Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte

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1 Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte DGB Region Schleswig-Holstein Südost Lübeck, 15. Juni 2011 silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 1

2 Ausgangslage 1. Seit dem 1. Mai 2011 gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die Freizügigkeit der EU-Verträge. Sie können seither ohne Beschränkungen im Arbeitserlaubnisrecht in Deutschland tätig werden. Auch wichtige Schranken in der Ausübung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.b. Leiharbeit) fallen. Bulgarien und Rumänien folgen 2014 nach. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 2

3 Ausgangslage 2. Am 24. März 2011 hat der Bundestag für die Leiharbeit eine Lohnuntergrenze von 7,79 /Stunde (West) bzw. 6,89 /Stunde (Ost) verabschiedet die ab Mai 2011 gelten soll. Die Nichteinhaltung der Lohnuntergrenze ist nicht bußgeldbewehrt. Weiterer Inhalt der AÜG-Novellierung: a) Verhinderung des Drehtüreffekts: Wenn zwischen Entlassung beim vorherigen Arbeitgeber (=jetziger Entleiher) und Beginn der Überlassung weniger als 6 Monate liegen, besteht unabdingbar Anspruch auf Equal Pay (rückwirkend ab 15. Dezember 2010). silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , kanzlei@sl-arbeitsrecht.de 3

4 Ausgangslage Weiterer Inhalt der AÜG-Novellierung (ab hier ab 1. Dezember 2011): b) Wegfall der Diskriminierung zuvor arbeitsloser Beschäftigter: Anspruch auf Equal Pay sofort und nicht erst nach 6 Wochen. c) Zugang zu internen Stellenausschreibungen beim Entleiher. d) Zugang der Leiharbeitnehmer zu Sozialeinrichtungen des Entleihers wie Kantinen, Kitas etc. e) Abschaffung der Privilegierung des Verleihs durch gemeinnützige Einrichtungen. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , kanzlei@sl-arbeitsrecht.de 4

5 1. These Wir müssen unterscheiden zwischen a) der von den Beschäftigten selbst wahr genommenen Freizügigkeit, die der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat dient und b) der Annex-Freizügigkeit in Form der Entsendung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 5

6 2. These Um Entsendetatbestände und ihre arbeitsmarkt- und sozialpolitischen, fiskalischen und wirtschaftlichen Folgewirkungen zu erfassen, ist eine statistische Erfassung der Entsendefälle notwendig. Diese kann sich z.b. aus der Pflicht zur Gewerbeanmeldung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ergeben. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 6

7 3. These Die Abgrenzung zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten sollte im Zielland der Entsendung nach dessen Maßstäben überprüft werden können. Die Definition des Herkunftslandes sollte ein Indiz für die Abgrenzung, aber nicht das alleinige Entscheidungsmerkmal sein. Hierzu sind Regelungen auf nationaler Ebene (Bekämpfung der Scheinselbständigkeit im Arbeits- und Sozialrecht) und europäischer Ebene (Verfahren bei Missbrauch der Bescheinigung A1) notwendig. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 7

8 4. These Zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit sollte im inländischen Gewerbe- und Steuerrecht eine gesetzliche Definition der festen Einrichtung in Abgrenzung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen erfolgen. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 8

9 5. These Entsandte Arbeitnehmer müssen nachweisbar über ihre Rechte im Zielland informiert werden. Bei Entsendungen über einen Monat hinaus greift die EG-Nachweis- Richtlinie Verstöße werden aber nicht sanktioniert. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 9

10 6. These Entsandten Arbeitnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich an die für sie zuständigen Gewerkschaften des Ziellandes zu wenden. Das setzt neben organisationspolitischen Vereinbarungen ggf. auch gesetzliche Klarstellungen voraus. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 10

11 7. These Die zuständigen Gewerkschaften des Ziellandes sollten in die Lage versetzt werden, entsandten Arbeitnehmern Rechtsschutz zu gewähren. Hierzu sollten auch öffentliche Mittel bereitgestellt werden. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 11

12 8. These Entsandten Arbeitnehmern müssen ggf. nach einem bestimmten Zeitablauf den inländischen Arbeitnehmern vergleichbare Rechte im kollektiven Arbeitsrecht in Bezug auf die tarifliche Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen und ihre Interessenvertretung im Betrieb gewährt werden. Hierzu sind Klarstellungen im deutschen Tarifvertragsrecht notwendig. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 12

13 9. These Die konsequente Umsetzung des Prinzips des Gleichen Lohns für gleiche Arbeit am gleichen Ort muss nach den gegenwärtigen europarechtlichen Rahmenbedingungen auch durch eine Ausweitung der vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfassten Branchen erreicht werden. In der Leiharbeit besteht immer noch Handlungsbedarf. Die gesetzlich geregelte Lohnuntergrenze im AÜG ist nur ein Mindestbehelf. Die Schlupflöcher im Werkvertragsrecht müssen geschlossen werden. Flankierend muss ein gesetzlicher Mindestlohn weiterverfolgt werden. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 13

14 10. These Sowohl die Mobilität in Form von Freizügigkeit im eigentlichen Sinne, d.h. der Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, als auch die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat sind zum Teil Folge des Lohngefälles und unterschiedlicher Kriterien für die Bestimmung des Lohnes. Insoweit ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gewerkschaften zu verstärken, um gemeinsame Kriterien für die Lohnfindung zu entwickeln. Hierbei ist auch die Form der Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen zu betrachten. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 14

15 Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte Auskunftsanspruch über im Betrieb tätige Personen einschließlich der rechtlichen Grundlagen ihrer Beschäftigung (Par. 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) Einforderung des Beteiligungsverfahrens bei personellen Maßnahmen (Par. 99 ff. BetrVG) Aufhebung personeller Einzelmaßnahmen (Par. 101 BetrVG) silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , kanzlei@sl-arbeitsrecht.de 15

16 Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte Informationsanspruch des Betriebsrats im Entleiherbetrieb bei Arbeitnehmerüberlassung (Par. 14 Abs. 3 AÜG i.v.m. Par. 99 ff. BetrVG) In Betrieben über 500 Arbeitnehmer/innen Regelung der Beschäftigung von Leiharbeitnehmer/innen als ggf. über Einigungsstelle erzwingbare Auswahlrichtlinie (Par. 95 Abs. 2 BetrVG) Vergabe von bisher im Betrieb erledigten Tätigkeiten an Dritte als Betriebsänderung (Par. 111 ff. BetrVG) silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , kanzlei@sl-arbeitsrecht.de 16

17 Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte Kriterien für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung Aufsicht von Beschäftigten des Auftraggebers über die entsandten AN Zusammenarbeit mit Beschäftigten des Auftraggebers Gestellung von Werkzeug, Material und Arbeitskleidung durch den Auftraggeber Übernahme von Tätigkeiten, die zuvor Beschäftigte des Auftraggebers ausgeführt haben fehlende Tragung des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer, z.b. keine Gewährleistung silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 17

18 Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte Kriterien für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung nur allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert werden müssen Bestimmung des Auftraggebers über Anzahl der eingesetzten AN arbeitsvertragliche Weisungsrechte des Auftragnehmers, z.b. Arbeitszeit und Urlaub der entsandten AN silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 18

19 Zum Schluss: 1. Die bisher bestehenden Beschränkungen der Freizügigkeit im deutschen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht werden zunehmend aufgehoben, so vor allem im Hinblick auf die beigetretenen MOE-Staaten. Damit schließt sich die Bundesrepublik einem in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beobachtenden Trend an. 2. Die Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen dürfte aber nur begrenzt dazu führen, dass es zu einem Anstieg der Zahl der Wanderarbeitnehmer kommt, d.h. derjenigen Beschäftigten, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat wechseln, um dort dauerhaft eine Beschäftigung aufzunehmen. Dem stehen nach wie vor sprachliche, kulturelle und qualifikatorische Hindernisse sowie erhebliche Defizite in der Teilhabe am politischen Prozess entgegen. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 19

20 Zum Schluss: 3. Es ist vielmehr im Zusammenspiel der Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen mit den Erleichterungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen damit zu rechnen, dass die unfreiwillige Mobilität durch Entsendung nach Deutschland im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Herkunftsstaat zunehmen wird. Verlässliche Zahlen über die gegenwärtige Entsendung nach Deutschland fehlen. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 20

21 Zum Schluss: 4. Die zu erwartende Zunahme von Entsendungen nach Deutschland führt zu Handlungsbedarfen vor allem im Arbeits-, Wirtschafts- und Steuerrecht, um Einnahmeausfälle für den Fiskus und die Sozialversicherungsträger zu vermeiden und zugleich sowohl die Rechte der entsandten Beschäftigten im Zielland zu sichern als auch die Gefährdung von Arbeitsplätzen im Zielland durch Lohndumping zu verhindern. 5. Nur wenn dies gelingt, kann Mobilität in Europa ein Beitrag zur Stärkung der Bürgerrechte und damit zugleich zur Akzeptanz der europäischen Idee sein. silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 21

22 Für Rückfragen: Rechtsanwalt Dr. Frank Lorenz silberberger.lorenz kanzlei für arbeitsrecht Telefon: Telefax: silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, düsseldorf, tel: 0211/ , fax: 0211/ , 22

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