Neues Recht zur Leiharbeit

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1 Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1

2 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung Am sind wesentliche Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Untertitel Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom in Kraft getreten Mit Wirkung ab gelten die übrigen Neuregelungen dieses Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. 2

3 Anwendungsbereich Nach der Neufassung des AÜG fällt jede Form der Arbeitnehmerüberlassung, ob gewerblich oder nicht gewerblich, in den Geltungsbereich des AÜG. Die Differenzierung zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung wird vom Gesetzgeber vollständig aufgegeben. 3

4 Wirtschaftliche Tätigkeit Das Gesetz ist nur bei einer wirtschaftliche(n) Tätigkeit einschlägig. Wirtschaftliche Tätigkeit heißt nicht allein eigenwirtschaftliche Tätigkeit sondern bedeutet allgemein jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter- oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Auch karitative Unternehmen unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des AÜG. 4

5 Konzernprivileg Nach der früheren Rechtslage war das AÜG nicht anwendbar auf vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen. Bei AN-Überlassung im Konzern galten grundlegende Regelungen des AÜG nicht. Nach der Neufassung von 1 II Nr. 2 AÜG gilt das Konzernprivileg nur noch für die konzerninterne Überlassung von Arbeitnehmern von einem Konzernunternehmen an ein anderes, wenn das überlassende Konzernunternehmen den entsprechenden Arbeitnehmer ausdrücklich nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt hat und beschäftigt. 5

6 Leiharbeit außerhalb des AÜG Eine Überlassung von Arbeitnehmer zwischen Konzernunternehmen ist außerhalb des AÜG nur noch möglich, wenn die Überlassung nicht mehr geplant und systematisch, sondern mehr oder weniger zufällig erfolgt, etwa weil in einem Konzernunternehmen Arbeitskräftebedarf besteht, den ein anderes Unternehmen durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ausfüllen kann. 6

7 AN-Überlassung außerhalb des Konzerns Außerhalb des Konzernverbundes dürfen Arbeitnehmer überlassen werden, wenn sie bei dem überlassenden Unternehmen ausdrücklich nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt worden sind und beschäftigt werden. Als weitere Beschränkung verlangt das Gesetz für die Überlassung außerhalb einer Konzernbeziehung zusätzlich, dass diese Überlassung nur gelegentlich erfolgen darf. 7

8 Gelegentlich Gelegentlich meint: nicht regelmäßig, sowohl bezogen auf den gleichen Entleiher als auch bezogen auf den Verleiher. Daraus folgt: das überlassende Unternehmen selbst darf die Arbeitnehmer nur ausnahmsweise und nicht gezielt und immer wieder demselben Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Regelung ziehlt auf Missbräuche bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung. 8

9 Vorübergehend Nach der Vorgabe der europarechtlichen Leiharbeitsrichtlinie gehört es zur Definition des Begriffs des Leiharbeitsunternehmens (Verleiher), dass Arbeitnehmer bei dem entleihenden Unternehmen nur vorübergehend arbeiten. Ebenso gehört es zu Definition des Entleihers, dass Leiharbeitnehmer auch dort nur vorübergehend tätig werden. Nach den Neuregelungen des AÜG darf jede Überlassung nur vorübergehend erfolgen. Erfolgt die Überlassung nicht vorübergehend, handelt es sich um Arbeitsvermittlung, die anderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. 9

10 Was ist vorübergehend? Maximale Laufzeit der AN Überlassung sieht das Gesetz nicht vor. Jede Überlassung in der feststehenden Absicht, den Arbeitnehmer auf Dauer dem Entleiher zu überlassen, ist nicht als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Vorübergehend ist der Verleih immer dann, wenn er auf verschiedene Einsätze ausgelegt ist. 10

11 Auslegungsgesichtspunkte Die Entwurfsbegründung zur Gesetz nennt als Beispiele für eine vorübergehende Überlassung die Urlaubs- und Krankenvertretung oder die Durchführung eines besonderen Projekts oder Auftrags. Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung setzt zwingend voraus, dass der Zeitpunkt des Beginns und Endes der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei Aufnahme der Tätigkeit genau festgelegt und der Einsatz von vorneherein befristet ist. Auslegungsmaßstäbe des 14 TzBfG zur vorübergehenden Beschäftigung können entsprechend herangezogen werden. 11

12 Ergebnisse (sehr strittig) Bereits im Zeitpunkt der Überlassung muss feststehen, dass der Leiharbeiter nur einen zeitlich begrenzten Arbeitsbedarf ausgleicht. Vorübergehend ist die Arbeitnehmerüberlassung dann, wenn die Einstellung eines eigenen Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz durch einen sachlichen Grund i. S. von TZBFG 14 TZBFG 14 Absatz I TzBfG gerechtfertigt wäre. 12

13 Beteiligung nach 99 BetrVG Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern hat der BR ein Mitbestimmungsrecht nach 99 BetrVG. Zur Zustimmungsverweigerung berechtigt ist der Betriebsrat nach der Nr. 1 des BETRVG 99 BETRVG 99 Absatz II BetrVG insbesondere, wenn die Überlassung gegen das AÜG verstößt. Darunter ist auch der Fall der nicht nur vorübergehenden Überlassung zu subsumieren. 13

14 Ab dem gilt: Der Entleiher hat die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer über offene Arbeitsplätze in seinem Unternehmen zu informieren( 13 a n. F AÜG). Leiharbeitnehmer haben Anspruch beim Entleiher auf die gleichen Bedingungen wie die festangestellten Arbeitnehmer bei dem Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten. Dies gilt insbesondere für Kantinen, Kindergärten oder Kitas sowie Fahrdienste zum Transport von Arbeitnehmern. Einschränkung: der Anspruch besteht nicht, wenn eine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. 14

15 Vergütung Die neue Fassung des AÜG greift nicht grundlegend in die bisherige Struktur der Vergütungsregelung des AÜG ein. Auf Grund eines Tarifvertrages können vom Equal-Pay-Prinzip abweichende Regelungen getroffen werden. Allerdings wird für abweichende Tarifverträge nach der Neuregelung eine Untergrenze bestimmt. Mindesttarifverträge, können vorschlagsberechtigten Tarifvertragsparteien angestoßen werden (gem. 3 a n. F. AÜG). Vorausgesetzt wird dabei aber, dass die Leiharbeitsunternehmen ihre Leiharbeitnehmer auch in Zeiten zwischen den Überlassungen in gleicher Weise vergüten. 15

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