Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)

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1 Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) Name: Vorname: geboren am: Wohnort und Straße: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Ausbildungsbetrieb: Beginn der Ausbildung: Ende der Ausbildung:

2 Betrieblicher Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung) (hier einfügen)

3 (Name und Vorname des Auszubildenden) Ausbildungsnachweis-Nr.: von 52 von bis Ausbildungsjahr: 20 Ausgeführte Arbeiten, Unterricht usw. Einzelstunden Gesamtstunden Abteilung Freitag Donnerstag Mittwoch Dienstag Montag Gesamtstunden Besondere Bemerkungen: Auszubildender: Ausbildender bzw. Ausbilder: Datum Unterschrift Datum Unterschrift

4 Sichtvermerke der Berufsschule Durch die nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass vom Ablauf der Berufsausbildung Kenntnis genommen wurde.

5 Regelung zum Führen von Ausbildungsnachweisen Grundsätzlich haben Auszubildende auf Grund der unten angegebenen Regelung die Wahl, ob sie die Ausbildungsnachweise in Form eines Berichtsheftes oder als Lose-Blatt-Sammlung" führen; letzteres kann auch mittels PC geschehen, wobei ein regelmäßiger Ausdruck der Berichtsblätter jedoch unerlässlich ist. Die vorliegende Regelung ist unmittelbar in Kraft getreten und kann somit ab sofort angewandt werden. Andererseits können aber begonnene Berichtshefte nach bisherigem Muster weitergeführt werden. Die Prüfungsausschüsse sind gebeten, hier einen gleitenden Übergang zu tolerieren Es bleibt dem Ausbildenden unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus vom Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (zum Beispiel Fachberichte) zu verlangen. Die Erfüllung der ergänzenden Vorgaben ist dabei keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß 43 Absatz 1 Ziffer 2 Berufsbildungsgesetz. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der vermittelten Ausbildungsinhalte sollte dem Ausbildungsnachweis auch eine Kopie des betrieblichen Ausbildungsplanes beigefügt werden. Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 27. Juni 2012 hat die Industrie- und Handelskammer zu Köln als zuständige Stelle nach 9 i. V. m. 79 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), folgende Regelung zum Führen von Ausbildungsnachweisen erlassen: 1. Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen, sofern die Ausbildungsordnung dies vorschreibt. 2. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. 3. Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen: Auszubildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf ihrer Ausbildung angehalten werden. Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für alle Beteiligten - Auszubildende, Ausbildungsstätte, Berufsschule, gesetzliche Vertreter und IHK - in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden. Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der IHK vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet. 4. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen: Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich schriftlich zu führen (Umfang: ca. 1 DIN A 4-Seite für eine Woche).

6 Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen. Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden. Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen. 5. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Nachweishefte. Formblätter o. ä. werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt ( 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). 6. Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich ( 14 Abs. 1 Nr.4 BBiG). Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Sie tragen dafür Sorge, dass bei minderjährigen Auszubildenden ein/e gesetzliche/r Vertreter/in in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhält und diese unterschriftlich bestätigt. 7. Bei Bedarf können weitere an der Ausbildung Beteiligte, z. B. die Berufsschule, vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen und dies unterschriftlich bestätigen. 8. Diese Regelungen gelten mit Ausnahme der Ziffer 2 für Umschüler entsprechend. Stand: Juli 2012 Ihre Ansprechpartnerin Alexander Uhr Tel Fax alexander.uhr@koeln.ihk.de Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln

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