Kurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit
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- Cornelia Simen
- vor 6 Jahren
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1 Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei der Personalplanung, ggf. Verlangen nach rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung sowie anschließende Beratung der erforderlichen Maßnahmen formulieren Kann der BR eigene Vorschläge erarbeiten: befristet Beschäftigte entfristen, wenn Teilzeitbeschäftigte Aufstockungswunsch haben, die Arbeitszeit aufstocken Formulierung von eigenen Vorschlägen zur Beschäftigungssicherung und - förderung unter Berücksichtigung des Vorrangs innerbetrieblicher Personalsteuerung (etwa Versetzungen, Teilzeitarbeit, befristete Einstellungen...) Beratung der Vorschläge mit dem AG, ggf. unter Hinzuziehung...über den Einsatz von Leihbeschäftigten Leiharbeit, Situation und Rechte der Leihbeschäftigten zum Thema in einer Betriebsversammlung machen 90 Abs. 1 Nr Beschlussverfahren - einstweilige Verfügung? a Abs. 1 - Wenn keine Beratung, ggf. Beschlussverfahren (Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung) oder ohne Begründung abgelehnt 92a Abs. 2, ggf. Beschlussverfahren Verlangen nach rechtzeitiger und umfassender Unterrichtung 80 Abs. 2 - Beschlussverfahren Prüfung innerbetrieblicher Ausschreibung von Arbeitsplätzen 93 - Zustimmung verweigern nach 99 Abs. 2 Nr. 5 : Beschlussverfahren (Streit: Umfang, Art, Weise der Ausschreibung) Prüfung über Beauftragung eines geeigneten Leiharbeitsunternehmen im Hinblick auf equal pay Beratung der Prüfergebnisse mit AG Abteilung Betriebsverfassung, Stand:
2 Durchführung: AG schließt einen Arbeitnehmerüberl assungsvertrag mit Verleiher ab / Gestellung eines Leihbeschäftigten durch Verleiher Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Einstellung: - Ist eine Unterrichtung durch AG über die Übernahme eines Leihbeschäftigten zur Arbeitsleistung unter Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgt? - Prüfung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages auf Formgemäßheit (Schriftform, beiderseitige Unterschriften von Ver- und Entleiher), Erklärung des Entleihers nach 1 Abs. 1 AÜG (AN-Überlassungserlaubnis); Kontrollmeldung nach 28a SGB IV. - Ab : Prüfung, ob AG Stammarbeitsplatz dauerhaft mit LeihAN besetzt. Werden für eine Arbeitsstelle wiederholt LeihAN eingesetzt? Handelt es sich um Kettenbefristungen? - Der AG beachtet nicht die Vorgaben der 13a, b AÜG. Was kann BR unternehmen? - Hat der AG umfassend Auskunft über Person und Eignung des LeihAN ggf. Anzahl, vorgesehene Arbeitsplätze, Einsatzdauer und tägliche Arbeitszeit sowie insbesondere über die Auswirkung auf die im Betrieb beschäftigten Stammbeschäftigten gegeben? Hat AG Auskunft über die Notwendigkeit der befristeten Einstellungsmaßnahme gegeben, insbesondere begründet, warum keine Festanstellung im Rahmen der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses erfolgt? Ist der Arbeitsplatz zum ersten oder wiederholten Mal mit Leihbeschäftigten besetzt? Gibt es gleich geeignete Teilzeitkräfte, die aufstocken wollen, oder befristet Beschäftigte, die entfristet werden können? - Prüfung von Zustimmungsverweigerungsgründen aus dem Ergebnis der Beantwortung bestehender Fragen - 99 Abs. 1 ivm 14 Abs. 3 AÜG - 99 Abs.2 Nr. 1 ivm 12 AÜG 99 Abs. 2 Nr. 1 ivm 1 Abs. 1 S. 2 AÜG - 99 Abs. 2 Nr Abs.2 Nr. 1 - Zustimmungsverweigerung aus 99 oder aus BV Übergreifend bei Verstößen: AG gibt keine Info: - Keine Fiktion der Zustimmung - keine Ersetzbarkeit der Zustimmung - OWi: 121 AG führt pers. Maßnahmen ohne Zustimmung des BR durch ( 101 ): - BR: Antrag auf Aufhebung der personellen Maßnahme beim ArbG (ggf. Zwangsgeld) AG beantragt Ersetzung der Zustimmung ( 99 Abs. 4 ): Ersetzung oder nicht Abteilung Betriebsverfassung, Stand:
3 - Ist hinsichtlich des zu besetzendes Arbeitsplatzes eine Versetzung oder Kündigung ggü. Stammbeschäftigten erfolgt oder vorgesehen? Ohne Mehrbelastung der Stammbelegschaft möglich? Entspricht Arbeitsplatz den Qualifikationsanforderungen und voraussetzungen der Leihbeschäftigten? Ist eine verlangte Ausschreibung erfolgt? - Prüfung, ob bei neu zu besetzenden Arbeitsplatz (auch wenn der neue Platz mit LeihAN besetzt werden soll) die im Entleihunternehmen beschäftigten LeihAN darüber gem. 13a AÜG informiert worden sind? Prüfung von Zustimmungsverweigerungsgründen nach diesen Fragen - 99 Abs. 2 Nr AÜG bzw. 14TzBfG Siehe oben bei 99 Einsatz im Betrieb - ggf. Hinweis an BR des Verleihbetriebes wegen Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrds., fehlender Unterrichtung zur Umgruppierung/Versetzung, rechtswidriger Befristung etc. - Aufsuchen der Leihbeschäftigten am Arbeitsplatz und Unterrichtung über seine Rechte (u.a. Informationsblatt, Begrüßungsblatt) - Eingliederung von besonders schutzbedürftigen Personen fördern - Durchführung einer Teilbetriebsversammlung zur Information über die Situation und Problemstellung der Leihbeschäftigten im Betrieb - Kontrolle des Verleiher-BR: 80 Abs. 1 Nr. 1 ivm 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG - Zustimmungsverweigerung des Verleiher-BR: 99 Abs. 2 Nr. 1 ivm 9 Nr. 2 AÜG bzw. 14TzBfG - 80 Abs.1 Nr.1-80 Abs.1 Nr.4 - bei Streitigkeiten über Umfang der allgemeinen Aufgaben: Beschlussverfahren vor dem ArbG - 42 ff. - ggf. Beschlussverfahren - Beschwerdenbehandlung von Leihbeschäftigten - 85 ivm 14 Abs. 2 AÜG Abteilung Betriebsverfassung, Stand:
4 Mitbestimmung soweit Eingliederung im Betrieb betroffen BR weiß nicht wie viele Leihbeschäftigte es gibt und bekommt keine Info darüber Bei allen Fragen, die an die konkrete Eingliederung der Leihbeschäftigten anknüpft: Entleiher-BR zuständig für Leihbeschäftigte Wichtig ist das insbesondere bei der - Arbeitszeit: z.b. Beginn und Ende der Arbeitszeit von Leihbeschäftigten, einzelner Schichtplan, Pausen. Überstunden: grds. Entleihbetrieb es sei denn dadurch wird die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag bereits verlängert, dann macht das der Verleihbetrieb und beim Arbeitsschutz: - Erzwingbare Mitbestimmung i.r. öffentlich-rechtlicher Vorschriften: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung - Funktioniert Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher? - Entleiher muss unterweisen je nach Qualifikation und Erfahrung: Haben Leihbeschäftigte die Unterweisung verstanden? - Werden Leihbeschäftigte vom Entleiher vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, Maßnahmen und Einrichtungen der Abwendung, Notwendigkeit besonderer Qualifikationen, besonderer beruflicher Fähigkeiten oder besondere ärztliche Überwachung unterrichtet? - Aber auch z.b. bei Fragen zu technischen Einrichtungen nimmt der BR auch die Mitbestimmung für Leihbeschäftigte im Betrieb wahr. Dann muss der BR zunächst eine Art Tagebuch führen: Wann wurden vom wem Informationen verlangt und dann aber verweigert. - 87!! Zur Frage über den Umfang der Mitbestimmung: Einigungsstelle gemäß 87 Abs. 2 Insbesondere: - 87 Abs.1 Nr.2, - 87 Abs.1 Nr.3-87 Abs.1 Nr.7, 89, 5, 12 ArbSchG, - 8 ArbSchG - 12 Abs. 2 ArbSchG - 11 Abs. 6 AÜG 87 Abs.1 Nr.6 - für Info: 80 Abs. 2, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 99 Abs. 1 etc. Bei Streit über die Frage, ob Mitbestimmung besteht: Beschlussverfahren vor dem ArbG - ggf. 23 Abs. 3 Abteilung Betriebsverfassung, Stand:
5 - Außerdem sollte der BR versuchen andere Kanäle zu finden, um an Informationen zu kommen: z.b. den Wirtschaftsausschuss. Er ist über die Auswirkungen der wirtschaftlichen Angelegenheiten auf die Personalplanung (auch Fremdpersonalplanung) zu informieren , 106 Abs. 3 Nr OWi: 121 Abteilung Betriebsverfassung, Stand:
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