Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst.

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1 Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst.

2 Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen wird am in Kraft treten. Das Gesetz ist für alle Unternehmen relevant. Nachfolgend ein Überblick über die Änderungen. 1. Die Verleihdauer wird auf 18 Monate befristet. Abweichungen sind möglich. Künftig dürfen Leiharbeiter höchstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. In tarifgebundenen Unternehmen sind längere Einsatzzeiten möglich. Häufig gestellte Fragen Beschäftigen Sie bei Inkrafttreten des Gesetzes Leiharbeitnehmer bereits länger als 18 Monate? Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist das Inkrafttreten des Gesetzes zum Zeiten davor bleiben unberücksichtigt. Was ist, wenn ein Unternehmen die Höchstüberlassungsdauer überschreitet? Das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher wird unwirksam. Als Folge wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher mit allen arbeits-, sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Folgen, z.b. Entgeltzahlungs- und Beitragspflicht (bis zu vier Jahren rückwirkend) fingiert. Kommt es immer zu einem Arbeitsverhältnis? Das Arbeitsverhältnis inklusive der genannten Rechtsfolgen tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Höchstüberlassungsdauer, dem widerspricht. Drohen Bußgelder? Bei Überschreiten der (verlängerten) Höchstüberlassungsdauer ist mit Bußgeldern bis zu zu rechnen. Zuständige Kontrollbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

3 2. Nach neun Monaten gilt: Gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit. Leiharbeiter werden nach neun Monaten hinsichtlich der beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes mit der Stammbelegschaft gleichgestellt (Equal-pay-Grundsatz). Während der ersten neun Monate kann durch Tarifvertrag des Verleihers oder arbeitsvertragliche Inbezugnahme im Geltungsbereich eines solchen von diesem Grundsatz abgewichen werden. Nach neun Monaten ist die Gleichbehandlung zwingend. Danach ist eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz nur noch möglich, wenn ein so genannter Branchenzuschlagstarifvertrag (bereits in zahlreichen Branchen, z.b. in der Metall- und Elektroindustrie und der Chemie, etabliert) für das Arbeitsverhältnis besteht, der eine stufenweise Anhebung an das Entgeltniveau der Einsatzbranche nach einer Einarbeitung von sechs Wochen beginnend vorsieht. Der Leiharbeitnehmer muss das übliche Entgeltniveau nach 15 Monaten erreicht haben. Beschäftigen Sie Leiharbeitnehmer, die bereits in den letzten drei Monaten vor Überlassung im Unternehmen oder im Konzernverbund des Unternehmens gearbeitet haben, so ist eine abweichende tarifliche Regelung nicht möglich. Das heißt auch, dass Sie in den ersten neun Monaten eine Vergleichsberechnung durchführen müssen, um den Equal-Pay-Grundsatz zu erfüllen. Bei Nichteinhalten des Grundsatzes drohen der Entzug der Überlassungserlaubnis und Bußgelder von bis zu Euro.

4 3. Leiharbeitnehmer werden bei Schwellenwerten mitgezählt. Die Berücksichtigung der Zahl an Leiharbeitern bei den betriebsverfassungsrechtlichen und den für die Unternehmensmitbestimmung geltenden Schwellenwerten beim Entleihbetrieb nimmt die bereits heute zum Teil geltende Rechtsprechung auf. Häufig gestellte Fragen Welche Folgen kann dies für ein Unternehmen gegebenenfalls haben? Insbesondere das Mitzählen der Leiharbeitnehmer bei der Unternehmensmitbestimmung wird in großen Unternehmen dazu führen, dass Schwellenwerte nach dem Mitbestimmungsgesetz schneller erreicht werden. 4. Arbeitnehmerüberlassungsverträge sind offen Was bringt ein Tax-CMS und wem nutzt es? zu legen. Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag als solches explizit bezeichnet werden. Des Weiteren heilt eine so genannte Vorratserlaubnis künftig eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr. Der Scheinwerkunternehmer und sein Auftraggeber werden auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt als derjenige, der von vornherein ohne die erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreibt.

5 Häufig gestellte Fragen Was passiert, wenn Verleiher und Entleiher gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen? Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer sind dann künftig unwirksam. Stattdessen wird wie bei Punkt 1 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem vermeintlichen Auftraggeber (Entleiher) und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Hat der Arbeitnehmer auch hier ein Widerspruchsrecht? Die Fiktion tritt nicht ein, sofern der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats, ab dem vorgesehenen Beginn der verdeckten Überlassung widerspricht. Drohen Bußgelder? Sowohl Verleiher als auch Entleiher können im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung mit einem Bußgeld bis zu belegt werden. Zuständige Verwaltungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung. 5. Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher wird verboten. Damit sollen Leiharbeiter bei Streik besser geschützt werden. Allerdings kann der einzelne Leiharbeiter schon heute wählen, ob er sich am Streik beteiligt oder lieber arbeitet. 6. Konkretisierte Informationsrechte des Betriebsrates Die Konkretisierung verfolgt das Ziel, Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Informationsrechte des Betriebsrates zu vermeiden. Zwar hat der Betriebsrat schon heute ein Informationsrecht bezüglich des im Betrieb eingesetzten Fremdpersonals, die fehlende Konkretisierung hat jedoch bei Betriebsräten oft zu Differenzen mit dem Arbeitgeber über Art und Umfang der Informationen geführt. Insoweit wird jetzt klargestellt, dass dem Betriebsrat die Werk- und Dienstverträge vorgelegt werden müssen.

6 Wir beraten Sie persönlich dhpg Standorte Bonn Marie-Kahle-Allee Bonn T F E bonn@dhpg.de Aachen Adalbertsteinweg Aachen T F E aachen@dhpg.de Bergisch Gladbach Buddestraße Bergisch Gladbach T F E bgl@dhpg.de Berlin Jean-Monnet-Straße Berlin T F E berlin@dhpg.de Bornheim Adenauerallee Bornheim T F E bornheim@dhpg.de Euskirchen Carmanstraße Euskirchen T F E euskirchen@dhpg.de Frankfurt am Main Lurgiallee Frankfurt am Main T F E frankfurt@dhpg.de Gummersbach Bunsenstraße 10a Gummersbach T F E gummersbach@dhpg.de Köln Brückenstraße Köln T F E koeln@dhpg.de Trier Simeonstiftplatz Trier T F E trier@dhpg.de Wiesbaden Kranzplatz Wiesbaden T F E wiesbaden@dhpg.de Nationale und internationale Kooperation Nexia Deutschland GmbH Nexia International

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