung 1. Verhalten des U BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden AGL 99 BetrVG 2. Beschäftigung des D Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG Ersetzung

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge

Mehr

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in der Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz in der Arbeitnehmerüberlassung Frank Da Pont SLS-Steinrausch, den 31. März 2007 Vertragsarten im Überblick Zahlen zur Zeitarbeit Probleme beim Einsatz von Zeitarbeit

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

Neues Recht zur Leiharbeit

Neues Recht zur Leiharbeit Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht. Inaugural-Dissertation

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht. Inaugural-Dissertation Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht Inaugural-Dissertation Zur Erlangung des Grades der Doktorin des Rechts am Fachbereich Rechtswissenschaft

Mehr

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 Leiharbeitnehmer/ Werkvertragsarbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte 1 Inhalt Begriffe Bedeutung der Unterscheidung Abgrenzungskriterien Beteiligungsrechte

Mehr

Werkverträge und Leiharbeit Was bringen die neuen gesetzlichen Regelungen?

Werkverträge und Leiharbeit Was bringen die neuen gesetzlichen Regelungen? Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte, 21.-22.3.2017, Berlin Werkverträge und Leiharbeit Was bringen die neuen gesetzlichen Regelungen? 1 Problem und Ziel Leiharbeit und Werkverträge werden häufig

Mehr

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0

ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge

Mehr

Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun?

Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun? Informationen für Betriebsräte Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun? Referentin Isabel Eder, Abteilung Betriebsverfassung 2013 IG BCE 24. September 2013 Analyse der Ausgangssituation Welche

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Allgemeine Unterstützungspflicht

Allgemeine Unterstützungspflicht Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder. Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)

Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder. Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Lösungsmöglichkeiten Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Hofmeister Fremde Mitarbeiter im Betrieb 6 5.10.2006

Mehr

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht Ariane Loof Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht RHOMBOS-VERLAG BERLIN 1 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche

Mehr

Tagung der Deutschen Richterakademie Juni 2012 Trier

Tagung der Deutschen Richterakademie Juni 2012 Trier Aktuelle Entwicklungen im Betriebsverfassungsrecht Tagung der Deutschen Richterakademie 3. 9. Juni 2012 Trier Thema: Leiharbeit in der Betriebsverfassung Prof. Dr. Thomas Raab Themen 1. Wählbarkeit von

Mehr

I. Abgestufte Beteiligungsrechte

I. Abgestufte Beteiligungsrechte I. Abgestufte Beteiligungsrechte I. Abgestufte Beteiligungsrechte Der Betriebsrat hat in personellen Angelegenheiten abgestufte Beteiligungsrechte. Man differenziert zwischen allgemeinen personellen Angelegenheiten,

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz

9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard

Mehr

Inhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb

Inhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb Mitbestimmung - Betrieb Inhaltsübersicht 1. Soziale Mitbestimmung 1.1 Ordnung des Betriebes gem. 87 Abs. 1 BetrVG 1.2 Tägliche Arbeitszeit gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1.3 Veränderung der betriebsüblichen

Mehr

18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes

18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes Inhalt Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Rechtsquellen und Akteure des Rechts Gesetze Verordnungen Verträge Grafik: Hierarchie der Rechtsquellen Grafik: Akteure des Rechts Arbeitsverträge Tarifverträge

Mehr

Praxis und Verbesserungsmöglichkeiten

Praxis und Verbesserungsmöglichkeiten Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 33 Horst-Udo Niedenhoff Praxis und Verbesserungsmöglichkeiten der betrieblichen Mitbestimmung Ergebnisse einer Fallstudie aus dem Jahr

Mehr

Der perfekte Start im Betriebsrat

Der perfekte Start im Betriebsrat Der perfekte Start im Betriebsrat So meistern Sie Ihre neuen Aufgaben 1. Auflage 2014. Buch. ISBN 978 3 8111 1050 2 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung

Mehr

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14,

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

vom September in Mannheim

vom September in Mannheim Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.

Mehr

Erkenntnisse aus dem GRAziL-Projekt: Ein Blick in die Praxis zum Arbeitsschutz

Erkenntnisse aus dem GRAziL-Projekt: Ein Blick in die Praxis zum Arbeitsschutz Modellprojekt GRAziL Gestaltung, Umsetzung und Transfer von Instrumenten zum Ressourcenmanagement und zum Arbeitsschutz im Rahmen eines zielgruppenbezogenen Ansatzes für Leiharbeitnehmer in Entleihunternehmen

Mehr

VIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung

VIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung VIV-Personalleitertreffen am 09.11.2016 Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung Rechtsanwältin Annette Scheulen Allgemeines Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen

7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen 7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer

Mehr

Das deutsche Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht Peter Pulte Das deutsche Arbeitsrecht Kompaktwissen für die Praxis Luchterhand Vorwort 1. Einordnung des Arbeitsrechts 2. Rechtsquellen 3. Parteien des Arbeitsvertrages 3.1. Arbeitgeber 3.2. Betrieb -

Mehr

Betriebsrätekonferenz Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Betriebsräte bei Leiharbeit und Fremdvergabe

Betriebsrätekonferenz Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Betriebsräte bei Leiharbeit und Fremdvergabe Betriebsrätekonferenz Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Betriebsräte bei Leiharbeit und Fremdvergabe Rechtsanwalt Dieter Stang Prekäre Beschäftigung nimmt zu Befristungen Stamm- Beschäftigte Leiharbeit

Mehr

Tarifvertrag Qualifizierung

Tarifvertrag Qualifizierung Tarifergebnis der Metall- und Elektroindustrie 2006 Tarifvertrag Qualifizierung Martin Weiss, IG Metall VSt. Frankfurt/Main Tarifvertrag Qualifizierung - Übersicht Definition von Qualifizierungsarten Vorgehen

Mehr

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber

DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur

Mehr

Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002

Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 Leopold-Franzens Universität Innsbruck Rektorat Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 28.04.2004 Im Folgenden ist der Ablauf der Berufungsverfahren nach 98 UG 2002 (siehe Anhang) dargestellt.

Mehr

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung PersVG M-V vom 24.02.1993 1 08.10.2007 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs. 1 69 70 62 i.v.m. 68 Abs. 2 2 08.10.2007

Mehr

Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht?

Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht? Kostendruck: Was tun, wenn Outsourcing droht? Referentin: Katja Köhler 10.05.2016 Technologieberatungsstelle beim DGB e.v. 2 Outsourcing = Auslagerung Werkvertrag Im Unternehmen Leiharbeit Regional/ Global

Mehr

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt

Mehr

Konflikt um eine Eingruppierung

Konflikt um eine Eingruppierung Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung

Mehr

Das Verleihnix-Gesetz

Das Verleihnix-Gesetz Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag

Mehr

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.

der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Antragsgegnerin, hat die Schiedsstelle aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Schieds- und Schlichtungsstelle I-37/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: B gegen die Mitarbeitervertretung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens

Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung. 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Die geplante Neuregelung der Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung 22. Januar 2016 Dr. Christian Mehrens Agenda 1. Definition der Arbeitnehmerüberlassung 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Besonderheiten

Mehr

Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte

Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 3/2017 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Zwei wichtige Gesetzesänderungen, die jeder Unternehmer kennen sollte In dieser Ausgabe unseres Newsletter

Mehr

Einstellung von Mitarbeitern

Einstellung von Mitarbeitern Arbeitshilfen für Betriebsräte Lerch Weinbrenner Antworten für die Praxis Einstellung von Mitarbeitern Begriff Verfahren Zustimmungsverweigerung 2. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Einstellung von Mitarbeitern

Mehr

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96

Mehr

Arbeitsrecht WS 2015/16

Arbeitsrecht WS 2015/16 Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2015/16 Klausur 5 - Lösung - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht 26.10.15 / Folie 1 Aufgabenteil A A. Beantworten Sie nachstehende

Mehr

FORUM Leiharbeit und Werkverträge

FORUM Leiharbeit und Werkverträge EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA

Mehr

Dienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo

Dienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo Dienstplankontrolle durch die MAV Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo Dienstplan... plant den dienstlichen Einsatz der Mitarbeiter Dienstplan Im Dienstplan werden die drei wesentlichen Bestandteile

Mehr

Leiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte

Leiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte

Mehr

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

Forum 8: Interessenvertretung kann Berufsbildung 4.0 Der Bildungsausschuss im Betriebsrat

Forum 8: Interessenvertretung kann Berufsbildung 4.0 Der Bildungsausschuss im Betriebsrat 12. IG Metall Tagung für Personal in der beruflichen Bildung Forum 8: Interessenvertretung kann Berufsbildung 4.0 Der Bildungsausschuss im Betriebsrat Was bringt uns ein Bildungsausschuss des BR? Kompetenz

Mehr

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN -5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der

Mehr

Betriebliche Bündnisse

Betriebliche Bündnisse Marcus Schwarzbach Betriebliche Bündnisse Ein Leitfaden für die Praxis GABLER Einleitung 11 Definition: Betriebliche Bündnisse, Standortpakt und tarifliche Härtefallklauseln... 15 1. Konkrete Ausgestaltung

Mehr

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,

Mehr

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung und sonstiges Fremdpersonal

Arbeitnehmerüberlassung und sonstiges Fremdpersonal Arbeitshilfen für Betriebsräte Martina Rissing Antworten für die Praxis Arbeitnehmerüberlassung und sonstiges Fremdpersonal Werkvertrag/Dienstvertrag Verdeckte Leiharbeit Beteiligung des Betriebsrats Verlag

Mehr

SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr

SWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke

Mehr

Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge Tarifergebnis 2012 Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge Inhalt und Gliederung IG Metall gegen Missbrauch von Leiharbeit Zwei Tarifverträge Das IG Metall Konzept zu Equal-Pay Das Verhandlungsergebnis

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

akalogoeinf_2 akaclose

akalogoeinf_2 akaclose akalogoeinf_2 akaclose Veranstaltungsnummer: 2014 Q 196 MH Termin: 16.06. 18.06.2014 Zielgruppe: neue Betriebsratsmitglieder Ort: Köln Seminarleiter/in: Dr.Thomas Wurm Dozent/in: Dr. Thomas Wurm Fachanwalt

Mehr

Information für Betriebsräte

Information für Betriebsräte Allgemeine Rechte des Betriebsrats bei Werk- und Dienstverträgen Bei dem Thema Fremdfirmenbeschäftigung ist es entscheidend für die Erfolgsaussichten des Betriebsrats, frühzeitig aktiv zu werden. Dabei

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

3. Organisation der Betriebsverfassung

3. Organisation der Betriebsverfassung 1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss

Mehr

Grundlagen der Betriebsratsarbeit

Grundlagen der Betriebsratsarbeit Grundlagen der Betriebsratsarbeit Betriebsverfassungsgesetz Aktuelle Gerichtsentscheidungen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Werktarifvertrag für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer Lohn- und Gehaltstarifvertrag

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar

Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar Befugnisse Allgemeine Befugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Mehr

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Der Einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist diese zu lieben. Steve Jobs Gegenüberstellung Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Inhaltsverzeichnis 1. Werkvertrag 1.1 Gesetz

Mehr

Integration schwerbehinderter Menschen

Integration schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.

Mehr

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung

Mehr

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht) Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Betriebswirtschaftliche Wertsteigerung durch Zeitarbeit Prof. Dr. G. Ebert

Betriebswirtschaftliche Wertsteigerung durch Zeitarbeit Prof. Dr. G. Ebert Betriebswirtschaftliche Wertsteigerung durch Zeitarbeit? Prof. Dr. G. Ebert Folie 1 Aktueller Erkenntnisstand zur Zeitarbeit I Rechtliche Basis: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 1972. Mehrere Modifikationen,

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt - Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung

Mehr

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats VORTRAGSREIHE Donnerstag, 9. Dezember 2010 18.30 Uhr Dr. Joachim Wichert aclanz-rechtsanwälte Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats ZAAR Destouchesstraße 68 80796 München Tel. 089 20 50 88 300 Fax 089

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern. 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern. 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma speedpeople Personaldienstleistung GmbH - im Folgenden

Mehr

Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel

Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 27/14 7 BV 106/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.03.2015 Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel Leitsatz: Gerichtliche Zustimmungsersetzung

Mehr

MAV-Beteiligung bei der Einstellung von Mitarbeitern

MAV-Beteiligung bei der Einstellung von Mitarbeitern Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 17.09.2014 MAV-Beteiligung bei

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren

Mehr

I. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Fremdpersonaleinsatzes 7

I. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Fremdpersonaleinsatzes 7 Gliederung 1 EINLEITUNG 7 I. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Fremdpersonaleinsatzes 7 II. Ziel und Vorgehensweise 12 2 RECHTUCHE GESTALTUNGSFORMEN DES FREMDPERSONALEINSATZES 14 I. Einzelne

Mehr

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpool

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpool Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpool 1. Ein Antrag des Arbeitgebers nach 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung

Mehr