Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze
|
|
- Claus Bachmeier
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Zwischen der Fachhochschule Hamburg, vertreten durch den Präsidenten (im folgenden Dienststelle genannt) und dem Personalrat der Fachhochschule Hamburg wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Gegenstand 1. Diese Dienstvereinbarung regelt die Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen, die Dokumentation ihrer Ergebnisse, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sowie das Mitbestimmungsverfahren. 2. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Sie werden von der Dienststelle mit Zustimmung des Personalrats entsprechend dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse fortgeschrieben. 2 Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten und Räumlichkeiten der Dienststelle. 2. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Angehörigen des Öffentlichen Dienstes der Fachhochschule Hamburg nach 4 HmbPersVG, im folgenden Beschäftigte genannt, die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ein von der Dienststelle zur Verfügung gestelltes Bildschirmgerät nutzen. 3 Begriffsbestimmungen 1. Bildschirmgerät ist ein Gerät gemäß 1 und 2 Bildschirmarbeitsverordnung. 2. Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz der Dienststelle, an dem mit einem Bildschirmgerät gemäß 2 der Bildschirmarbeitsverordnung gearbeitet wird....2/ Z:\Word\Gefährdungsbeurteilung\Bildschirmarbeitsplätze\Dienstvereinbarung\DV Überarbeitung\
2 2 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und erforderliche Maßnahmen für Bildschirmarbeitsplätze 1. Die Dienststelle unterzieht die Bildschirmarbeitsplätze einer Beurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Bildschirmarbeitsverordnung und führt die erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch. Der Personalrat kann jederzeit die Einhaltung der Anforderungen vor Ort überprüfen. Die Dienststelle macht dem Personalrat alle erforderlichen Unterlagen bezüglich seines Prüfvorhabens zugänglich. 2. Das Vorgehen bei der Arbeitsplatzbeurteilung und bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in Anlage 1 festgelegt. 3. Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen 3.1 Die Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen erfolgt gemäß dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Dienststelle. 3.2 Die Gestaltung neu einzurichtender Bildschirmarbeitsplätze unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats und wird gemäß den nachstehenden Verfahrensregeln vorgenommen. Nur solche Bildschirmarbeitsplätze werden in Betrieb genommen, zu denen der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. Das Genehmigungsverfahren ist wie folgt geregelt: Die Dienststelle teilt dem Personalrat die Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes möglichst vor Einrichtung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Einrichtung, anhand des Antragsformulars der Anlage 2 mit Der Personalrat erteilt die Zustimmung zur Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes, wenn die Dienststelle die Erfüllung der in Anhang 1.1 vereinbarten Anforderungen erklärt Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des Arbeitsplatzes wird dem/der Beschäftigten ein Fragebogen zugesandt, um Beanspruchungen und Beschwerden im täglichen Arbeitsablauf zu erfassen. Die Erhebung und die aus ihr folgenden erforderlichen Maßnahmen werden entsprechend den in Anlage 1 festgelegten Verfahrensregeln vorgenommen Die Anforderungen werden in regelmäßiger Abstimmung zwischen den Vertragsparteien dem Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst....3/
3 Ist der Personalrat der Ansicht, dass bei der Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen wird oder wurde, teilt er dies der Dienststelle umgehend mit. Die Vertragsparteien versuchen daraufhin kurzfristig, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt nach Ablauf eines Monats keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Verfahren nach 80 und 81 HmbPersVG eingeleitet werden. Der Bildschirmarbeitsplatz kann zunächst von der Dienststelle wie geplant eingerichtet und in Betrieb genommen werden, wenn dem nicht andere rechtliche Regelungen entgegenstehen. Hat der/die betroffene Beschäftigte Bedenken, die Arbeit an diesem Bildschirmarbeitsplatz aufzunehmen, wird zwischen Dienststelle und Personalrat unverzüglich eine Regelung dieses Einzelfalls getroffen Die Dienststelle überprüft bisher geltende Beschaffungsverfahren und Organisationsregeln auf Kompatibilität mit den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und ergreift bei Nichterfüllung Anpassungsmaßnahmen Die Dienststelle erläßt nach Abstimmung mit dem Personalrat spätestens zum eine Dienstanweisung über die geltenden Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze sowie über die aus dieser Vereinbarung erwachsenden Regeln bei der Einrichtung und wesentlichen Änderung von Bildschirmarbeitsplätzen und macht diese in geeigneter Weise den Entscheidungsträgern im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung bekannt. 5 Sicherung der Qualität von Bildschirmarbeitsplätzen 1. Die Dienststelle überprüft die Wirksamkeit der ergriffenen erforderlichen Maßnahmen und bessert im Bedarfsfall nach. 2. Die Dienststelle überprüft kontinuierlich, ob der Stand der Technik oder der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Umrüstung der Bildschirmarbeitsplätze zum Zweck der Belastungsminderung für die Beschäftigten erforderlich macht und trifft im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen. 3. Die Dienststelle überprüft kontinuierlich, ob der Stand der Technik oder der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Änderung in der Gewichtung von Belastungsfaktoren nahelegt und führt die ggf. erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen durch....4/
4 4 6 Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen Die Dienststelle hat den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens beim Arbeitsmedizinischen Dienst nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 Bildschirmarbeitsplätze anzubieten. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht gegen ihren Willen an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt werden. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen. 7 Qualifizierung und Schulung 1. Die Dienststelle trägt Sorge dafür, dass die Beschäftigten im Rahmen der Aufnahme ihrer Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz die Möglichkeit erhalten, an qualifizierten Schulungen teilzunehmen. Hierbei wird auch über Gesundheitsschutz und Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz informiert. Die Schulungen finden ausschließlich während der Dienstzeit statt, dabei dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. 2. Bei wesentlichen Veränderungen des Bildschirmarbeitsplatzes sowie bei funktionsverändernden Release-Wechseln der Software gilt Abs.1 entsprechend. 8 Verbot von Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch EDV Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen dürfen weder in ihrer Leistung noch in ihrem Verhalten mittels EDV kontrolliert werden. Personelle Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Kontrolle vorgenommen werden, sind unwirksam....5/
5 5 9 Schlußbestimmungen Die vorstehende Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die vorherige Kündigung bedarf der Schriftform und ist frühestens am zum Jahresende möglich. Nach ihrer Kündigung bleiben die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Abschluß einer neuen entsprechenden Dienstvereinbarung, längstens jedoch für ein Jahr in Kraft. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt sie in ihrer Gesamtheit dennoch wirksam. Anlagen Anlage 1: Verfahren bei der Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen Anhang 1.1: Beurteilungsbogen für Arbeitsumgebung, Unfallgefahren/gefährliche Arbeitsstoffe/Emissionen, Arbeitsmittel, Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Qualifizierung und Beteiligung; Anlage 2: Vordruck für Mitbestimmungsvorlagen für die Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen
amtliche bekanntmachung
Nr. 1022 31. Juli 2014 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zur Regelung der Durchführung der arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 für die Beschäftigten
Mehramtliche bekanntmachung
Nr. 1023 31. Juli 2014 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zur Regelung der Durchführung der arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25 für die Beschäftigten
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrDienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze
Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Zwischen der Fachhochschule Hamburg, vertreten durch den Präsidenten (im folgenden Dienststelle genannt) und dem Personalrat der Fachhochschule Hamburg wird folgende
MehrArbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (Arbeitsschutzgesetz) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (Arbeitsschutzgesetz)
(Arbeitsschutzgesetz) 3 Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrVereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg
Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg Präambel Diese Vereinbarung regelt den Umgang mit personenbeziehbaren
MehrGesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz
Gesunde Bildschirmarbeitsplätze TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-1 - Negativbeispiel TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-2 - Gesetzliche Grundlagen TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz 2015-3
MehrDienstvereinbarung. zwischen. der Universität Hamburg als Dienststelle und den Personalräten
Dienstvereinbarung zwischen der Universität Hamburg als Dienststelle und den Personalräten für das Technische und Verwaltungspersonal (TVPR) und des Wissenschaftlichen Personals (WIPR) über den Betrieb
MehrVorschriften. Maßstab ist 5 Arbeitsschutzgesetz
Analyse der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung Bildschirmarbeit) für Ausstattung der Schülerfirma (1) Nr. (2) (3) Vorschriften
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrArbeitskreis erstellt durch: Datum. Tabelle A - Grundsätzliches
Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Es werden alle notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung
MehrArbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenverordnung - aktuelle Änderungen - Stand Mai 2013 1 Änderungsumfang 1. Begriffsbestimmungen 2. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV 3. Telearbeit 4. Unterweisung der
MehrDer Betriebsarzt informiert : Augenuntersuchungen. Das Wesentliche in Kürze
Der Betriebsarzt informiert : Augenuntersuchungen Das Wesentliche in Kürze Bildschirmarbeitskräfte haben Anspruch auf regelmäßige Augenuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat. Das ist gesetzlich
MehrRegelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen.
Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen. zwischen dem Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen und dem Personalrat der Universitätsmedizin
Mehrm Amtliche Mitteilungen / 36. Jahrgang 005/2017
Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines webbasierten Störungsmanagements zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch das Präsidium und dem Personalrat der Carl
MehrWorkshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung
Workshop Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung Fachtagung für Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen Wenn Arbeit krank macht 12.06.2012, Rehabilitationszentrum der Deutschen Rentenversicherung
MehrVerordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz. Vom 4. Dezember 1996
Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz Vom 4. Dezember 1996 Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S.1246) verordnet die
Mehr(Bildschirmarbeitsverordnung - BildschArbV)*)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildschArbV)*) Vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), zuletzt geändert durch Artikel
MehrMuster. N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit. dem Land Berlin, vertreten durch. Frau/Herrn, geboren am in
Anlage 2 Muster N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch und Frau/Herrn, geboren am in wird Folgendes vereinbart: 1 Vom
MehrVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
MehrDiese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV vom
Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 Bildschirmarbeitsplätze Diese Schrift wird demnächst in Anpassung an die ArbMedVV
MehrBetriebsvereinbarung zur Ausgestaltung des Bildschirm-TV in der (Firma)
Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung des Bildschirm-TV in der (Firma) 1.) Ziel und Zweck Durch diese Vereinbarung wird der Bildschirm-Tarifvertrag ausgestaltet. 2.) Geltungsbereich Diese Vereinbarung
MehrDienstvereinbarung über die Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung über die Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz Die Verwaltung des Deutschen Bundestages und der Personalrat bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages schließen gemäß 73 in
MehrTelearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze
Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze 13. Bundesweiter Betriebsärztetag in Dresden Patrick Aligbe Aligbe Sicherheitsrecht In der Vorversion der jetzigen ArbStättV nicht enthalten
MehrBildschirmarbeitsverordnung Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber dazu, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine regelmäßige
Der Betriebsarzt informiert : Augenuntersuchungen Das Wesentliche in Kürze Bildschirmarbeitskräfte haben Anspruch auf regelmäßige Augenuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat. Das ist gesetzlich
MehrBetriebsvereinbarung Organisatorische Vorkehrungen
Betriebsvereinbarung Organisatorische Vorkehrungen 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der GDV Dienstleistungs- GmbH & Co. KG in Hamburg. Der Begriff Arbeitnehmer umfasst
MehrGesundheit (WHO-Definition) Arbeitsanalyse, -gestaltung und bewertung (BetriebsVerfassungsGesetz, BetrVG)
Gesundheit (WHO-Definition) "Gesundheit bedeutet vollständiges physisches, geistiges und soziales Wohlbefinden und nicht nur Nichtvorhandensein von Krankheiten und physischen Schädigungen." (Quelle: Präambel
MehrM U S T E R VERTRAG. 1 Tätigkeit
M U S T E R Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 für die sicherheitstechnische Betreuung Zwischen Frau/Herrn - nachfolgend Fachkraft für
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrAugenärztliche Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmtätigkeit (Grundsatz Augenärztliche Vorsorge Bildschirmtätigkeit )
Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands für die Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmtätigkeit (Grundsatz Augenärztliche
MehrDienstvereinbarung. Zwischen der Chante - Universitätsmedizin Berlin Vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden (folgend: Charite), und
CJ Dienstvereinbarung Zwischen der Chante - Universitätsmedizin Berlin Vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden (folgend: Charite), und dem Klinikpersonalrat der Chante - Universitätsrnedizin Berlin Vertreten
MehrVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV)
Bildschirmarbeitsverordnung BildScharbV 549-2015 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV) Vom 4. Dezember 1996 (BGBl.
MehrAktuelle Vorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze. Dr. Peter Schäfer
Aktuelle Vorschriften und Regelungen für Dr. Peter Schäfer Folie 2 Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom Bundesrat verabschiedet
MehrBetriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden
Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,
MehrBetreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor
Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung 04.09.2015 Horst Schickor 1. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen & Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 2. Nachrüstverpflichtung
MehrRahmendienstvereinbarung. zur Einführung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) und zugehöriger Dienste.
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) und zugehöriger Dienste (RDV IuK) zwischen dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zwischen der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven, geschäftsansässig Am Markt 13 in 28195 Bremen, im Folgenden bezeichnet als "Handelskammer" und im Folgenden bezeichnet
MehrArbeitsstätten Einrichten und Betreiben
Arbeitsstätten Einrichten und Betreiben Telearbeitsplätze Telearbeit mobile Arbeit Fachtagung, 4. Juli 2018 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe IHK Lammstraße 13-17, 76133 Karlsruhe Telearbeitsplätze
MehrDienstvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb von Datenverarbeitungssystemen (DV-Systemen)
Dienstvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb von Datenverarbeitungssystemen (DV-Systemen) Zwischen der Technischen Universität Ilmenau, vertreten durch den Rektor, und dem Personalrat der TU Ilmenau,
MehrDienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier
" Anhang: Rechtliche Grundlagen Dienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier Präambel Die Universität Triel' und der Personalrat der Universität messen der berufsbezogenen
MehrDienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn
Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung des Personals der Universität-GH Paderborn Die Universität-GH Paderborn als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat für das nichtwissenschaftliche
MehrDienstvereinbarung zum Regelbetrieb des Bibliotheksmanagementsystems Alma und des Recherchesystems Primo an der TU Berlin
Dienstvereinbarung zum Regelbetrieb des Bibliotheksmanagementsystems Alma und des Recherchesystems Primo an der TU Berlin Zwischen der Technischen Universität Berlin vertreten durch den Präsidenten und
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge Neue Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 31.10.2013 mit Stärkung der Selbstbestimmung der Mitarbeiter Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Arbeitsbedingte
MehrDienstvereinbarung. nach 78 NPersVG für den Einsatz des SAP Systems zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover
Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG für den Einsatz des SAP Systems zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG für den Einsatz des SAP Systems
MehrMitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018
19/2018 Mitteilungsblatt / Bulletin 27. April 2018 Richtlinie zur Umsetzung des Mutterschutzes für Studentinnen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 09.04.2018 Editor Der Präsident der
MehrKreativer Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung. Prof. Dr. Günter Wendt
Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSichG / AsiG 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz
MehrVereinbarung nach 94 HmbPersVG zum Einführungsprozess für OPEN-PROSA
Vereinbarung nach 94 HmbPersVG zum Einführungsprozess für OPEN-PROSA Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zur Verwaltungsmodernisierung vom 11. März 1997, insbesondere zur Konkretisierung der dort
MehrHandlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen. Teil I (Regelungsbereich)
Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist eine tätigkeitsbezogene
MehrModul Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Modul Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Rechtlicher Hintergrund Ergonomische Gestaltungskriterien Prüflisten Anleitungen Anwendung anhand von simulierten und realen Arbeitsplatzszenarien
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrVereinbarung. vom 1. April in der Fassung der 1. und 2. Ergänzungsvereinbarung vom 10. August 1992 bzw. 28. September 1994.
Einführung eines Bildschirm-Dialogverfahrens im Rahmen des ADV-Verfahrens Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg Vereinbarung nach 94 HmbPersVG über die Einführung eines Bildschirm-Dialogsystems im
MehrAnlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen
Anlage 3 zur Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Kreisverwaltung Recklinghausen Musterrahmenvertrag zur Auftragsdatenverarbeitung a) Vereinbarung über die Datenverarbeitung
MehrAbkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft
MehrBETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK
BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG IN KRAFT GETRETEN Seit dem 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Diese
MehrZwischen. dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und. dem Deutschen Beamtenbund - Landesbund Hamburg -,
Zwischen dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und //%/,,.. /h ~ dem Deutschen Beamtenbund - Landesbund Hamburg -, dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark andererseits wird
MehrDienstvereinbarung 1/2013
Dienstvereinbarung 1/2013 Führung von Mitarbeitergesprächen Jobcenter Osnabrück, Stadt Stand: 17.08.2016 Geschäftszeichen: II-5314 (Personalentwicklung) gültig ab: 01.09.2013 Inhalt 1. Allgemeine Grundsätze...
MehrUmsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik Mobil:
Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik post@jonasrauch.de Mobil: 0170 20 91 723 1 Von der Arbeitssicherheit zum Arbeitsund Gesundheitsschutz Arbeits- und
MehrDienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung
MehrArbeitsgemeinschaft für Nichtseßhaftenhilfe Wien
Seite 1 Zusatz zur Betriebsvereinbarung Gestaltung der Arbeitsbeziehungen in der ARGE für Nichtseßhaftenhilfe Wien 1. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle ArbeitnehmerInnen
MehrRechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln. RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP
Rechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
MehrGefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung
netinforum 2007 Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff 1 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) an der Hochschule Ravensburg-Weingarten
Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Seite 1/5 Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zwischen der Hochschule Ravensburg-Weingarten (HRW),
MehrWeiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
MehrKOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen
KOOPERATIONSVERTRAG Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b. 75123456-01-2018/2019) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die zuständige
Mehra m t l i c h e M i t t e i l u n g e n NR. 509
a m t l i c h e M i t t e i l u n g e n Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences hsd Verkündungsblatt NR. 509 Das Verkündungsblatt der Hochschule 11.01.2017 Herausgeberin: Die Präsidentin Nummer
MehrDienstvereinbarung
06.12.2006 Dienstvereinbarung zwischen dem Bereich Humanmedizin - Universitätsklinikum und Medizinische Fakultät - der Georg-August-Universität Göttingen (Stiftung öffentlichen Rechts) - vertreten durch
MehrStärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Mehr- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g
- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g Version 2, vom 6.6.2002 gemäß 57 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im... Zwischen
MehrArbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung 09. Dezember 2014 1 Arbeitsstättenverordnung U m s e t z u n g Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines
MehrVereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -
Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung - Präambel Die Integration behinderter Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche
MehrAmtliche Mitteilungen / 36. Jahrgang 004/2017
Dienstvereinbarung zur Anwendung des Ticketsystems OTRS zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch das Präsidium, und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
MehrGEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNGEN
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNGEN Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Sven Hinrichs: (2016) Reihe: Praxiswissen Betriebsvereinbarungen
MehrVertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und
Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in
MehrDienstvereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb von Videoüberwachungssystemen
Dienstvereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb von Videoüberwachungssystemen an der Universität Potsdam (DV Videoüberwachung) zwischen dem Präsidenten der Universität Potsdam (Dienststelle) und
MehrUmsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst. Erste Schritte
Umsetzung des TV Arbeits-und Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst Erste Schritte 1 Kerninhalte des Tarifvertrages Der Tarifvertrag greift vorhandene Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes auf.
MehrGanzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit
Ganzheitliche Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung und Arbeitszeit Ralf Pieper, Prof. Dr. Bergische Universität Wuppertal Institut ASER e.v., Wuppertal Fachzeitschrift
MehrDienstvereinbarung Alternierende Telearbeit
Dienstvereinbarung Alternierende Telearbeit 1. November 2017 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/5 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Geltungsbereich
MehrDienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung)
Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung) in der Fassung vom 3. 7. 2007 Zwischen dem Amt Moorrege, vertreten
MehrDer Kanzler und der Personalrat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt schließen nach Art.
Dienstvereinbarung zwischen dem Kanzler und dem Personalrat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt über die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme am Arbeitsplatz Der Kanzler und der Personalrat
MehrAuftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO
Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO 1 Vertragspartner Verantwortliche (im Folgenden Auftraggeber) gem. 28 Abs. 1: Firmenbezeichnung: Vertreten durch: Adresse: Ort / Postleitzahl: Auftragsverarbeiter
MehrSEHHILFEN. Bildschirmarbeitsplatz. VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung.
SEHHILFEN am Bildschirmarbeitsplatz VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung www.vbg.de SEHHILFEN AM BILDSCHIRMARBEITSPLATZ Seit Jahren befassen sich Wissenschaft und Forschung sehr eingehend mit den Belastungen
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrPsychische Belastung als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Analyse, Bewertung, Maßnahmen
Psychische Belastung als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Analyse, Bewertung, Maßnahmen 1. Paritätischer Gesundheitskongress Referentinnen: Lisa Bein (Aufsichtsperson der BGW) & Dr. Irene Preußner-Moritz
MehrGl.-Nr.: Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H S Bekanntmachung des Innenministers vom 25. Juli IV 120 m
Vereinbarung nach 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG) vom 12. Juli 1995 betr.: Richtlinien für die Nutzung privater Datenverarbeitungsanlagen (DVA) zu dienstlichen Zwecken außerhalb der Diensträume Gl.-Nr.:
MehrArbeitsschutz und Mitbestimmung
RECHTSPRECHUNG TRIFFT AUF BETRIEBLICHE REALITÄT Uli-Faber@t-online.de www.judix.de 1 ÜBERSICHT I. Mitbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften II. III. Bedeutung konkreter Regelungsvorstellungen
MehrV E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN
V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden
MehrGefährdungsbeurteilung psychischer Belastung so schwer ist das doch nicht, lieber Arbeitgeber!
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung so schwer ist das doch nicht, lieber Arbeitgeber! Teil 1: Gegenargumenten entgegentreten 1 Das betrifft mich nicht, ich habe ein dickes Fell. Es geht nicht
MehrDienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Präambel Präsident, Kanzler und Personalrat der Universität Passau schließen die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen
MehrRahmenvereinbarung. zwischen dem Landkreis Havelland, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. B. Schröder, im Folgenden Landkreis genannt, und
1 Rahmenvereinbarung GDI-Havelland Rahmenvereinbarung zwischen dem Landkreis Havelland, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. B. Schröder, im Folgenden Landkreis genannt, und der Stadt xxxx, vertreten
MehrBetriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte
Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB
MehrHAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V.
HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V. Mitglied im Verband Deutscher Schullandheime Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Betreuungsvertrag im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen
MehrCheckliste Modul X. Erkenntnisse. Erstellt durch: Datum: Nein. Erstbeurteilung: Arbeitsinhalt Arbeitspensum. Tätigkeiten.
ARBEITSSICHERHEIT Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz n Organisationseinheit (Abteilung / Klinik / Institut): Verantwortliche Leitung: Erstellt durch: Datum: Erstbeurteilung: Ja Nein Letzte
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrDienstvereinbarung zur Einführung und Nutzung von. Kommunikations und Collaborationssystemen. mit multimedialer VoIP Technik
Dienstvereinbarung zur Einführung und Nutzung von Kommunikations und Collaborationssystemen mit multimedialer VoIP Technik an der Universität des Saarlandes (UdS) Präambel Diese Vereinbarung basiert auf
MehrStaatliche. Arbeitsschutzvorschriften
Arbeitsschutzgesetz Staatliche Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitszeitgesetz Arbeitsschutzvorschriften Fahrpersonalrecht Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung Arbeitsstättenverordnung
MehrFachhochschule Dortmund
Fachhochschule Dortmund University of Applied Seiences and Arts Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat, vertreten durch die Personalratsvorsitzende, wird
MehrZielvereinbarung. Gartenstr.27, 54. und
Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget gem. 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und 4 der Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budget-Verordnung) Zwischen
Mehr