Strahlenschutzanweisung
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- Michael Junge
- vor 8 Jahren
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1 Strahlenschutzanweisung gem. 34 der Strahlenschutzverordnung für den Bereich Didaktik der Physik Fachbereich Physik der Universität Regensburg, Universitätsstr. 31, Regensburg Stand , Josef Reisinger
2 1. Rechtliche Grundlagen: 1.1 Die Strahlenschutzverordnung liegt in der jeweils geltenden Fassung beim Strahlenschutzbeauftragten (Josef Reisinger, Vertreter Erich Hans), sowie in den Genehmigungsgegenstand genannten Bereichen auf. 1.2 Eine Kopie der Umgangsgenehmigung vom , Aktenzeichen liegt beim Strahlenschutzbeauftragten, sowie in den Genehmigungsgegenstand genannten Bereichen auf. 1.3 Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben. Die Strahlenschutzanweisung liegt beim Strahlenschutzbeauftragten, sowie in den Genehmigungsgegenstand genannten Bereichen auf. Die Strahlenschutzanweisung ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Änderungen und Ergänzungen sind dem LfU mitzuteilen. 2. Verantwortlichkeiten: 2.1 Strahlenschutzverantwortlicher: Amtszeit bis : Dekan: Prof. Dr. Christian Back (Phys , Tel 0941/ ); Sekretariat: Frau Mayer (Phys , Tel. 0941/ ) Prodekan: Prof. Dr. M. Griffoni; Sekretariat: Frau Lazar, Tel Strahlenschutzbeauftragter: Josef Reisinger Fachdidaktik Physik. Tel. 0941/ (d) und 0941/ (p) Aktualisierung der Fachkunde am bei GSF Neuherberg 2.3 Stellv. Strahlenschutzbeauftragter: Erich Hans, Vorlesungsvorbereitung Physik. Tel. 0941/ Tel. Privat 0162/ oder 09402/ Regelung außerhalb der Arbeitszeiten: Wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder der Stellv. Strahlenschutzbeauftragte nicht im Haus und somit nicht innerhalb 15 Minuten verfügbar ist, darf nicht mit radioaktiven Präparaten umgegangen werden. Deswegen haben sich Betreuer und Mitarbeiter vor Umgang mit rad. Präparaten über die Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten zu informieren. 2.5 Meldung eines Wechsels der Strahlenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde: Der Wechsel von Strahlenschutzbeauftragten / Strahlenschutzverantwortlichen ist dem LFU zu melden (Anschrift: siehe unten)
3 2.6 Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich der Beauftragten: Die Strahlenschutzbeauftragten tragen Sorge für die Einhaltung der Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Räume der Fachdidaktik Physik. Die Strahlenschutzbeauftragten sind in allen Fragen des Strahlenschutzes weisungsbefugt gegenüber allen Personen, die in diesen Bereichen tätig sind. Mitwirkungspflicht: Alle Wissenschaftler / Mitarbeiter haben die Pflicht, sich mit der StrlSchV vertraut zu machen und die geltenden Schutzvorschriften genau zu beachten. 2.7 Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte hat die ihm zugehenden amtlichen Protokolle gegen Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. 3. Umgang mit radioaktiven Stoffen: Mit radioaktiven Stoffen dürfen nur die benannten Strahlenschutzbeauftragten und die hierfür eigens bestimmten, im Umgang mit solchen Stoffen unterwiesenen und im Strahlenschutz belehrten Personen umgehen. Mit radioaktiven Stoffen darf nur experimentiert werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder sein Stellvertreter anwesend ist oder auf Abruf innerhalb von 15 Minuten verfügbar ist. Deswegen haben sich Betreuer und Mitarbeiter vor Umgang mit rad. Präparaten über die Anwesenheit eines Strahlenschutzbeauftragten zu informieren. 3.1 Jährliche Unterweisung gem. 38 StrlSchV: Versuchsbetreuer und Mitarbeiter die mit rad. Stoffen umgehen werden durch den Strahlenschutzbeauftragten vor Semesterbeginn, mindestens jedoch einmal jährlich unterwiesen. Die Praktikanten werden vor Versuchsdurchführung durch die zuständigen unterwiesenen Betreuer unterwiesen. Die Unterweisungen werden schriftlich dokumentiert. Die Dokumentation der Unterweisung von Praktikanten wird während des Semesters beim Aufbewahrungsschrank der Strahler aufbewahrt. Am Semester Ende werden sie beim Strahlenschutzbeauftragten abgegeben und dort aufbewahrt. Eine Zusammenfassung vom Inhalt der Unterweisung liegt beim Strahlenschutzbeauftragten auf, und ist vom Betreuer/Praktikanten neben der Anleitung zum Praktikum auszudrucken.
4 3.2 Ausweisung von Überwachungs- und Kontrollbereichen gem. 36, 37 Kontrollbereich: In den Genehmigungsgegenstand genannten Bereichen ist kein Kontrollbereich vorhanden. Überwachungsbereich: Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive Stoffe sind mit dem Strahlenzeichen nach Anlage IX StrlSchV in ausreichender Anzahl deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss die Worte Vorsicht-Strahlung, Radioaktiv, Kernbrennstoffe oder Kontamination enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist. 3.3 Personendosimetrie gem. 40,41 und 42 StrlSchV: Die Körperdosis wird nicht ermittelt, da im Bereich Didaktik der Physikdidaktik keine Kontrollbereich vorhanden ist. 3.4 Ärztliche Untersuchung der beruflich strahlenexponierten Personen gem. 60 StrlSchV: Im Bereich Didaktik der Physik halten sich nur strahlenexponierte Personen der Kategorie B (<6mSv effektive Jahresdosis) auf. Daher ist eine Ärztliche Untersuchung nicht notwendig. 3.5 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe / Jahresmeldung: Über Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe muss Buch geführt werden. Bestellungen müssen daher vom Strahlenschutzverantwortlichen oder vom Strahlenschutzbeauftragten genehmigt sein und in dem dafür vorgesehenen Buch eingetragen werden. Ebenso muss über die Abgabe radioaktiver Stoffe Buch geführt werden. Die Anzeigen gem. 48 abs. 1 Nr. 2,70 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StrlSchV sind dem LfU am Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb eines Monats nach Instituten geordnet abzugeben. Dabei sind die Lager- bzw. Aufstellungsräume sowie die Aktivität der umschlossenen radioaktiven Stoffe anzugeben. 3.6 Hinweise zum Schutz gegen Störmaßnahmen und das Abhandenkommen rad. Stoffe: Zum Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstiger Einwirkungen Dritter sowie zum Schutz gegen Abhandenkommen radioaktiver Stoffe sind diese sicher aufzubewahren und der Zutritt zu darf nur befugten Personen ermöglicht werden. Soweit mit den genehmigten radioaktiven Stoffen nicht direkt umgegangen wird, sind sie stets in geeigneten Schutzbehältern, strahlengeschützt und diebstahlsicher aufzubewahren. Im Bereich Didaktik der Physik werden die Strahler in den Behältern in den dafür vorgesehenen verschließbaren Blechschränken aufbewahrt. Die Räume Praktikum/Vorlesungsvorbereitung haben nicht allg. zugängliche Schließsysteme (d.h. der allg. Phys. Schlüssel schließt nicht).
5 3.7 Dichtheitsprüfung der Strahler gem. 66 Abs.4 StrSchV: Umschlossene Strahler, die das 100fache der Freigrenze überschreiten, sind im Zeitabstand von 12 Monaten auf Dichtheit ihrer Umhüllung von einem Sachverständigen zu überprüfen. 3.8 Umgang mit radioaktiven Stoffen: Mit den radioaktiven Stoffen darf nur in den im Genehmigungsgegenstand genannten Räumen umgegangen werden. 3.9 Umschlossene radioaktive Stoffe im Sinne des 3 abs. 2 Nr. 29b StrlSchV dürfen nicht verändert werden. Sie sind gegen Beschädigung sorgfältig zu schützen. Ein beschädigtes umschlossenes radioaktives Präparat darf nicht mehr weiterverwendet werden. Es ist unter geeigneten Vorsichtsmaßnahmen, wie sie für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen erforderlich sind, zu verwahren. Die Entsorgung geschieht in Absprache mit Herrn Dr. Postner, Zentrale Sammelstelle Uni Regensburg Verhalten bei Bränden, Unfällen oder Störfällen: Im Brandfall sind die Vorgaben der Brandschutzverordnung der Universität einzuhalten. Nach Möglichkeit sind radioaktive Stoffe sicher unterzubringen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Einsatzleitung der Feuerwehr über vorhandene radioaktive Stoffe zu informieren. Bei Unfällen und Störfällen ist der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu verständigen, der die erforderlichen Maßnahmen einleitet, um die Gefahren für Mensch und Umwelt so weit wie möglich zu verringern. Besondere Vorkommnisse gem. 7 der StrlSchV bzw. bei der Beförderung gem. 4 AtG, 16 StrlSchV sind dem LFU zu melden Funktionsprüfung und Wartung: Der Strahlenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, dass vorhandene Geräte und Anlagen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Er hat Aufzeichnungen zu führen Beschäftigungsbeschränkungen: Personen unter 18 Jahren sowie schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit rad. Stoffen umgehen.
6 3.13 Anschriften Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Umweltschutz Bürgermeister-Ulrich-Str Augsburg Tel: 0821/ Fax: 0821/ oder: Bayerisches Landesamt für Umweltschutz -Außenstelle Nordbayern- Schloss Steinhausen Kulnbach Tel: 09221/604-0 Fax: 09221/ Ermächtigte Ärzte für die Durchsuchung: Siehe Genehmigungsbescheid Behördlich bestimmte Personendosismessstellen: Siehe Genehmigungsbescheid Strahlenschutzbeauftragte: Stellvertreter: Strahlenschutzverantwortlicher: Ak. Dir. Josef Reisinger Erich Hans Prof. Dr. C. Back
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