Arbeitsstättenverordnung und ASR Neues und Bekanntes

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1 Arbeitsstättenverordnung und ASR und Bekanntes Reinhard Meier M. Eng., Dipl. Ing. (FH) Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt Seite

2 Seite 2

3 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 inkl. Änderungen Juli 2010 Seite 3 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3 a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten 5 Nichtraucherschutz 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte 7 Ausschuss für Arbeitsstätten 8 Übergangsvorschriften 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anhang: Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1

4 Anwendungsverpflichtungen -Teil der Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten Anhang zur Arbeitgeber hat Anforderungen einzuhalten, soweit die Eigenschaft der Arbeitsstätte, die Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern. Seite 4

5 Anwendungsverpflichtungen Seite 5 Tech. Regeln für Arbeitsstätten Arbeitgeber hat Anforderungen zu berücksichtigen Vermutungswirkung ( 3a Abs. 1 Satz 3 ) Es kann abgewichen werden, wenn mind. gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht wird Arbeitsstättenrichtlinien Arbeitgeber hat Anforderungen im Rahmen der Übergangs-vorschrift zu berücksichtigen, soweit sich noch materielle Anforderung aus der herleiten lassen und die Arbeitsstättenrichtlinien noch dem Stand der Technik entspricht. keine Vermutungswirkung Es kann abgewichen werden, wenn mind. gleich hohes Schutzniveau mit anderen Maßnahmen erreicht wird

6 Gefährdungsbeurteilung 3 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG ob Beschäftiget Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Seite 6

7 Gefährdungsbeurteilung 3 3 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren: Mindestdokumentation: Seite 7 Mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz & welche geeignete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

8 ArbSchG 3 Gefährdungsbeurteilung & Doku ab dem ersten Beschäftigten! Anwendung von Anhang u. tech. Regeln für ArbStätt. ( neue ASRen ) Abweichung von tech. Regeln für ArbStätt. bzw. kein tech. Regeln ( neue ASRen ) vorhanden ArbSchG 5 Gefährdungsbeurteilung; 6 Doku ab 10 Arbeitnehmern Geeignete Schutzmaßnahmen sind festzulegen und umzusetzen Seite 8

9 ASR Titel (gekürzt) Erscheinungsdatum ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung 04/2007 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge 08/2007 Flucht- und Rettungsplan (Erg. 04/2011; Änd. 12/2011) ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung 05/2009 (Änd. 04/2011) ASR A1.7 Türen und Tore 12/2009 (Änd./Erg.: 06/2010) ASR A3.5 Raumtemperatur 06/2010 (Änd./Erg.: 2012) ASR A4.4 Unterkünfte 06/2010 ASR A4.3 Erste Hilfe 12/2010 (Erg. 12/2011) ASR A3.4 Beleuchtung 04/2011 ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchl. Wände 01/2012 ASR A3.6 Lüftung 01/2012 ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume 08/2012 ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung 08/2012 Seite 9

10 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 1.3 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Hinweise und Gefahrenstellen Markierung von Fahrwegen ASR A1.3 Leuchtzeichen und Schallzeichen Verbale Kommunikation und Handzeichen Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen Seite 10

11 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 1.3 ASR A 1.3 muss / wird überarbeitet, aufgrund DIN EN ISO 7010: und GHS ASR A1.3 z.b. Kennzeichnung nach ASR A 1.3 DIN EN ISO 7010: / GHS Seite 11

12 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3 ASR A 2.3: Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und dürfen Luftlinie folgende Werte nicht überschreiten: a) für Räume, (ausgenommen Räume nach b) bis f)) bis zu 35 m b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m ASR A2.3 e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m Längere Fluchtweglängen sind jedoch möglich, soweit nach Bauordnungsrecht längere Rettungswege zulässig sind (z.b. Industriebaurichtlinie). Seite 12

13 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3 Fluchtweglängen nach ASR A ,5 m ASR A2.3 Fluchtweglänge 35 m tatsächliche Laufweglänge 1,5 x 35 52,5 m Laufweglänge: Tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke vom Aufenthaltsort bis zum Notausgang. Diese darf nicht mehr als das 1,5 fache der Fluchtweglänge betragen Seite 13

14 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3 ASR A2.3 Seite 14 Fluchtwegbreiten nach der ASR A 2.3 Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen. Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) Lichte Breite (in m) bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40

15 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3 Fluchtwegbreiten nach der ASR A 2.3 Reduktion Fluchtwegbreite um bis zu 0,15 m an Türen möglich aber: Lichte Mindestbreite 0,80 m ASR A2.3 Seite 15 Lichte Höhe über Fluchtweg mind. 2,00 m. Reduktion an Türen um 0,05 m kann vernachlässigt werden.

16 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge Treppen im Verlauf von ersten Fluchtweges müssen, im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen, über gerade Läufe verfügen ASR A2.3 Gerade Läufe: Gewendelte Läufe: Seite 16 Quelle Abbildungen: Wikipedia

17 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 2.3 ASR A 2.3 Fluchtwege, Notausgänge ASR A2.3 Seite 17

18 ASR A3.5 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5 ASR A 3.5 Raumtemperatur: Gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinenund Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Raumtemperatur: Die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt. Lufttemperatur: Die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Klimasummenmaß: Eine Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung). Seite 18

19 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5 ASR A 3.5 Lufttemperaturen / Sonneneinstrahlung Geeignete Sonnenschutzsysteme / Schutzmaßnahmen: ASR A3.5 Seite 19

20 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5 ASR A3.5 ASR A 3.5 Lufttemperatur / Sommerhitze (> + 26 C) Lufttemperatur im Raum von > + 26 bis + 30 C: Gefährdungsbeurteilung und mind. Schutzmaßnahmen wenn: schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. Seite 20

21 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5 ASR A 3.5 Lufttemperatur / Sommerhitze Lufttemperatur im Raum von > + 30 bis + 35 C: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen: ASR A3.5 Seite 21

22 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.5 ARS A3.5 Lufttemperatur / Sommerhitze Wird die Lufttemperatur von 35 C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen) ASR A3.5 organisatorische Maßnahmen (z.b. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung) nicht länger als Arbeitsraum geeignet. Seite 22

23 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 4.3 ASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Bereitstellen von Mittel zur Ersten Hilfe ASR A4.3 Max. 100 m Wegstrecke und 1 Stockwerk bzw. überall wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern. Sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte und Arzneimittel (z. B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden. Seite 23

24 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.4 ASR A 3.4 Beleuchtung o Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen und Pausenraum: ASR A3.4 - Tageslichtquotient > 2 % bei Fenstern / lichtdurchlässigen Wänden etc. ; bei Dachoberlichtern Tageslichtquote > 4 % oder - ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche zur Raumgrundfläche von mindesten 1:10 eingehalten ist. o Mindestbeleuchtungsstärken für künstliche Beleuchtung sind bezogen auf die Tätigkeit / Arbeitsplatz in den Anhängen aufgeführt. Seite 24

25 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.6 ASR A 3.6 Lüftung Innenraumluftqualität kann durch folgende Lasten beeinträchtigt werden: ASR A 3.6 Stofflasten: z.b. Beschäftigten (CO 2 und Geruchsstoffe), Bauprodukten, Eindringen von belasteter Luft, schlecht gewartete RLT-Anlage, Schimmel, Radon Feuchtelasten: z.b. Beschäftigten, betriebstechnisch oder arbeitsbedingt Feuchtelasten Wärmelasten: Geräte / Maschinen, Sonneneinstrahlung, künstliche Beleuchtung oder Personen. Seite 25

26 ASR A 3.6 Seite 26 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A 3.6 ASR A 3.6 Lüftung Freie Lüftung gemäß Tabelle in ASR 3.6 Wenn freie Lüftung nicht ausreichend (z.b. Raumabmessung, Lage der Räume innere oder äußere Lasten ) dann Raumlufttechnische-Anlage. Anforderungen an RLT-Anlage: Muss Stand der Technik entsprechen, Zuluft (Außenluft/Umluft) ist soweit notwendig zu reinigen Darf nicht selbst zur Gefahrenquelle (z. B. durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm) werden Der Außenluftvolumenstrom ist so auszulegen, dass Lasten (Stoff-, Feuchte-, Wärmelasten) zuverlässig abgeführt werden und eineco 2 -Konzentration von <1000 ppm eingehalten wird.

27 Aktuell veröffentlichte technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR V3a.2 ASR V3a.2 ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung Die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung sind durch die individuellen Erfordernisse der Beschäftigten mit Behinderungen bestimmt. Hierbei sind technische Maßnahmen vorrangig durchzuführen. Zum Ausgleich einer nicht mehr ausreichend vorhandenen Sinnesfähigkeit (insbesondere Sehen oder Hören) ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu berücksichtigen. Seite 27 Zum Ausgleich nicht ausreichend vorhandener motorischer Fähigkeiten sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen.

28 Auswahl von alte Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) welche gem. 8 Abs. 2 nicht weiter fort: ASR 6 Raumtemperaturen ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung ASR 10/1 Türen und Tore ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore ASR 17/1,2 Verkehrswege nur in Bezug auf Gestaltung der Fluchtwege & Notausgänge ASR 38/2 Sanitätsräume ASR 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe. Seite 28

29 Wie geht es mit den alten nach dem weiter? 1. Alle noch ausstehenden neuen erscheinen 2. Verlängerung der Übergangsfrist 3. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können die alten als Orientierungsgrundlage zur Konkretisierung herangezogen werden, soweit diese noch dem Stand der Technik entsprechen. Seite 29

30 Informationen zum Aktuelle Veröffentlichungen der BAUA (Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) LASI-Veröffentlichungen (LV 40 und LV 41) Seite 30

31 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Seite 31

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