Strahlenschutzbelehrung
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- Oskar Abel
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Strahlenschutzbelehrung für Herr/Frau (nicht zutreffendes bitte durchstreichen) Name:... Vorname:... Geburtsdatum:... Beschäftigt in Arbeitsgruppe:... Bitte kreuzen Sie an, welche Dosimeter Sie benötigen: Filmdosimeter: Fingerringdosimeter: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, die Belehrungsunterlagen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Datum:... Unterschrift:... Dr. Peter Mayer Büro D2.025 Strahlenschutzbeauftragter Tel: Department Chemie Fax: LMU München
2 Unterweisung nach 36 Röntgenverordnung 9. Oktober 2003 Röntgenverordnung Ionisierende Strahlung Messgrößen und Maßeinheiten Strahlenbelastung Schutzmaßnahmen Organisation des Strahlenschutzes Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung Gilt u. a. für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, in denen Strahlung durch beschleunigte Elektronen im Energiebereich von 5 KeV bis 3 MeV erzeugt werden kann (bei Energien von mehr als 3 MeV: StrlSchV, Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung) In jedem Röntgenraum sollte ein aktueller Ausdruck der Röntgenverordnung ausliegen Ionisierende Strahlung Art Biologischer Qualitätsfaktor α-strahlung 20 Neutronenstrahlung 5 oder 10 (je nach Energie) β-strahlung 1 γ-strahlung 1 Röntgenstrahlung 1 Biologischer Qualitätsfaktor ist ein Maß für die biologische Wirksamkeit. α- Strahlung hat nur geringe Reichweite (ca. 0,005 mm in menschlichem Gewebe), kann jedoch aufgrund der Größe des Heliumkerns schwere Schäden anrichten
3 Strahlenbelastung Physikalische Größen und deren Einheiten Energiedosis E 1 Gy = 1 J/kg (Gray) Äquivalentdosis H 1 Sv = 1 J/kg (Sievert) H = q E Qualitätsfaktor q: 20 für α-strahlung 1 für β-, γ- und Röntgenstrahlung Äquivalentdosisleistung 1 Sv/s Gewebewichtungsfaktoren Gewebe und Organe reagieren mit unterschiedlicher Empfindlichkeit auf ionisierende Strahlung: effektive Dosis Keimdrüsen 0,20 Knochenmark (rot) 0,12 Leber 0,05 Haut 0,01 Mittlere Strahlenbelastung der Bevölkerung in Deutschland alle Angaben in msv/a natürliche Strahlenquellen 2,4 davon äussere Strahlenbelastung 0,7 kosmische Strahlung Meereshöhe 0,3 2 km Höhe 3 8 km Höhe 15 Umgebungsstrlg. aus oberen Erdschichten 0,4 (Nuklide der 238 U und 232 Th Zerfallsreihen) innere Strahlenbelastung 1,7 Atmung: 222 Rn, 220 Rn 1,4 Nahrung: 40 K 0,3 medizinische Strahlenquellen 1,5 Röntgenuntersuchungen Hand, Fuss < 0,01 Computertomographie 5-20 berufliche Strahlenquellen 0,3
4 Zum Vergleich: Kurzzeitige Bestrahlung mit einer Äquivalentdosis von führt zu msv Strahlenkrankheit 5000 msv LD 50/30 Mensch msv LD 50/30 Wespen Akute Strahlenschäden Schäden durch ionisierende Strahlen Hautrötungen Verbrennungen Trübung der Linse Spätschäden Teratogene Schäden bei Bestrahlung von Schwangeren Hauterkrankungen Krebs Missbildungen des Fötus Vererbbare Strahlenschäden bei Bestrahlung der elterlichen Keimzellen Ziel: unnötige Strahlenbelastung vermeiden notwendige Strahlenbelastung so gering wie möglich Strahlenschutzmassnahmen Äquivalentdosis 1/r 2 t 1/k P Abstand halten (r) Aufenthaltsdauer im Kontrollbereich begrenzen (t) Abschirmungen verwenden (k) Für Arbeiten bei offenem Schutzgehäuse Schutzweste in D0.018 erhältlich Bei möglichst niedriger Röhrenleistung arbeiten (P) Kontrollbereich Effektive Dosis von mehr als 6 msv pro Jahr möglich Röntgenräume kennzeichnen mit Kein Zutritt Röntgen Zutrittsberechtigt sind nur nach 36 RöV unterwiesene Personen Unterwiesene Personen, die im Kontrollbereich tätig werden, müssen Dosimeter tragen Nicht unterwiesene Personen dürfen Kontrollbereich nur in Begleitung wenigstens einer unterwiesenen Person betreten
5 Schwangere dürfen den Kontrollbereich nur nach sorgfältiger Beratung betreten! Äquivalentdosisgrenzwert für Zeitraum der Schwangerschaft 1 msv Risiko von Strahlenschäden für ungeborenes Leben während der ersten Schwangerschaftswochen am größten! Organisation des Strahlenschutzes Strahlenschutzverantwortliche: Betreiber einer Röntgeneinrichtung Rektor der Universität, oder stellvertretend die Institutsleiter Strahlenschutzbeauftragte: Haus F Dr. K. Polborn 77660, Prof. J. Evers (Vertreter) Haus E Dr. A. Lötz Dr. P. Mayer (Vertreter) Haus D Dr. P. Mayer Prof. J. Evers (Vertreter) Strahlenschutzbevollmächtigte: Entlasten SSV und SSB (Kontakt mit Aufsichtsbehörden) Referat für Strahlenschutz (Ref. II B 4) Dr. K. Hackstein 2308 A. Karner 2150 Allgemeine Hinweise Dosimetrie Zum Quartalsende Dosimeter bitte gesammelt abgeben! Dr. P. Mayer D Mitarbeiter, die in Kontrollbereichen tätig werden wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit nach 36 RöV unterwiesen werden! An Eingangstüren zu den Röntgenräumen bitte eine Liste mit den Namen und Telefonnummern der Strahlenschutzbeauftragten und der im jeweiligen Raum vorwiegend tätigen Mitarbeiter anbringen! Bei Justagearbeiten falls nötig Fingerringdosimeter tragen! Keine weiteren Personen im Kontrollbereich anwesend! Geiger-Zähler zum Messen der Strahlenbelastung Dr. P. Mayer, D2.025 Eintragen in Anwesenheitsliste
Ra Rn + 4 2He MeV
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2.2 Strahlenschutzbevollmächtigter: Dr. René Amore, Dr. Willy Thurn (Stellvertreter)
DER PRÄSIDENT Universität Bayreuth 95440 Bayreuth Strahlenschutzanweisung gem. 34 StrlSchV der Universität Bayreuth für die Beschäftigung von 1. Einleitung (1) 1.1 An der Universität Bayreuth werden Arbeiten
