Strahlenschutzanweisung

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1 Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Ni-63- Elektroneneinfang-Detektoren (ECD) in Gaschromatographen Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Ni-63-Elektroneneinfang-Detektoren (ECD) in Gaschromatographen 1 im [Institution mit Bezeichnung des zuzuordnenden Bereiches und eindeutiger Angabe zum Ort] (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an die individuellen Gegebenheiten des Betriebes und der Tätigkeit anzupassen) 1 Einleitung Die Anweisung enthält die beim Umgang mit ECD zu beachtenden Strahlenschutzregelungen. Die rechtlichen Grundlagen sind: - die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom [Datum] - Genehmigungsbescheid [Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Behörde] mit Auflagen und Ergänzungen rechtliche Grundlagen Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen, die an einem ECD tätig sein werden und oder einer davon ausgehenden Strahlenexposition ausgesetzt sein können, vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen der Unterweisung gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen [und gegebenenfalls auszuhändigen]. (Bei umfangreichen Strahlenschutzanweisungen kann es zweckmäßig sein, bestimmte Inhalte dieser Strahlenschutzanweisung z.b. zum Betrieb von ECD in einer Anlage - zusammenzufassen, die am Aufstellungsort verfügbar ist.) 1 Dieses Muster eignet sich für Institutionen/Firmen (Anwender), die ausschließlich Radionuklide in ECD einsetzen und wenige ECD in einem oder zwei Räumen betreiben. Sind dagegen mehrere ECD in verschiedenen Gebäuden an verschiedenen und variablen Aufstellungsorten im Einsatz oder werden Strahlenschutzbereiche eingerichtet, kann der Regelungsbedarf aufwendiger werden. 1

2 2 Organisation des Strahlenschutzes Zuständigkeiten Strahlenschutzverantwortliche Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen von [Name, Dienstanschrift ] 2.2 Strahlenschutzbeauftragte 3 (SSB) Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist [Name, Dienstanschrift mit Telefon] [Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich] [Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit] Entscheidungsbereich Der Strahlenschutzbeauftragte ist für den Umgang mit ECD im genehmigten [Raum Nummer] [Institution, Gebäude, Adresse] zuständig. Vertreter des SSB Als Vertreter für den oben genannten Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt: [Name, Dienstanschrift mit Telefon] [Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich] [Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit] Außerhalb der Betriebszeit kann der Strahlenschutzbeauftragte erreicht werden über: [- Anlaufstelle, die 24 Stunden besetzt ist (z. B. Telefonzentrale, Pforte) - Telefonbereitschaft, Handy, City-Ruf] Pflichten und Befugnisse des SSB Der schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte und sein(e) Vertreter sind für die Einhaltung der gesetzlichen und betrieblichen Strahlenschutzbestimmungen und für die Durchführung und Durchsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich. Sie haben Kontrollbefugnis und sind weisungsbefugt und jeder ist ihnen in bezug auf Strahlenschutzbelange auskunftspflichtig. 2 Bei größeren Organisationseinheiten empfiehlt es sich ein Organigramm zur Struktur des betrieblichen Strahlenschutzes zu erstellen, auf das hier verwiesen werden kann. 3 [Sind mehrere Strahlenschutzbeauftragte mit unterschiedlichen Entscheidungsbereichen bestellt oder wechseln die Strahlenschutzbeauftragten häufig, ist es sinnvoller die Strahlenschutzbeauftragten mit ihren Entscheidungsbereichen tabellarisch in einer Anlage darzustellen, die bei Bedarf angepasst wird, ohne dass die Strahlenschutzanweisung geändert werden muss. Organisatorisch sollte sichergestellt werden, dass sich die Mitarbeiter zu jedem Zeitpunkt darüber informieren können, wer zur Zeit der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist.] 2

3 Während der Abwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten gehen alle Rechte und Pflichten sinngemäß auf seinen Vertreter über. Dem Strahlenschutzbeauftragten ist die Überwachung der Einhaltung folgender Schutzvorschriften übertragen: [z.b. : - Unterweisung: Der Strahlenschutzbeauftragter oder sein Vertreter führen die erstmalige Unterweisung durch. Er sorgt für ihre regelmäßige Wiederholung. - Schutzvorkehrungen (Schwangere und stillende Frauen): Er informiert Frauen im Rahmen der Unterweisung über die Risiken für Schwangere und stillende Frauen. Er trifft bei Schwangeren und stillenden Frauen die notwendigen Schutzmaßnahmen. - Überwachung auf Kontaminationsfreiheit: Bei Verdacht auf Kontamination führt der Strahlenschutzbeauftragte die Kontaminationsprüfung an den EC-Detektoren durch. - Ableitung: Er überwacht die Ableitung radioaktiver Stoffe über Luft und Wasser - Lagerung und Sicherung der radioaktiven Stoffe: Er ist für die sachgerechte Lagerung von EC-Detektoren verantwortlich. - Kontaminationsprüfung ( Dichtheitsprüfung ): Er veranlasst die jährliche Kontaminationsprüfung an den EC-Detektoren (gemäß Genehmigungsauflage). - Kennzeichnungspflicht: Er ist zuständig für die Kennzeichnung von EDC, Aufbewahrungsbehältnissen, Räumen - Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe: Er organisiert den Austausch, Erwerb, sorgt für die ordnungsgemäße Abgabe bzw. Entsorgung von EC-Detektoren - Buchführung und Mitteilung: Er ist für die entsprechende Buchführung und vorgeschriebenen Meldungen an die Aussichtbehörde über den (Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbevollmächtigen) verantwortlich. - Er trägt die Verantwortung für Strahlenschutzmaßnahmen bei Zwischen-, Stör- und Unfällen.] Aufgaben des SSB (2.3 Personen mit speziellen Aufgaben An dieser Stelle sollten Aufgaben und Personen genannt werden, sofern bestimmte Strahlenschutzaufgaben von Mitarbeitern wahrgenommen werden: z.b.: [Name des Mitarbeiters] führt die jährlichen Kontaminationsprüfungen ("Dichtheitsprüfungen) gemäß der Genehmigungsauflage an dem/n ECD durch (siehe Arbeitsvorschrift Kontaminationsmessung mittels Wischtestverfahren ).) Jährliche Kontaminationspr üfung (3 Strahlenschutzbereiche 3

4 Bei bestimmungsgemäßem Betrieb von ECD entsteht kein betretbarer Strahlenschutzbereich. Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die Entscheidung Strahlenschutzbereiche (z.b. Überwachungsbereich 4 ) einzurichten. Entsprechend sind die Regelungen anzupassen.) 4 Voraussetzungen für die Tätigkeit an ECD Unterweisung Jährliche Wiederholung Schwangerschaft Stillende Mütter Personen, die an [Gaschromatographen (GC) mit] ECD tätig sind, müssen notwendige Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Diese werden vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen der erstmaligen Unterweisung vermittelt. Gebrauchsanweisungen bzw. Betriebsanleitungen des Herstellers enthalten geeignete Arbeitsmethoden und sind Teil der erstmaligen Unterweisung. Der Umgang mit ECD ist nur mit gültiger Unterweisung erlaubt. Jede Person muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit mit ECD über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für die Tätigkeit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung, der Umgangsgenehmigung und der Strahlenschutzanweisung unterwiesen worden sein. Die Unterweisung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Die Aufzeichnungen über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung sind von den unterwiesenen Personen und dem Strahlenschutzbeauftragten zu unterzeichnen. Frauen haben eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind vor der Aufnahme der Tätigkeit dem Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen. Eine Mutter wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer bei ihr auftretenden Kontamination der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren könnte. 5 Tätigkeiten an ECD und Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Befugte Personen Nur befugte Personen dürfen an [Gaschromatographen (GC) mit] ECD tätig werden. Befugt Personen sind unterwiesene Personen, die vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmt werden. (Hilfreich kann eine Liste der befugten Personen sein, die ausgehängt und entsprechend aktualisiert wird.) Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff (Hinweis: Während des Umgangs ist sicherzustellen, dass eine Entwendung oder ein sonstiges Abhandenkommen der radioaktiven Stoffe und eine unbefugte Einwirkung auf sie ausgeschlossen ist. 4 Strahlenschutzbereich, in dem eine Person eine effektive Dosis von mehr als 1 msv im Kalenderjahr erhalten kann. 4

5 Im allgemeinen ist der ECD, eingebaut im GC, genügend gesichert, so dass gegen ein Entwenden eines Gaschromatographen geeignete Maßnahmen zu treffen sind.) [Geeignete Maßnahmen angeben, beispielsweise: Der Raum (bzw. Aufstellungsort) ist zu verschließen, wenn keine unterwiesenen Person anwesend ist. Oder: Nur befugte Personen dürfen den Raum betreten.] (Hinweis: Ermittlung der Körperdosis - Während des bestimmungsgemäßen Betrieb von ECD ist keine Strahlenexposition oberhalb von 1 msv im Kalenderjahr zu erwarten. - Eine Einstufung von Personen, die mit ECD umgehen, als beruflich strahlenexponierte Personen, ist nicht erforderlich. - Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass sind unter Kapitel Verdacht auf Kontamination und Inkorporation geregelt.) 6 Betrieb von ECD - Mit ECD darf nur [in Räumen umgegangen werden, die in der Genehmigung genannt sind bzw. am Aufstellungsort betrieben werden]. Betrieb - [Gaschromatographen (GC) mit] ECD dürfen nur betrieben werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte anwesend oder sofort erreichbar ist. - Die Detektoren dürfen keinen Einwirkungen ausgesetzt werden, durch die der radioaktive Stoff aus der Ni-63-Folie herausgelöst werden kann (z.b. hohe Temperatur oder chemisch aggressive Stoffe). Insbesondere ist durch [geeignete Maßnahmen wie automatische Heizungsabschaltung, wenn die Temperatur die max. Temperatur übersteigt ] dafür zu sorgen, dass beim Betrieb des Gerätes die maximal zulässige Temperatur für den entsprechenden Detektor nicht überschritten wird. ECD dürfen nur mit nicht korrosiven Gasen gemäß der Betriebsanleitung [des Herstellers] gespült werden. Einhaltung der Betriebsanleitung - Das Öffnen des Detektorgehäuses sowie die Reinigung des Detektors z.b. mit flüssigem Reinigungsmittel ist nicht gestattet. - Die Abgase sind vom EC-Detektorausgang über einen Schlauch [in die Abluft bzw. nach außen] zu leiten. - ECD [und Aufbewahrungsbehältnis bzw. Raum, in denen sich ECD befinden,] sind gekennzeichnet. Die Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Gekennzeichnete Aufbewahrungsbehältnisse für ECD dürfen nicht ohne (schriftliche) Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten vom Aufbewahrungsort entfernt werden. Ableitung Kennzeichnung 7 Reparaturen an und Ein- und Ausbau von ECD - Reparaturen oder Instandsetzungstätigkeiten am Detektor dürfen nur durch [den Kundendienst der Herstellerfirma, Strahlenschutzfachperso- Reparatur 5

6 nal] durchgeführt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte ist über die Beauftragung des Kundendienstes rechtzeitig zu informieren. Ein- bzw. Ausbau - Ein- und Ausbau 5 von Ni-63-ECD dürfen nur vom Strahlenschutzbeauftragten oder von einer vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmten Person durchgeführt werden. 8 Erwerb, Abgabe und Austausch von ECD Bestellung - Die Bestellung eines ECDs hat rechtzeitig über den Strahlenschutzbeauftragten [die zuständige Stelle oder Person gemäß innerbetrieblicher Bestellorganisation ] an den Hersteller zu erfolgen. - (Hinweis: Ist eine Erweiterung der Umgangsgenehmigung erforderlich, ist der Genehmigungsantrag über den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbevollmächtigen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu stellen.) Anlieferung Austausch Abgabe Entsorgung - Als Lieferadresse ist [die Adresse des Strahlenschutzbeauftragten oder empfangsberechtigte Stelle] anzugeben. Die Anlieferung darf erst dann erfolgen, wenn die Genehmigung für den ECD vorliegt. - Der Austausch eines ECDs erfolgt durch den Kundendienst der Herstellerfirma über [den Strahlenschutzbeauftragten]. - Die Abgabe eines ECDs bzw. GC mit ECD an andere Personen erfolgt über [den Strahlenschutzbeauftragten und für die Beförderung von radioaktiven Stoffen zuständige Stelle]. Ein kontaminationsfreier ECD darf nur an Personen abgegeben werden, die eine dafür erforderliche Genehmigung besitzen (Bescheinigung über Kontaminationsfreiheit beifügen). - Die Entsorgung eines ECDs erfolgt über [den Strahlenschutzbeauftragten und Beauftragte Person oder zuständige Stelle] an die Herstellerfirma oder [Adressat angeben: z.b. Landessammelstelle (siehe Genehmigungsauflage)]. 9 Lagerung Aufbewahrung nicht genutzter ECD ECD sind, solange sie nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden, diebstahlgesichert und brandgeschützt [z.b. Aufstellungsort, in der Genehmigung genannten Räume] aufzubewahren. 10 Verdacht auf Kontamination und Inkorporation 5 Der Ausbau oder Einbau von ECD beispielsweise zum Zwecke der Einsendung zur Reparatur, der Lagerung oder Austausch, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen (siehe auch Genehmigungsauflagen). 6

7 - Bei Verdacht auf Kontamination ist der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst alle erforderlichen Maßnahmen. Undichtheit des ECD - Ist ein ECD kontaminiert, darf dieser nicht mehr betrieben werden. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst alle erforderlichen Maßnahmen. [ggf. Kontaminationswerte angeben, bei denen ein ECD nicht mehr betrieben werden darf]. - Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Ni-63, so ist eine Inkorporationskontrolle (Urinmessung) durchführen zu lassen, die die betroffene Person zu dulden hat. Inkorporations-verdacht 11 Notfälle und andere sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Bei Notfällen rufen Sie den Notarzt und informieren Sie den Strahlenschutzbeauftragen. Telefone mit Alarmierungsplan befinden sich [Ort angeben]. Bei einem Alarm begibt sich jeder über die Fluchtwege zum Sammelplatz [Sammelplatz angeben] und meldet sich bei Strahlenschutzbeauftragten. Im Fall eines Brandes [Verhalten angeben, Alarmierungsplan bzw. auf Allgemeine Brandordnung im Hause verweisen] Bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen (z.b. Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen, Diebstahl, Wassereinbruch) ist der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren. (Hinweis: Der Weg der Anzeigen und Meldungen an die Behörde ist innerbetrieblich festzulegen) Notfälle Alarm Brand Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen 12 Aufzeichnungen und Strahlenschutzdokumentation Für Auszeichnung und Dokumentation von strahlenschutzrelevanter Daten ist der Strahlenschutzbeauftragter zuständig. [Es sind Regelungen zu treffen über die Aufzeichnungen und Verbleib von strahlenschutzrelevanten Daten wie Erwerb, Abgabe, Ergebnisse des Dichtheitsprüfung, Aufzeichnung von Unterweisungen ]. Diese Strahlenschutzanweisung tritt am [Datum] in Kraft. [Ort, Datum] 7

8 Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen und Name in Druckschrift Unterschrift des (bzw. zur Kenntnisnahme) Strahlenschutzbeauftragten und Name in Druckschrift Anlage: - Alarmierungsplan 8

9 Alarmierungsplan Strahlenschutzbeauftragter: Tel.... Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten: Tel.... Betriebsarzt oder Sanitäter: Tel.... Sicherheitsfachkraft: Tel.... Außerhalb der Dienstzeit ist folgende Stelle zu informieren: (z. B. Zentrale, Pforte) Tel.... 9

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