Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen AFG Forum BZO. Stand
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- Alma Lorenz
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1 Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen AFG Forum BZO Stand
2 Übersicht Zeitplan Gesetzgebungsverfahren Leiharbeit Werkverträge Entwicklungen Was ist Leiharbeit, was ist ein Werkvertrag Bedeutung der Unterscheidung Abgrenzungskriterien Koalitionsvertrag Inhalt des Regierungsentwurfes Bewertung durch NGG und Arbeitgeber 1
3 Zeitplan Regierungsentwurf vom Juni 2016 Beratung im Parlament im Herbst Inkrafttreten voraussichtlich zum
4 Funktionen der Leiharbeit 3
5 Funktionen der Leiharbeit Quelle: Holst, Nachtwey, Dörre: Funktionswandel der Leiharbeit, OBS-Arbeitsheft Nr. 61; Ffm. 8/2009 4
6 Entwicklung der Leiharbeit 5
7 Anzahl der Verleihbetriebe 6
8 Beschäftigungsstruktur von LeiharbeitnehmerInnen 7
9 Beschäftigungsformen insgesamt und Leiharbeit 8
10 LeiharbeitnehmerInnen nach Tätigkeitsfeldern 9
11 Bruttoverdienste LeiharbeitnehmerInnen 10
12 Unterscheidung Leiharbeit, Werkvertrag, Dienstvertrag Unterscheidungen haben Bedeutung für rechtliche Folgen bzw. Beteiligungsrechte der Betriebsräte Beim Werkvertrag wir ein Erfolg geschuldet z.b. Einbau einer Heizung; Einbau der neuen Abfüllanlage Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung von bestimmten Aufgaben 11
13 Unterscheidung Leiharbeit, Werkvertrag, Dienstvertrag Kennzeichen: Selbständigkeit des Auftragnehmers keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers Erfolg wird geschuldet Dienstvertrag: geschuldet wird nur Arbeit, kein Erfolg Bsp: Vertrag über Zulieferung Artikel zur Betriebszeitung 12
14 Werkvertrag 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. 13
15 Dienstvertrag 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. 14
16 Fremdfirmeneinsatz/ Werkvertrag Auftraggeber (Arbeitgeber) Auftraggeber (Arbeitgeber) Werkvertrag oder Werkvertrag Auftragnehmer Fremdfirma (Arbeitnehmer) Auftragnehmer Fremdfirma Subunternehmer Arbeitsverträge oder Werkverträge Arbeitnehmer Arbeitnehmer Subunternehmer
17 Begriff Leiharbeit auch Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Personal- Leasing u.ä. genannt Begriff: Ein Arbeitgeber (Verleiher) stellt Arbeitnehmer ein und überlässt sie einem Dritten (Entleiher), in dessen Betrieb sie auf dessen Weisungen arbeiten echte (Ausnahme) und unechte (gewerbsmäßige) Leiharbeit (Regel) 16
18 Leiharbeit Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Zeitarbeitsfirma = Arbeitgeber (Verleiher) Dritter (Entleiher) 17
19 Leiharbeit: vorübergehend? Besitzt ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt Einer analogen Anwendung des 10 Abs. 1 S 1 AÜG steht entgegen, dass die Situation eines nicht nur vorübergehend überlassenen Leiharbeitnehmers mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers, für den 10 Abs. 1 S 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, nicht vergleichbar ist. 3. Die Leiharbeitsrichtlinie gibt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot eines nicht nur vorübergehenden Einsatzes eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher nicht vor, sondern überlässt deren Auswahl den Mitgliedstaaten. 18
20 Bedeutung der Abgrenzung für sog. unechte (gewerbsmäßige) Leiharbeit gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Erlaubnispflicht! Verleiher braucht eine Erlaubnis; auch ausländischer Verleiher! sonst illegale Arbeitnehmerüberlassung unterschiedliche Beteiligungsrechte der Betriebsräte 19
21 Entgelt in der Leiharbeit Ausgangspunkt Equal Pay, Gesetz, Tarifvertrag sog. Christliche Gewerkschaften. Tarifvertrag für die Leiharbeit Beispiel Arbeitszeit, Vergütung, Stundenlohn Mindestlohn in der Leiharbeit 20
22 Abgrenzung Leiharbeit Entleiher werden AN zur Verfügung gestellt Arbeitnehmer ist unselbständig Þ Weisungsbefugnis des Entleihers gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers (Arbeitsorganisation) Werkvertrag selbständige Tätigkeit des Auftragnehmers (der Fremdfirma) Þ keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit " Auftragnehmer muss Tätigkeit im Betrieb organisieren Auftragnehmer ist kein Arbeitnehmer
23 Kriterien entscheidend: nicht das was im Vertrag steht, sondern tatsächliche Durchführung (Leih-)Arbeitnehmer unselbständig (fremdbestimmt) Arbeitszeit wird von Einsatzbetrieb bestimmt (abhängig von Betriebsablauf des Einsatzbetriebes) Arbeit zusammen mit AN des Einsatzbetriebes Arbeit in den Räumen des Einsatzbetriebes Rohware, Werkzeug und Maschinen werden von Einsatzbetrieb gestellt Anweisungen und Kontrolle der Arbeit durch Einsatzbetrieb Pflicht zur Ablieferung der hergestellten Ware persönliche Leistungserbringung Einsatzbetrieb nimmt Einfluss auf Zahl und Qualifikation der Arbeitnehmer Zeiterfassung über Einsatzbetrieb Abrechnung nach Stunden Selbständiger selbständig (selbstbestimmt) entscheidet selber wo, wann und wie er arbeitet besorgt sich Rohware selber organisiert seine Arbeit selber entscheidet selber, welche Ware er abliefert Arbeit wird nicht kontrolliert, nur Arbeitsergebnis Tätigkeit für mehrere Auftraggeber entscheidet selber, mit wie vielen Menschen er Auftrag ausführt keine Abrechnung nach Stunden, sondern nach Auftrag Gesamtbetrachtung erforderlich!!!
24 Werkvertrag Folgen bei Scheinselbständigkeit Selbständigkeit des Auftragnehmers Þ keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers und keine Eingliederung in dessen Betrieb wenn nicht: Scheinselbständigkeit (Auftragnehmer ist Arbeitnehmer des Auftraggebers!!!) oder illegale Leiharbeit (Auftragnehmer verleiht Arbeitnehmer an Auftraggeber) ohne Erlaubnis Folge: 10 Abs. 1 AÜG Arbeitsverhältnis des LeihAN gilt als mit dem Entleiher zustande gekommen (sog. fingiertes Arbeitsverhältnis) 23
25 Rechte des BR bei Werkverträgen Fremdfirmen/Werkvertragsauftragnehmer keine Arbeitnehmer i.s. des BetrVG, deshalb grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte des BRs aber 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des BRs auch über Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen 24
26 Unterrichtungspflicht bei Fremdfirmeneinsatz / Werkverträgen Vorlage der Werk- und Dienstverträge Zweck: BR soll prüfen können, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind, z.b. weil es sich in Wirklichkeit nicht um eine selbständige Fremdfirma, sondern um unselbständige Arbeitnehmer handelt 25
27 Unterrichtungspflicht bei Fremdfirmeneinsatz / Werkverträgen 1. Werden im Betrieb des Arbeitgebers Arbeitnehmer von Fremdfirmen beschäftigt, so kann der Betriebsrat verlangen, daß ihm die Verträge mit den Fremdfirmen, die Grundlage dieser Beschäftigung sind, zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. 2. Der Betriebsrat kann auch verlangen, daß ihm die Listen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Einsatztage und Einsatzzeiten der einzelnen Arbeitnehmer der Fremdfirmen ergeben. (BAG, Beschluss vom 31. Januar ABR 72/87, juris Unterstreichung hinzugefügt) 26
28 Leiharbeit Rechte des Entleiher-BR gem. 99 BetrVG Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in den Entleihbetrieb ist eine Einstellung i.s.v. 99 BetrVG ( 99 BetrVG i.v.m. 14 Abs. 3 AÜG) gilt auch, wenn im Entleiherbetrieb nur 20 oder weniger AN beschäftigt sind 27
29 Leiharbeit Pflichten des Arbeitgebers bei Einstellung Vorlage der Erklärung des Verleihers über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Abeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen Verleiher und Entleiher Unterrichtung des BR über die Qualifikation des Leiharbeitnehmers den Einstellungstermin die Einsatzdauer den vorgesehenen Arbeitsplatz die Auswirkungen auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer 28
30 Leiharbeit Pflichten des Arbeitgebers bei Einstellung Pflichten des Arbeitgebers:... Einholung der Zustimmung des BRs 29
31 Gesetzesänderungen im Bereich der Leiharbeit Quelle: Zeitarbeit aktuelle Entwicklungen; BA 1_
32 Werkverträge im Koalitionsvertrag Bessere Kontrolle durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit mehr Personal Ausweitung Informations- und Unterrichtungsrechte der Betriebsräte Verdeckte Leiharbeit sanktionieren Sicherstellung des gesetzlichen Arbeitsschutzes für Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer Um die Prüftätigkeit der Behörden zu erleichtern werden die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Abgrenzung ordnungsgemäß. und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich geregelt 31
33 Werkverträge und Leiharbeit im Koalitionsvertrag 2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt. 32
34 Leiharbeit im Koalitionsvertrag Festlegung Höchstüberlassungsdauer 18 Monate Abweichende Regelungen in Einsatzbranche durch Tarifvertrag Gleichstellung hinsichtlich Arbeitsentgelt mit StammarbeitnehmerInnen nach spätestens neun Monaten Kein Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen als Streikbrecher Berücksichtigung der LeiharbeitnehmerInnen bei den Schwellenwerten, sofern es Zweck der Norm entspricht 33
35 Werkverträge und Leiharbeit im Koalitionsvertrag 2013 Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln Wir präzisieren im AÜG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. Wir entwickeln die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmerüberlassung bedarfsgerecht fort. Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AÜG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert: Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. 34
36 Werkverträge im Gesetzentwurf Umgehung der Vorschriften durch sog. Vorratserlaubnis bei Werkverträgen soll nicht mehr möglich sein (neuer 1 Abs. 1 Satz 5 u. 6 AÜG-E) Überlassung ist im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen; vor Überlassung sind die Arbeitnehmer Zu benennen 35
37 Werkverträge im Gesetzentwurf Klarere Abgrenzung von Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen (Übernahme der Kriterien der Rechtsprechung ins Gesetz Zweck: Erleichterung von Prüfungen durch die Behörden/Gerichte Neuer 611 a BGB Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer ist, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt 36
38 Werkverträge im Gesetzentwurf - gesetzliche Kriterien für Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 37
39 Werkverträge im Gesetzentwurf gesetzliche Kriterien für Arbeitnehmerbegriff Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. 611 a BGB neu 38
40 Leiharbeit im Gesetzentwurf - keine verdeckte Leiharbeit mehr Bisher: offiziell schließen Entleiher und Verleiher einen Werkvertrag, tatsächlich liegt aber wegen Eingliederung Arbeitsverhältnis mit Entleiher/Werkvertragsausfraggeber vor wenn Werkvertragsunternehmer gleichzeitig eine Verleiherlaubnis der BA hat, kommt kein Arbeitsverhältnis zum Werkvertragsauftraggeber / Entleiher zustande Künftig: Arbeitnehmerüberlassung liegt nur vor, wenn sie als solche offen bezeichnet wird Arbeitnehmer hat jetzt Widerspruchsrecht gegen Arbeitsverhältnis mit Entleiher, für den Fall, dass er/sie dort nicht arbeiten will ( 9 AÜG E) 39
41 Leiharbeit im Gesetzentwurf kein Kettenverleih mehr Bisher war ein Kettenverleih möglich Künftig: Verleih nur noch durch den vertraglicher Arbeitgeber (=Verleiher) ( 1 Abs. 3 S 3 AÜG neu) Aber: keine klare Regelung, was passiert, wenn hiergegen verstoßen wird Gesetz muss dringend verbessert werden 40
42 Leiharbeit im Gesetzentwurf Überlassungsdauer Höchstüberlassungsdauer 18 Monate bezogen auf den/die LeiharbeitnehmerIn ( 1 Abs. 1 b AÜG E) Überlassungen - auch durch verschiedene Verleiher - an den Entleiher werden mit gerechnet sofern Unterbrechung nicht länger als 3 Monate durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch Betriebsvereinbarung auf Grund eines solchen Tarifvertrages kann andere Höchstüberlassungsdauer festgelegt werden Keine Obergrenze in diesem Fall Unklar, ob auch durch HausTV 41
43 Leiharbeit im Gesetzentwurf Gleichstellung Equal Pay Grundsatz der Gleichstellung ab 1. Tag weiter vorgesehen ( 8 Abs. 1 AÜG- E) Durch Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz bis zu 9 Monaten abgewichen werden, so weit nicht Mindestlohn in der Leiharbeit unterschritten wird Anwendung des Tarifvertrages auch für nicht tarifgebundene ArbG und AN weiterhin möglich ( 8 Abs. 2 AÜG E) 42
44 Leiharbeit im Gesetzentwurf Gleichstellung Equal Pay Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz bis zu 9 Monaten Länger als 9 Monate nur, wenn Tarifvertrag beim Entleiher anwendbar ist, der vergleichbares Entgelt festlegt nach Einarbeitung von längstens 6 Wochen ( 8 Abs. 4 AÜG-E) Begründung: bisherige Branchenzuschlags-TVen usw. sollen weiterhin bestehen bleiben können 43
45 Informationsrechte für Betriebsräte Informationspflichten in 80 BetrVG werden präzisiert...die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Klarstellung,dass BR die Werkverträge und die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher zur Verfügung gestellt werden müssen Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen 44
46 Informationsrechte für Betriebsräte Klarstellung zur Personalplanung 92 BetrVG umfasst auch Informationen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen 45
47 Berücksichtigung von LeiharbeitnehmerInnen bei Schwellenwerten Leih-AN werden bei Schwellwerten in der Betriebsverfassung (Ausnahme 112 a BetrVG Sozialplan bei reinem Personalabbau) und im Mitbestimmungsrecht im ebenfalls im Entleiherbetrieb und Entleihunternehmen ( 14 Abs. 2 AÜG E), Voraussetzung Einsatzdauer mehr als 18 Monate berücksichtigt 46
48 Bewertung Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände -BDA Ablehnung des ganzen Gesetzentwurfes, insbesondere Regelungen zum Streikbrecherverbot Regelungen zum Equal-Pay Gesetzliche Kriterien für Arbeitnehmerbegriff 47
49 Bewertung des Gesetzentwurfes Entwurf enthält einige Verbesserungen ggü. der jetzigen Situation, würde zumindest die nicht ausreichenden Vereinbarungen im Koalitionsvertrag umsetzen Drehtüreffekte müssen ausgeschlossen werden Höchstüberlassungsdauer muss sich nach dem Arbeitsplatz nicht nach dem Leiharbeitnehmer richten mögliche Frage von Sanktionen Keine klare Regelung zum equal-pay Keine Vermutungsregelungen zu Equal Pay keine Übernahmeregelungen Leih-TV in der Metall und Elektroindustrie sieht vor, dass Leih- AN nach 24 Monaten ein Angebot auf Übernahme gemacht werden muss 48
50 Bewertung des Gesetzentwurfes Ausdehnung des Streikbruchverbotes auf alle Formen der Leiharbeit. Klare Sanktionen bei Verstoß fehlen Regelungen zum Arbeitnehmerbegriff sind mangelhaft Keine wesentlichen Kriterien mehr Gesetzentwurf enthält keine Mitbestimmungsrechte bei Fremdpersonaleinsatz Nur Informationsrechte reichen nicht 49
51 Bewertung des Gesetzentwurfes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers muss nicht ins Gesetz Ausschluss Kettenverleih Gut, aber Rechtsfolgenregelung fehlt 50
52 Leiharbeit im Gesetzentwurf Gesetzliches Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, soweit sein Betrieb unmittelbar durch Arbeitskampf betroffen ( 11 Abs. 5 AÜG E) Allerdings: gilt nicht, wenn Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von AN übernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden 51
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