Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP

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1 Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP

2 Themen I. Einleitung Historie II. Equal Pay III. Höchstüberlassungsdauer IV. Kennzeichnungspflicht V. Streikklausel VI. Ausblick 2

3 Koalitionsvertrag GroKo v Missbrauch von Werkverträgen verhindern Equal Pay nach 9 Monaten Höchstüberlassungsdauer = 18 Monate Durch Tarifvertrag (TV) oder aufgrund eines TV der Einsatzbranche in einer Betriebsvereinbarung (BV) sind abweichende Regelungen möglich Kein Einsatz als Streikbrecher 3

4 Grundkonzept im Überblick: Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer Equal Pay Beginn Grenze Höchstüberlassung Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay durch Zeitarbeits- TV möglich Equal Pay gilt uneingeschränkt, Abweichung durch TV nicht möglich Abweichende Höchstüberlassungsdauer nur aufgrund TV/BV der Einsatzbranche 9 Monate 18 Monate Zusammenspiel von Equal Pay und Höchstüberlassung europarechts- / verfassungsrechtswidrig? 4

5 Erster Referentenentwurf BMAS v Kernpunkte: Equal Pay nach 9 Monaten Bei Anwendung von Branchenzuschlags- TV (BZ TV) Abweichung bis max. 12 Monate möglich; danach gilt Equal Pay Höchstüberlassungsdauer 18 Monate Durch TV oder aufgrund eines TV der Einsatzbranche in einer BV sind abweichende Regelungen möglich. Gilt nur für tarifgebundene Kunden. 5

6 Zweiter Referentenentwurf BMAS v Kernpunkte: Equal Pay nach 9 Monaten Abweichung bei Anwendung BZ TV bis zur Höchstüberlassungsgrenze möglich, wenn im BZ TV spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertig anzusehendes Arbeitsentgelt festgelegt ist. Höchstüberlassungsdauer 18 Monate Durch TV oder aufgrund eines TV der Einsatzbranche in einer BV sind abweichende Regelungen möglich. Gilt (eingeschränkt) nun auch für tarifungebundene Kunden. 6

7 REGIERUNGSENTWURF vom Kernpunkte: Equal Pay nach 9 Monaten Abweichung bei Anwendung BZ TV bis zur Höchstüberlassungsgrenze möglich, wenn im BZ TV spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertig anzusehendes Arbeitsentgelt festgelegt ist. Höchstüberlassungsdauer 18 Monate Durch TV oder aufgrund eines TV der Einsatzbranche in einer BV sind abweichende Regelungen möglich. Gilt (weitestgehend) nun auch für tarifungebundene Kunden. 7

8 II. Equal Pay Nach Regierungsentwurf vom Neueste Änderungen sind rot eingetragen 8

9 II. Equal Pay 1. Geltung Wenn kein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird Ab Beginn der Überlassung im Rahmen des Gleichstellungsgebots; Kein Unterschied zur bisherigen Rechtslage Wenn BAP Basistarifwerk (MTV, ERTV, ETV) angewendet wird Wenn BAP Basistarifwerk + BZ TV angewendet werden Nach 9 Monaten Einsatzdauer Abweichung bis zur Höchstüberlassungsgrenze möglich, wenn im BZ TV spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertig anzusehendes Arbeitsentgelt festgelegt ist Überlassungszeiten durch denselben oder einen anderen Verleiher sind anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als 3 M o n a t e liegen. 9

10 II. Equal Pay 2. Definition Keine gesetzliche Definition vorgesehen Maßgeblich sollen sein: sämtliche Bruttovergütungsbestandteile der Lohnabrechnung des vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Kunden (Begründung GE AÜG, S. 22), z. B.: Vergütung, Sachbezüge mit Geldwert Wertausgleich in Geld Sonderzahlungen, Zulagen/Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, etc. 10

11 II. Equal Pay 2. Definition Neue Vermutungsregelung - 8 Abs.1 GE AÜG Vermutung für korrektes Equal Pay wenn, Tarifentgelt des Kunden gezahlt wird, Oder (falls Kunde keinen TV anwendet) Zahlung des für vergleichbaren Arbeitnehmer der Einsatzbranche einschlägigen Tarifentgelts. Problematisch: Kenntnis des Personaldienstleisters vom relevanten TV. Vermutung ist widerleglich. 11

12 II. Equal Pay 2. Abweichungsmöglichkeit Abweichung durch BZ TV möglich, sofern hierin geregelt: was nach spätestens 15 Monaten als gleichwertiges tarifvertragliches Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers in der Einsatzbranche gelten soll, wenn nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses festgelegte Entgelt erfolgt. 12

13 II. Equal Pay 3. Im Überblick Ohne BZ: Equal Pay Beginn Grenze Höchstüberlassung Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay durch Zeitarbeits- TV möglich Equal Pay, Abweichung durch TV nicht möglich. Vermutungsregelung: Equal Pay erfüllt, wenn tarifl. Entgelt der Einsatzbranche gezahlt wird. Abweichende Höchstüberlassungsdauer ggfs. aufgrund TV/BV der Einsatzbranche Mit BZ: 9 Mon. 18 Mon. Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay bis Höchstüberlassungsgrenze möglich. Spätestens nach 15 Mon. muss stufenweise tariflich festgelegtes Equal Pay erreicht sein. Tariflich festgelegtes Equal Pay muss erreicht sein 15 Mon. Abweichende Höchstüberlassungsdauer ggfs. aufgrund TV/BV der Einsatzbranche 18 Mon. 13

14 II. Equal Pay 3. Inkrafttreten und Unterbrechungszeiten Übergangsregelung: Inkrafttreten des Gesetzes zum vorgesehen Einsatzzeiten werden erst ab gezählt. Folge: Zeitarbeitnehmer haben frühestens neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch auf gesetzliches Equal Pay. Keine Anrechnung vorheriger Einsatzzeiten bei Unterbrechung von mehr als 3 Monaten 14

15 II. Equal Pay 4. Sanktionen Bußgeld von bis zu Euro Zusätzlich drohen erlaubnisrechtliche Folgen: Versagung der Verlängerung oder Widerruf der Erlaubnis Vergütungsvereinbarung unwirksam, Arbeitsvertrag bleibt jedoch im Übrigen bestehen Keine Privilegierung bei Anwendung der Vermutungsregelung 15

16 III. Höchstüberlassung Nach Regierungsentwurf vom Neueste Änderungen sind rot eingetragen 16

17 III. Höchstüberlassung 1. Gesetzliche Regelung Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Bezogen auf denselben Kunden und denselben Zeitarbeitnehmer (arbeitnehmerbezogene Regelung) Anrechnung vorheriger Einsatzzeiten eines Zeitarbeitnehmers bei demselben Kunden, egal ob dieser von demselben Zeitarbeitsunternehmen oder einem anderen Arbeitgeber an jenen Kunden überlassen wurde. Keine Anrechnung bei Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten. 17

18 III. Höchstüberlassung 1. Abweichungsmöglichkeit - tarifgebundene Kunden durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder: durch Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kundenbetriebsrat, wenn Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel enthält, die solche abweichenden Regelungen zulässt 18

19 III. Höchstüberlassung 2. Abweichungsmöglichkeit - tarifungebundene Kunden Stets Betriebsvereinbarung im Kundenbetrieb erforderlich! Variante 1: Inhaltsgleiche Übernahme einer Tarifvertragsregelung der Einsatzbranche zur Überlassungshöchstdauer durch BV möglich Beispiel: - Tarifvertrag ermöglicht 36 Monate Überlassung, Zeitarbeitnehmer muss jedoch Übernahmeangebot erhalten. Die Regelung muss komplett in BV übernommen werden. 19

20 III. Höchstüberlassung 2. Abweichungsmöglichkeit - tarifungebundene Kunden Variante 2: Wenn TV der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel für Vereinbarung abweichender Regelungen zur Überlassungshöchstdauer durch Betriebsvereinbarungen enthält. Betriebsvereinbarung zwischen tarifungebundenem Kunden und seinem Betriebsrat ebenfalls möglich. Höchstüberlassungsdauer in diesem Fall auf maximal 24 Monate beschränkt, es sei denn, der TV eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit einer höheren Festlegung der Höchstüberlassungsdauer durch Betriebsvereinbarung. 20

21 III. Höchstüberlassung 3. Abweichungen im Überblick Kunde tarifgebunden tarifungebunden stets BV erforderlich TV regelt abweichende Höchstüberlassungsdauer selbst TV enthält Öffnungsklausel zugunsten von Betriebsvereinbarungen (BV) Inhaltsgleiche Übernahme einer tariflichen Regelung der Einsatzbranche in BV Abschluss BV möglich, wenn TV der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel enthält Überlassungsdauer: Max. 24 Monate, ggfs. höhere Festlegung möglich, wenn der TV eine konkrete Vorgabe für BV enthält. 21

22 III. Höchstüberlassung 4. Inkrafttreten Übergangsregelung vorhanden: Inkrafttreten des Gesetzes zum vorgesehen Einsatzzeiten vor dem Inkrafttreten werden nicht mitgezählt. Folge: Die für die Berechnung der Höchstüberlassung maßgebliche Einsatzdauer beginnt erst ab Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen. 22

23 III. Höchstüberlassung 5. Sanktionen Bußgeld von bis zu Euro. Versagung der Verlängerung oder Widerruf der Erlaubnis. Arbeitsvertrag mit Zeitarbeitnehmer wird unwirksam. Arbeitsvertrag zwischen Kunde und Zeitarbeitnehmer wird ab erstem Tag der Überschreibung fingiert. Zeitarbeitnehmer kann binnen Monatsfrist widersprechen und Arbeitsverhältnis mit Zeitarbeitsunternehmen fortsetzen. Ein vor Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erteilter Widerspruch ist unwirksam! 23

24 IV. Kennzeichnungspflicht Nach Regierungsentwurf vom Neueste Änderungen sind rot eingetragen 24

25 IV. Kennzeichnungspflicht 1. Gesetzliche Regelung Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kunde ist ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist der betroffene Zeitarbeitnehmer namentlich zu konkretisieren. Mitteilungspflicht: Vor jedem Einsatz hat das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer zu informieren, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig wird. 25

26 IV. Kennzeichnungspflicht 2. Sanktionen Bußgeld von bis zu Euro bei Kettenverleih und verdeckter AÜ Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und Kunde. Widerspruchsrecht des Zeitarbeitnehmers binnen Monatsfrist (dann Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses). Ein vorab erteilter Widerspruch ist unwirksam! Bußgeld von bis zu Euro bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gegenüber Zeitarbeitnehmer vor jeder Überlassung als solcher tätig zu werden. Arbeitsverhältnis bleibt wirksam. 26

27 V. Streikklausel Nach Regierungsentwurf vom Neueste Änderungen sind rot eingetragen 27

28 V. Streikklausel Gesetzliche Regelung und Sanktion An den Kunden gerichtetes Verbot, Zeitarbeitnehmer tätig werden zu lassen, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist: Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die 1. sich im Arbeitskampf befinden oder 2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Bußgeld von bis zu Euro bei Verstoß. 28

29 VI. Ausblick Kabinettsbeschluss am 1. Juni 2016 erfolgt Gesetzgebungsverfahren wird erst nach der parlamentarischen Sommerpause folgen Lesungen Bundestag: Ende September und Oktober 2016 Beschlussfassung Bundesrat: möglicherweise Inkrafttreten zum geplant 29

30 Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG Fragen? 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. 7. Juni

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