Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
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- Norbert Lorenz
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1 Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
2 Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit 2008/104/EG; Umsetzungsfrist: Kampf dem Missbrauch der Leiharbeit ( Schlecker-Klausel ) -> -> Einführung einer Lohnuntergrenze für Leiharbeit (Hintergrund: Arbeitnehmerfreizügigkeit für Beschäftigte aus den MOE-Staaten ab ) -> ->
3 Lohnuntergrenze I 3a Abs. 1 AÜG Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. 3
4 Lohnuntergrenze II 3a Abs. 2 AÜG Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen. Höhe der Lohnuntergrenze ab ab West: 7,89 West: 8,19 Ost: 7,01 Ost: 7,50 4
5 Rechtsfolgen der Lohnuntergrenze Jede/r Leiharbeitnehmer/in (LAN) in der Bundesrepublik Deutschland muss mindestens den in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestlohn für verleih- und/oder verleihfreie Zeiten erhalten Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden, auch wenn der vergleichbare Lohn beim Entleiher niedriger ist Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Lohnuntergrenze Equal Pay / Equal Treatment Bußgeld für Verleiher (bis ); Überwachung erfolgt durch den Zoll 5
6 Anti- Schlecker-Klausel Nach der neuen Missbrauchsklausel ( 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AÜG) sollen abweichende tarifliche Regelungen nicht für LAN gelten, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Einsatzbetrieb aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des 18 AktG bildet, ausgeschieden sind. LAN hat ansonsten Anspruch auf Equal Pay / Equal Treatment Stichtagsregelung: Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die ab dem begründet wurden ( 19 AÜG) Beispiel: Arbeitsverhältnis wird am mit Verleiher begründet. Überlassung an Entleiher, bei dem LAN vier Monate zuvor beschäftigt war. Rechtsfolge ab Wirksamkeit des Gesetzes -> Anspruch auf Equal Pay / Equal Treatment 6
7 Ausdehnung der Erlaubnispflicht ( 1 AÜG) gewerbsmäßig in 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG wird durch im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ersetzt Konsequenzen: Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es künftig nicht mehr an Fast ausnahmslos ist Arbeitnehmerüberlassung künftig erlaubnispflichtig (z. B. auch bei der Personalgestellung nach 4 TVöD und bei wohltätigen/karitativen Einrichtungen) Rechtsfolgen: Beschäftigung des LAN trotz fehlender Erlaubnis führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses beim Entleiher ( 10 AÜG) Sanktion: Bußgeld in Höhe von bis zu ( 16 Absatz 2 AÜG) 7
8 Höchstüberlassungsdauer? ( 1 AÜG) Überlassung von LAN darf nur noch vorübergehend erfolgen Verbot einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung (beispielsweise bei Serviceeinrichtungen von Krankenhäusern) keine genau bestimmten Höchstüberlassungsfristen (Klärung über 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG) im Befristungsrecht ( 14 Absatz 1 Nr. 1 TzBfG) ist ein vorübergehender Bedarf dann gegeben, wenn ein ausmachbarer, vorübergehender, erhöhter Arbeitsanfall vorliegt. Der Einsatz des LAN müsste folglich beendet werden, wenn der erhöhte Arbeitsanfall zum Normalfall wird. Faustformel (Ulber): Einsatz zulässig, wenn auch eine befristete Beschäftigung eines AN mit Sachgrund möglich wäre. Sanktion: Bußgeld in Höhe von bis zu ( 16 Absatz 2 AÜG) 8
9 Neue Pflichten des Entleihers Informationspflicht ( 13a AÜG) über zu besetzende Stellen im Betrieb und Unternehmen durch Bekanntgabe an allgemein zugänglicher Stelle. Bei Verstoß: Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß 99 Absatz Nrn. 3,4 BetrVG Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten ( 13b AÜG) wie beispielsweise Kantine, Beförderungsmittel, Kinderbetreuungseinrichtungen Ausnahme: Unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen, wie etwa zu hoher Verwaltungs- bzw. Organisationsaufwand im Verhältnis zur Einsatzdauer 9
10 Was enthält das neue AÜG noch? Klarstellung, dass Verleiher von LAN keine Vermittlungsvergütung verlangen dürfen (aber sehr wohl vom Entleiher) Streichung der Ausnahmeregelung vom Gleichstellungsgrundsatz des AÜG, nach der zuvor arbeitslose LAN für längstens sechs Wochen in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes entlohnt werden konnten (bereits ab ) 10
11 Was bisher schon funktionierte? 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz) 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG ivm 81 SGB IX (BAG vom ABR 3/09) Fehlende innerbetriebliche Ausschreibung nach 93 BetrVG (BAG vom NZA 2011,703) 99 Absatz 2 Nr.2 ivm 95 BetrVG (Auswahlrichtlinien über Fremdfirmeneinsatz) Pflicht zur Namensnennung im Rahmen des 99 Absatz 1 BetrVG (BAG vom ABR 137/09 11
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