Seminar Die AÜG-Reform und andere Neuerungen in Zeitarbeit und Recht. Kathrin Hü+lein, Niederlassungsleiterin Herbert Pfeiffer Personalmanagement
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- Willi Tristan Giese
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1 Seminar Die AÜG-Reform und andere Neuerungen in Zeitarbeit und Recht Kathrin Hü+lein, Niederlassungsleiterin Herbert Pfeiffer Personalmanagement 1
2 Seminarinhalt 1) Überlassungshöchstdauer 2) Equal Pay 3) Kennzeichnungs-, KonkreEsierungs- und InformaEonspflichten 4) SonsEges 2
3 Was gibt es Neues? à Überlassungshöchstdauer à Equal Pay nach 9 bzw. 15 Monaten à Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung à Kennzeichnungs-, KonkreEsierungs- und Hinweispflichten à SonsEge Regelungen (KeTenverleih, Streik, MitbesEmmung) 3
4 1) Überlassungshöchstdauer 4
5 Kernaussagen Zeitarbeitnehmer dürfen nicht länger als 18 Monate an denselben Kunden überlassen werden Arbeitnehmerbezug Anrechnung Übergangsfrist Es kommt auf die Überlassungsdauer des konkreten Arbeitnehmers an Wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen Vorangegangene Einsätze durch andere Zeitarbeitsunternehmen an denselben Kunden (kein Arbeitgeber- Karussell ) Überlassungszeiten zählen erst ab dem ; Einsatzzeiten vor dem bleiben unberücksichegt 5
6 Kundenunternehmen - Kundenbetrieb Nach Auffassung der BA gilt eine unternehmensbezogene Sichtweise. Bezugsobjekt ist damit das jeweilige Kundenunternehmen. Einsätze in verschiedenen Konzernunternehmen werden nicht angerechnet. Kommt es auf die Überlassung an den Kundenbetrieb oder das Kundenunternehmen an? 6
7 Wann beginnt und endet ein Einsatz? Auf den jeweiligen Einsatz anzurechnende Zeiten: - Tatsächliche Einsätze (auch ohne AÜV) - Wochenenden, Freischichten - Urlaub, Krankheit, Feiertag während einer Überlassung - Nach (vermeintlich formal) beendeter Überlassung: Urlaub, jedenfalls dann, wenn Rückkehr nach Urlaub geplant ist - Freie Tage bei Teilzeitbeschä+igten Fall 1 - Planmäßige (Parallel-)Einsätze aufgrund eines AÜV bei Kunde B ohne Abmeldung bei Kunde A Fall 2 7
8 Wann beginnt und endet ein Einsatz? Zeiten, die den jeweiligen Einsatz unterbrechen - GaranEezeiten - Einsätze bei anderen Kunden, wenn Abmeldung des Mitarbeiters ( EntkonkreEsierung ) erfolgt ist Rückausnahme planmäßige Rückkehr - Einsätze aufgrund von Rahmenverträgen und wechselnder Einsatzzuweisung Fall 3 8
9 Wann beginnt und endet ein Einsatz? FallkonstellaEonen KonstellaOon Teilzeit KonstellaOon planmäßige Paralleleinsätze bei mehreren Kunden KonstellaOon Rahmenvertrag Eine Teilzeitkra+ ist nur von Montag bis MiTwoch bei einem Kunden eingesetzt. Die freien Tage zählen für die Einsatzdauer mit. Ein ZAN ist aufgrund eines AÜV von Montag bis MiTwoch bei A eingesetzt und von Donnerstag bis Freitag bei B. Aufgrund des planmäßigen Einsatzes, der ohne neue Einsatzzuweisung/ KonkreEsierung auskommt, zählen die unterschiedlichen Einsätze für den jeweils anderen Kundeneinsatz mit. Ein ZAN wird aufgrund von Rahmenverträgen mit mehreren Kunden unregelmäßig eingesetzt. Er wird z. B. am Montag bei Kunde A, am Dienstag und MiTwoch bei B, sowie Donnerstag und Freitag bei C eingesetzt. Die Einsatztage sind nicht im Rahmenvertrag festgelegt; die Einsatzzuweisung erfolgt für die einzelnen Einsätze. Die Einsätze bei anderen Kunden zählen für den jeweiligen Einsatz nicht mit. Aber: KonkreEsierung. 9
10 Fristenberechnung Wie lang sind 18 Monate? Die Fristberechnung (der 18 oder 9 Monate) richtet sich für volle Einsatzmonate (nicht Kalendermonate) wie bereits mitgeteilt nach 187, Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2.Alt BGB. Für die Berechnung von Teilmonaten hingegen ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Hierzu beru+ sich die BA auf 191 BGB. Die Berechnung wird insbesondere verdeutlicht, anhand der Variante 4, auf Seite 26 der FW. Diese Berechnung ist zudem bekannt von den Branchenzuschlagstarifverträgen. Die BA geht davon aus, dass ein Verstoß gegen die 18-monaEge HÜD frühestens am 1. Oktober 2018 (1.2 der FW) und ein solcher gegen das Equal- Pay-Gebot frühestens am 1. Januar 2018 (8.4 Abs. 2 der FW) eintreten kann. Ob die von der BA vorgeschlagene Fristberechnung einer gerichtlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten. 10
11 Unterbrechung, AddiOon und Neuberechnung der Fristen < 3 Monate Kürzere Unterbrechungen Unterbrechung drei Monate oder weniger ê AddiEon der Einsatzzeiten > 3 Monate Längere Unterbrechungen mindestens drei Monate und einen Tag ê Einsatzzeiten beginnen bei Null Beispiel: letzter Einsatztag bei Kunde A, erster Nichteinsatztag bei Kunde A am Rückkehr zu Kunde A am Einsatzzeit bei A beginnt wieder bei Null. 11
12 Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer Enthält der Tarifvertrag selbst eine Überlassungshöchstdauer oder eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen ( Vertrag Betriebsleitung Betriebsrat)? Wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält: Setzt die Öffnungsklausel Vorgaben zur Überlassungshöchstdauer (z. B. maximal 48 Monate?) Ist das Kundenunternehmen tarifgebunden oder tarifungebunden? - Tarifgebunden: Mitglied in dem Arbeitgeberverband, der den abweichenden Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder bei Haustarifvertrag,, das Unternehmen selbst - Tarifungebunden: Nicht Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder dort Mitglied ohne Tarivindung (OT-Mitgliedscha+) oder Mitglied in einem reinen OT-Verband (Verband schließt keine Tarifverträge) 12
13 Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer Tarifvertrag der Einsatzbranche Tarifgebundener Kunde Tarifungebundener Kunde Überlassungshöchstdauer in TV (auch HausTV) Öffnungsklausel in TV zur Regelung in Betriebsvereinbarung mit Vorgabe zur Überlassungshöchstdauer Öffnungsklausel in TV zur Regelung in BV ohne Vorgabe zur Überlassungshöchstdauer Tarifvertrag gilt unmitelbar; keine Umsetzung über Betriebsvereinbarung notwendig Betriebsrat, Umsetzung durch Betriebsvereinbarung Betriebsrat, Umsetzung durch Betriebsvereinbarung Betriebsrat, Umsetzung durch Betriebsvereinbarung Betriebsrat, Umsetzung durch Betriebsvereinbarung Betriebsrat (max. 24 Monate), Umsetzung durch Betriebsvereinbarung 13
14 Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer Frage wird mit nein beantwortet Frage wird mit ja beantwortet Abweichende Regelung zur Überlassungshöchstdauer im Tarifvertrag der Einsatzbranche? Keine Abweichung, 18 Monate Ist das Unternehmen tarifgebunden? Sieht der Tarifvertrag eine Überlassungshöchstdauer vor? (ohne Öffnungsklausel für Betriebsparteien) Hat der Einsatzbetrieb einen Betriebsrat? Hat der Einsatzbetrieb einen Betriebsrat? Ist das Unternehmen tarifgebunden? Sieht die Öffnungsklausel eine Vorgabe zur Überlassungshöchstdauer vor? Keine Abweichung, 18 Monate Abweichung möglich Unbegrenzte Abweichung möglich (Betriebsvereinbarung) Maximal 24 Monate möglich (Betriebsvereinbarung) Abweichung möglich, Übernahme in Betriebsvereinbarung innerhalb der Vorgabe 14
15 SankOonen Äußerste SankEon: Entzug der AÜ-Erlaubnis möglich (aber Verhältnismäßigkeit) Bußgeld bis zu Euro (nur für Zeitarbeitsunternehmen) NichEgkeit des Arbeitsverhältnisses mit Zeitarbeitsunternehmen und gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen, aber - Widerspruchsrecht des AN bis zu einem Monat nach Überschreiten der Überlassungshöchstdauer - Abgabe der sog. Festhaltenserklärung bei der Agentur für Arbeit (formales Verfahren) - Rechtsfolge: AV zum ZAN bleibt bestehen, aber Gesetzesverstoß wird nicht geheilt; keine Überschreitung der Überlassungshöchstdauer zulässig 15
16 Festhaltenserklärung Verfahren Rechtsfolge Erklärung bis zum Ablauf eines Monats nach vorgesehenem Beginn der verdeckten Überlassung Frühestens ab Beginn der verdeckten Überlassung Erklärung muss der BA vorgelegt werden (Stempel) Arbeitsverhältnis zum Zeitarbeitsunternehmen bleibt bestehen aber kein Forxühren der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zulässig Festhaltenserklärung heilt nicht die Rechtswidrigkeit des Gesetzes-verstoßes Spätestens nach drei Tagen Abgabe der Erklärung gegenüber Arbeitgeber oder Kunde 16
17 2) Equal Pay 17
18 Equal Pay nach 9 bzw. 15 Monaten Zwingende Anwendung des igz-dgb- Tarifwerkes Zwingende Anwendung des TV über Branchenzuschläge, wenn Überlassung in entsprechende Branche Anwendung eines TV über Branchenzuschläge 1. Stufe nach 6 Wochen oder früher Equal Pay = Entgelt, das gleichwereg ist mit dem Tarifentgelt der Einsatzbranche Stufe usw.... ab dem 10. Monat ab dem 16. Monat Zwingende Anwendung des igz-dgb- Tarifwerkes; keine Anwendung des TV über Branchenzuschläge Gesetzliches Equal Pay 18
19 Wie lange sind 9 bzw. 15 Monate? - Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer - Arbeitnehmerbezug - Anrechnung, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen - Einsätze durch anderes Zeitarbeitsunternehmen an das selbe Kundenunternehmen sind anzurechnen - Welche Zeiten zählen mit, welche nicht? 19
20 Unterschied gesetzliches tarifliches Equal Pay gesetzliches Equal Pay tarifliches Equal Pay Wann? ab dem 10. Monat des Einsatzes beim selben Kundenunternehmen spätestens nach 15 Monaten des Einsatzes beim selben Kunden Wie? Betriebsrat, Umsetzung durch Betriebsvereinbarung Modell TV BZ ; Anpassung erforderlich Was? alles, was aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird: Sämtliche Zahlungen in Geld und Sachleistungen, z. B. Vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen Entgelt, das als gleichwereg mit dem tariflichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist Tarifliches Entgelt, nicht übertarifliches Spielraum für DefiniEon Equal Pay 20
21 SankOonen Bußgeld bis zu Euro (nur Zeitarbeitsunternehmen) Entzug der AÜ-Erlaubnis Ansprüche des ZAN: Anspruch auf Differenzzahlung zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay 21
22 3) Kennzeichnungs-, KonkreOsierungs- und InformaOonspflichten 22
23 Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung DefiniOon der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die ArbeitsorganisaEon des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen Unterliegen. Tatsächliche Durchführung maßgeblich Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. 23
24 Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Kennzeichnungspflicht KonkreOsierungspflicht InformaOonspflicht AÜV muss als solcher ausdrücklich bezeichnet werden: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von LAN in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den LAN überlassen oder täeg werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des LAN unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkreesieren. (Name, Geburtsdatum) Schri+form, 12 AÜG? Hinweis an Mitarbeiter vor der Überlassung, dass er als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird Kein ReTungsschirm/keine Vorrats-Erlaubnis (aktuell geht das noch, so BAG, Urteil v AZR 352/15) 24
25 SankOonen Verstoß gegen Kennzeichnungs- und KonkreOsierungspflicht - Jeweils Bußgeld bis zu Euro (Kunde und ZAU): Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) entgegen 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richeg oder nicht rechtzeieg bezeichnet, oder entgegen 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richeg oder nicht rechtzeieg konkreesiert - FikEon eines AV - Widerspruch und Festhaltenserklärung innerhalb eines Monats nach Beginn der (vorgesehenen) Überlassung - FikEon auch bei Nichteinhalten des Schri+formerfordernisses (AÜV hält Vorgaben nach 12 AÜG nicht ein)? Verstoß nur gegen KonkreOsierungspflicht - Bußgeld bis zu Euro (Kunde und ZAU) Verstoß gegen InformaOonspflicht - Bußgeld bis zu Euro (nur ZAU) 25
26 4) SonsOges 26
27 Streik Streik von DGB-Gewerkscha+en: Es gilt weiterhin die Streikklausel in 12 MTV igz Streik von Nicht-DGB-Gewerkscha+en: - UnmiTelbare Betroffenheit des Kundenbetriebes - Verbot gilt nur für StreikbrechertäEgkeiten - ZAN dürfen keine TäEgkeiten von Streikenden übernehmen und keine TäEgkeiten von Stammmitarbeitern, die ihrerseits Arbeit von Streikenden übernehmen - Notdiensteinsätze sind wohl zulässig Leistungsverweigerungsrecht des Zeitarbeitnehmers Bußgeld bis zu Euro (Kundenunternehmen) 27
28 Kehenverleih Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) verboten: - AN wird zur Arbeitsleistung überlassen - AN weiß nicht mehr, wer sein AG ist - Weiterverleiher wird nicht AG, kann daher auch AG-Pflichten nicht einhalten (z. B. Gleichstellungsgrundsatz) Zum : Kehenverleih ist gesetzlich verboten SankOon: - Bußgeld bis zu Euro (weiterverleihender Kunde und Entleiher) - U.U. Arbeitsverhältnis mit dem zweiten Entleiher Die Überlassung und das TäOgwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. 28
29 MitbesOmmung à Klarstellung des InformaEonsrechts bei der Personalplanung / Einsatz von Zeitarbeitskrä+en à Klarstellung/KonkreEsierung der InformaEonsrechte beim Einsatz von Fremdpersonal à Einbeziehung, insbesondere des zeitlichen Umfangs des Einsatzes, des Einsatzortes und der Arbeitsaufgaben dieser Personen à BerücksichEgung der regelmäßig eingesetzten Zeitarbeitskrä+e bei den betriebsverfassungs-rechtlichen Schwellenwerten 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Kathrin Hü+lein Niederlassungsleiterin Herbert Pfeiffer Personalmanagement Maximilianstr Ansbach Telefon Fax Mobil
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