Die neue Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden

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1 Fachtagung Handlungshilfen zur Arbeitsstättenverordnung BG-Akademie Hennef, 14./15. Juni 2007 Die neue Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden 1. Ist das Thema wirklich wichtig? 2. Was ist jetzt noch wirklich neu? 2.1 Schreiben des BMWA vom 12. August 2004 an die Länder 2.2 mehrheitlich-fachmännische Richtigkeitsüberzeugung 3. Ausnahmeregelungen 4. LASI-Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer / SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

2 Betriebsbesichtigungen Sachsen 2006 Anteil in % absolut: relativ: 130% Beanstandungen, Besichtigungsschreiben und Anordnungen im Ergebnis der Besichtigungen im Jahr absolut: relativ: 100% 60 absolut: relativ: 46% absolut: relativ: 5% 0 Besichtigungen Beanstandungen Besichtigungsschreiben Anordnungen Aus 100 Besichtigungen: 130 Beanstandungen, 46 Besichtigungsschreiben und 5 Anordnungen

3 Besichtigungen nach Sachgebieten Sachsen 2006 Arbeitsstätten, Ergonomie Mängelquoten % überwachungsbedürftige Anlagen Arbeitsmittel, Medizinprodukte Gefahrstoffe explosionsgefährliche Stoffe Strahlenschutz Arbeitsschutzorganisation Arbeitszeitschutz Jugendarbeitsschutz Mutterschutz Der überwiegende Anteil der Besichtigungen betrifft die Sachgebiete Arbeitsstätten, Ergonomie (38 %), Arbeitsmittel, Medizinprodukte (13 %) sowie Arbeitsschutzorganisation (13 %)

4 Aufbau Arbeitsstättenverordnung März 1975 August 2004 Vorschriftentext Vorschriftentext 58 Paragrafen 8 Paragrafen (Schutzziele) strukturiert in: Anhang Konkretisierung durch 27 Anforderungen (allgemein gehalten) 1. Allgemeine Anforderungen 2. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 3. Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte Erste Hilfe-Räume 4. Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten Arbeitsstätten-Richtlinien Technische Regeln für Arbeitsstätten

5 Anhang Grundlegende Neuerungen Beschränkung auf allgemeine Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen Unbestimmte Formulierungen anstatt bisher konkret formulierte Anforderungen Beispiele: Raumabmessungen Mindestluftraum Mindestbeleuchtungsstärke Sicherheitsbeleuchtung Bemessung von Verkehrswegen Bemessung von - Sanitärräumen (Umkleide- und Waschräume) - Pausen- und Bereitschaftsräume Anforderungen an Baustellen bisher: Angabe von Maß und Zahl - erhöhte fachliche Anforderungen an Errichter, Betreiber und Aufsichtsbehörden bzw. Aufsichtsdienste

6 Schreiben des BMWA

7 RL 89/654/EWG Grundlage RL 89/654/EWG Vom 30. November 1989: Anhang I Anhang II Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeiten, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern. ArbStättV Vom 12. August 2004: Anhang Präambel Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeiten, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.

8 Präambel zu den Anforderungen Anhang Präambel Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern Frage In welchen Fällen könnte der Anhang zur ArbStättV nicht gelten?

9 3 (1) alt vs. 3 (1) neu alt: neu: 3 (1): hat... einzurichten und zu betreiben 3 (1): hat dafür zu sorgen, dass... keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit.... Ermittlung der mehrheitlich- fachmännischen Richtigkeitsüberzeugung

10 Sächsische Fragen und Antworten Frage 1 Wo liegt im Falle unterschiedlicher Auffassungen zu den mit unbestimmten Rechtsbegriffen geregelten Tatbeständen die Beweislast?

11 Sächsische Fragen und Antworten Antwort 1 bei Einhaltung der Regeln zur ArbStättV ist die Vermutungswirkung gegeben bei anderen Lösungen liegt die Beweislast darüber, dass seine Lösung ebenso wirksam ist, beim Unternehmer die alten Arbeitsstättenrichtlinien sind bis zum Vorliegen der neuen Regeln diesen künftigen Regeln gleichgestellt, sofern sie noch gemäß der ArbStättV bzw. ihres Anhanges zutreffend sind (z.b. sind keine Sichtverbindungen und keine Liegeräume mehr gefordert diese ASR dürfen nur dann zur Orientierung herangezogen werden, wenn Sichtverbindungen oder Liegeräume geplant werden)

12 Sächsische Fragen und Antworten Frage 2 In welchen Fällen sind Ausnahmezulassungen i.s.d. 3 Abs. 3 ArbStättV erforderlich und/oder möglich?

13 Sächsische Fragen und Antworten Antwort 2 erforderlich, wenn Abweichungen von Bestimmtheiten der Verordnung oder ihres Anhanges vorliegen, d.h. bei Überschreitung des Beurteilungspegels von 90 db(a) erforderlich, wenn klare Abweichungen von Unbestimmtheiten der VO oder des Anhangs vorliegen in solchen Fällen sind i.d.r. geeignete Ersatzmaßnahmen erforderlich, durch die der Schutz der Beschäftigten gewährleistet wird

14 Sächsische Fragen und Antworten nicht erforderlich, wenn geringfügige Abweichungen z.b. von Forderungen der alten ASR vorliegen, das jeweilige Schutzziel jedoch noch erreicht wird noch ausreichend nicht möglich, wenn das Schutzziel nicht erreicht werden kann (nicht ausreichend ) und keine Möglichkeit der Kompensation durch Ersatzmaßnahmen gegeben ist, so dass ein unvertretbares Risiko für die Beschäftigten zu besorgen ist

15 LASI-Leitfaden

16 Handlungshilfen der UVT Arbeitsstätten-Verordnung 2004 Gegenüberstellung Anforderungen ArbStättV und Handlungshilfen der UVT Stand: April Webcode:

17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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