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1 Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Übersicht zu den rechtlichen Details RA Werner Stolz Hauptgeschäftsführer RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Stand: 08. März 2011

2 AÜG-Reform Warum überhaupt? Motive des Gesetzgebers Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG (EU-Leiharbeitsrichtlinie) Umsetzungsfrist 05. Dezember 2011 Bekämpfung missbräuchlicher Verwendung von Zeitarbeit (Schlecker!) Einführung einer Lohnuntergrenze vor dem Hintergrund der Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für MOE-Staaten (EU-Beitrittsstaaten zum ) zum

3 Neue Definition der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) Erlaubnispflichtige ANÜ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG neu: im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (bisher: gewerbsmäßig ) Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. ( 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG neu) Bewertung: Auch nicht gewerbsmäßige ANÜ künftig erlaubnispflichtig; Bundesrat mahnt Überprüfung an, damit z.b. gemeinnützige Integrationsprojekte nicht unnötig erschwert werden. Merkmal vorübergehend rein beschreibend; keine Höchstüberlassungsdauer

4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Erlaubnisfreie ANÜ: zwischen Konzernunternehmen: Arbeitnehmer wird nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt (bisher: leistet Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber ); 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG neu Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt und Überlassung nur gelegentlich ( 1a Abs. 1 Nr. 2 AÜG neu) Bewertung: Gesetzesfassung wirft Fragen auf: Anwendung auch, wenn nicht überwiegend zur Überlassung eingestellt und beschäftigt? Ausweitung der erlaubnisfreien ANÜ möglich

5 Antimissbrauchsklausel (Schlecker-Klausel) 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AÜG neu, 9 Nr. 2 Satz 2 neu Kernaussage: Drehtür möglich, aber nur zu Equal Treatment-Bedingungen Deshalb gilt Equal Treatment-Verpflichtung, wenn: Überlassung eines AN an einen Kunden bei dem (oder einem mit dem konzernverbundenen Unternehmen ( 18 AktG) der AN innerhalb der letzten 6 Monate zuvor beschäftigt war. Gilt die Klausel auch für rückwirkende Zeiträume? Keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem begründet wurden ( 19 AÜG neu); Aber: Arbeitsverhältnis wird z.b. am begründet, Mitarbeiter wird an einen Kunden überlassen, bei dem er 5 Monate zuvor beschäftigt war, Vergütung ab Wirksamkeit des Gesetzes nach Equal Pay/ Equal Treatment

6 Antimissbrauchsklausel (Schlecker-Klausel) Bewertung: Erschwert Missbrauch flächendeckend, keine Insellösungen z.b. über Haustarifverträge möglich. Weitergehender als Regelung im Tarifvertrag; es gilt die weitergehende gesetzliche Regelung. Umgehung durch Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses beim Kunden? gerichtliche Anerkennung fraglich provoziert weitere Restriktionen durch Gesetzgeber

7 Gleichbehandlungsprinzip nach EU-Richtlinie Grundprinzip: Gleichbehandlung = Zeitarbeitnehmer so stellen, wie erstehen würde, wenn er statt zu entleihen direkt eingestellt würde (Art. 5 Abs. 1 ZA-RL) Ausnahmen: Abweichung vom Vergleichsentgelt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auch ohne Tarifvertrag; deutscher Gesetzgeber macht davon kein Gebrauch Abweichung durch Tarifverträge Abweichung z.b. für Einarbeitungsphase in den Ländern, in denen Tarifverträge unüblich sind. Konsequenz: Sofern der Gesetzgeber die Abweichungsmöglichkeit durch Tarifvertrag streicht, gilt komplettes Equal Treatment; keine Abschwächungen möglich

8 Gleichbehandlungsprinzip im AÜG (Equal Treatment) Grundprinzip: unverändert Verpflichtung zur Gleichbehandlung Ausnahmen: Abweichung durch Geltung eines Tarifvertrages oder einzelvertragliche Einbeziehung Einschränkung dieser Ausnahme durch Anti-Missbrauchsklausel Keine weitere Ausnahme (Ausnahme für Beschäftigung zuvor Arbeitsloser gestrichen)

9 Verfahren zur Einführung einer Lohnunterschranke Verfahren ähnlich wie bei einer RVO nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz Gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien auf tarifvertraglichen Mindestlohn Politik geht davon aus, dass Entgelte aus den Mindestlohntarifverträgen benannt werden (entspricht igz-tv EG 1 West/Ost in den Stufen bis 2013). Prüfung des Verordnungsgebers nach verschiedenen Kriterien (z.b. sind Antragsteller repräsentativ für Branche?) Bei konkurrierenden Anträgen Abwägungsentscheidung nach Repräsentativität (vgl. auch 7 Abs. 2, 3 AEntG) Befassung des Tarifausschusses Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestlöhne in der Zeitarbeit

10 Rechtsfolge der Lohnunterschranke Jedem in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmer muss mindestens der in der RVO vorgesehene Mindestlohn für verleih- und/oder verleihfreie Zeiten gezahlt werden Kontrolle und Erhebung von Bußgeldern durch Zoll Equal Treatment-Anspruch lt. Protokollerklärung des Vermittlungsausschusses auch dann, wenn Lohnunterschranke unterschritten wird. Wirksamkeit vor dem 01. Mai 2011

11 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Equal Treatment Arbeitsrechtlich: Anspruch auf Equal Treatment ( 10 Abs. 4 AÜG) Gewerberechtlich: Entzug der Erlaubnis möglich ( 4,5 AÜG) Ordnungswidrigkeit Neu: Bußgeld in Höhe von bis zu Euro ( 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG, 16 Abs. 2 AÜG neu)

12 Neue Pflichten des Kundenunternehmens I Informationspflichten ( 13a AÜG neu): Information des Zeitarbeitnehmers über zu besetzende Stellen im Betrieb und Unternehmen durch Bekanntgabe an allg. zugänglicher Stelle Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder diensten ( 13b AÜG neu): Gleicher Zugang des Zeitarbeitnehmers wie vergleichbarer Stammmitarbeiter Ausnahme: unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen; sachliche Gründe lt. Gesetzesbegründung: hoher Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Einsatzdauer gilt für z.b.: Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel Vereinbarungen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kunden, die Zugang nach 13b AÜG neu beschränken, sind unwirksam ( 9 Nr. 2a AÜG neu)

13 Neue Pflichten des Kundenunternehmens II Bewertung: Informationspflichten sollen Wechsel zum Kunden erleichten. Sehr weitgehend, da Informationspflicht sich auf das gesamte Unternehmen erstreckt, nicht nur den Einsatzbetrieb. Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Eu-RL Gemeinschaftseinrichtung, -dienste sind körperlich zu verstehen; dazu gehört z.b. nicht betriebliche Altersversorgung; Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 EU-RL. Achtung: Bußgeld für Kunden bei Verstoß gegen die neuen neu) Verpflichtungen bis zu Euro! ( 16 Abs. 1 Nr. 9, 10, Abs. 2 AÜG

14 Vermittlungsvergütung Unzulässig: Vermittlungsgebühr von Zeitarbeitnehmer an Zeitarbeitsunternehmen für Vermittlung an einen Dritten, 9 Nr. 5 AÜG neu (nicht zwingend Entleiher) Zulässig: Vermittlungsgebühr bei Direktvermittlung ( 296 SGB III) Vermittlungsgebühr von Kunden für Vermittlung eines Zeitarbeitnehmers

15 Inkrafttreten der Änderungen Sofort nach Verkündung im Bundesgesetzblatt Anti-Missbrauchsklausel Lohnunterschranke Voraussichtlich erst zum : alle anderen Änderungen

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