Muster- Strahlenschutzanweisung
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- Rolf Müller
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1 ISSN FS AKA-Netz Mitgliedsgesellschaft der International Radiation Protection Association (IRPA) für die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz Publikationsreihe FORTSCHRITTE IM STRAHLENSCHUTZ Publication Series PROGRESS IN RADIATION PROTECTION Muster- Strahlenschutzanweisung Teil 1: für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach 7, 9, 11, 12 StrlSchV Teil 2: für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV Bearbeiter/innen: R. Gutmann, Th. Haug, M. Kieschnick, P. Klein, S. Schlagner, S. Severitt, B. Sölter, J. Vahlbruch Stand: 24. Juli 2017
2 Fachverband für Strahlenschutz e. V., Arbeitskreis Ausbildung (FS-AKA) Inhalt Erläuterungen Teil 1: MSA für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach 7, 9, 11, 12 StrlSchV Teil 2: MSA für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV Seite 2 von 80
3 Erläuterung zur Anwendung der Muster-Strahlenschutzanweisungen Bedeutung der Strahlenschutzanweisung Gemäß 32 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 ist der Strahlenschutzverantwortliche 1 verpflichtet, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die im Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Strahlenschutzanweisungen helfen, Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren beim Umgang mit ionisierender Strahlung zu schützen. Aus diesem Grund ist es wichtig, vollständige und den Gegebenheiten vor Ort angepasste Vorgaben des Strahlenschutzes Strahlenschutzanweisungen zu erlassen. Zweck der Muster-Strahlenschutzanweisungen Die vorliegenden Muster-Strahlenschutzanweisungen sollen den Strahlenschutzverantwortlichen und den Strahlenschutzbeauftragten bei der Erstellung betriebsbezogener Strahlenschutzanweisungen unterstützen. Eine Muster-Strahlenschutzanweisung kann nicht unbesehen übernommen werden, sondern sie dient als Grundlage für eigene betriebsbezogene Strahlenschutzanweisungen. Die Muster-Strahlenschutzanweisungen wurden für ausgewählte Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung erstellt. Teil 1 besteht aus einem Allgemeinen Abschnitt, der die allgemein gültigen rechtlichen Vorgaben enthält, die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung erforderlich sind und einen tätigkeitsbezogen Abschnitt, in dem spezielle anwendungsbezogene Regelungen der einzelnen Anwendungen genannt werden. Im allgemeinen Abschnitt werden die in einem Betrieb allgemeingültigen Strahlenschutzmaßnahmen behandelt. Im tätigkeitsbezogenen Abschnitt werden die für die jeweilige Anwendung speziellen Regelungen zum Betriebsablauf aufgenommen. Die allgemeinen Strahlenschutzmaßnahmen und die speziellen Regelungen sind Beispiele und müssen auf der jeweiligen Tätigkeit abgestimmt werden. Insbesondere sind Auflagen in der Genehmigung oder behördliche Anordnungen - sofern solche vorhanden sind - in die Strahlenschutzanweisung aufzunehmen. Unterlagen aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Qualitätsmanagement oder der Arbeitssicherheit, können als mitgeltende Unterlagen ebenfalls Bestandteil der Strahlenschutzanweisung sein. Teil 2 enthält das Muster einer Anweisung für Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15. (Hinweis zu Muster-Strahlenschutzanweisung für Schulen von Oberschulämtern verfasst: Links zu Muster-Strahlenschutzanweisung für Schulen finden Sie auf der Homepage des AKA s. Anmerkung: Für den Inhalt der MSA sind die Oberschulämter verantwortlich. Das/die Muster zeigen lediglich ein Beispiel für die Strahlenschutz-Organisation in einer Schule. Die Festlegungen können in einigen Punkten über die Vorgaben in der Strahlenschutzverordnung hinausgehen.) Verwendung der Muster-Strahlenschutzanweisungen Im Folgenden werden Maßnahmen aufgezählt, die durchzuführen sind, wenn eine Strahlenschutzanweisung auf der Grundlage einer Muster-Strahlenschutzanweisung erarbeitet und erlassen werden soll. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Seite 3 von 80
4 1. Zusätzlich zum allgemeinen Abschnitt die tätigkeitsbezogenen Abschnitte der Muster- Strahlenschutzanweisung auswählen, die den Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung entsprechen. Falls nur eine Tätigkeit nach StrlSchV ausgeführt wird, empfiehlt es sich den allgemeinen und tätigkeitsbezogenen Abschnitt zusammenzufassen; 2. Textstellen der Muster-Strahlenschutzanweisung mit kursiver Schrift in runden Klammern geben Hinweise für die Erstellung der betriebsbezogenen Strahlenschutzanweisung und sind daher in der Strahlenschutzanweisung wegzulassen; Beispiel: (Im Folgenden sind Regelungen für den Fall aufgeführt, dass vom Strahlenschutzbeauftragten direkt ablesbare Personendosimeter ausgegeben werden.) 3. Textstellen der Muster-Strahlenschutzanweisung mit kursiver Schrift in eckigen Klammern sind alternativ einzusetzen bzw. durch betriebs- und arbeitsplatzbezogene Angaben zu ersetzen; Beispiel: [Titel Vorname Name]; 4. Die Muster-Strahlenschutzanweisung hinsichtlich betriebs- und arbeitsplatzbezogener Gegebenheiten verändern (kürzen, ergänzen); 5. Genehmigungsauflagen und Anordnungen der zuständigen Behörde aufnehmen (sofern solche vorliegen); 6. Es empfiehlt sich, die Strahlenschutzanweisung mit der zuständigen Behörde zu beraten; 7. Durch Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach Anhörung des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten in Kraft setzen; 8. Den betroffenen Personen bekannt geben (z. B. durch Unterweisungen, Aushändigung, Intranet). Anwendung der Sicherheitsanweisungen (gilt nur für Teil 1) In 34 StrlSchV wird darauf hingewiesen, dass die Strahlenschutzanweisung Bestandteil sonstiger Betriebsanweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein kann. Die im Anhang zu den Strahlenschutzanweisungen aufgeführten "Sicherheitsanweisungen" sollen dieser Möglichkeit Rechnung tragen. Sie enthalten zusammenfassend die Informationen aus der Strahlenschutzanweisung, die den tätigen Personen eine sichere Nutzung möglich macht. Der Inhalt berücksichtigt zunächst nur die strahlenschutzrelevanten Maßnahmen. Die Sicherheitsanweisungen stellen eine Hilfe für den Strahlenschutzbeauftragten dar, entsprechend seiner Bestellung der Pflicht der Umsetzung des Strahlenschutzes im Unternehmen gezielter nachzukommen. Sie werden daher auch vom Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der ihm übertragenen Weisungsbefugnis erlassen. Die Sicherheitsanweisungen sind im Aufbau einer üblichen Betriebsanweisung nach BGI 578 oder TRGS 555 angeglichen.sie sind für die Erweiterung um die ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen nach Arbeitsschutzrecht geeignet 2. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, mit den entsprechenden Sicherheitsexperten, z.b. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, zusammenzuarbeiten 3. Erarbeitet durch die Arbeitsgruppe Muster-Strahlenschutzanweisungen nach StrlSchV des Arbeitskreises Ausbildung (AKA) im Fachverband für Strahlenschutz e.v. Sekretär des AKA: Dr. Jan-Willem Vahlbruch, für Radioökologie und Strahlenschutz, Leibniz Universität Hannover 2 Es sind die Erläuterungen zu den jeweiligen Sicherheitsanweisungen zu beachten. 3 Entsprechend 32 Abs. 4 StrlSchV haben der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem ermächtigten Arzt zusammenzuarbeiten. Seite 4 von 80
5 Mitglieder der Arbeitsgruppe: Regina Gutmann, Endress + Hauser Meßtechnik GmbH & Co., Weil am Rhein Dr. Thomas Haug, Isotopenlabor & Strahlenschutz, Universität Tübingen Dr.-Ing. Michael Kieschnick, Institut für Experimentelle Physik II, Universität Leipzig Petra Klein, Dipl.-Ing. Physikalische Technik, PIKKO, Velbert Dr. Susanne Schlagner, Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung, Innovationspark Wuhlheide, Berlin Dr. rer. nat. Susanne Severitt, B A D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Kompetenzfeld Strahlenschutz, München Barbara Sölter, Dipl.-Biochem., Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung e.v., Berlin Seite 5 von 80
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