Hans-Gerhard Pernutz. Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Bundesamt für Güterverkehr

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1 Harmonisierung in Europa? Lkw-Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Hans-Gerhard Pernutz 1

2 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene Ebene 4. Leitlinien der EU-Kommission 5. Kontrollrichtlinie 6. Internationale Zusammenarbeit 2

3 Aufgaben und Struktur des BAG Struktur Selbständige Oberbehörde Selbständige Oberbehörde BAG Geschäftsbereich des BMVBS Selbständige Oberbehörde Selbständige Oberbehördeb Selbständige Oberbehörde 3

4 Aufgaben und Struktur des BAG Struktur BAG Zentrale Köln Außenstellen bundesweit 4

5 Aufgaben und Struktur des BAG Gefahrgut- und Abfallrecht Technische Sicherheit Verkehrssicherheit und Umweltschutz. Ladungssicherung Sozialvorschriften 5

6 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene Ebene 4. Leitlinien der EU-Kommission 5. Kontrollrichtlinie 6. Internationale Zusammenarbeit 6

7 Grundlagen Der Straßenkontrolldienst Erhöhung der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes t sowie Sicherung der Marktordnung im Straßengüterverkehr 240 Kontrolleure Hohe Außenwirkung 7

8 Der Straßenkontrolldienst Gegenstand der Kontrolle Sozialvorschriften - Lenk- und Ruhezeiten Transportgenehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen Zulässige Abmessungen und Gewichte von LKW und Anhängern 8

9 Der Straßenkontrolldienst Gegenstand der Kontrolle Gefährliche Güter und Abfall Technische Unterwegskontrolle Ladungssicherung 9

10 Der Straßenkontrolldienst Befugnisse: - Straßenkontrollrecht/ Anhalterecht ( 12 GüKG) - Untersagung der Weiterfahrt 10

11 11

12 12

13 Der Straßenkontrolldienst Kontroll- und Auswertetools Auswertung der Schaublätter Kontrolle digitaler Daten : PDA Kartenlesegerät Downloadkey 13

14 Der Straßenkontrolldienst Kontroll- und Auswertetools Auswertung und Analyse der Daten mit besonderer Auswertesoftware 14

15 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene 4. Leitlinien der EU-Kommission 5. Kontrollrichtlinie 6. Internationale Zusammenarbeit 15

16 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Harmonisierte Rechtsanwendung VO (EG) Nr. 561/2006 Memorandum of Understanding Leitlinien der EU-Kommission für die Kontrolle von Kontrollgeräten bei Straßen-, Betriebs- und Werkstattkontrollen Überarbeitung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2006/22/EG Risikoeinstufungssystem 16

17 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Inkrafttreten am 11. April 2007 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, Änderung Nr. 3821/85 und Nr. 2135/98 Kontrollgerät ist eingeführt seit 1. Mai

18 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Extraterritorialitätsprinzip bei Ahndungen Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006: In Abweichung vom Territorialprinzip ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß eine Sanktion gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer zu verhängen und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde. 18

19 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Artikel 20 VO (EG) Nr. 561/2006: Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen, die sicherstellen sollen, dass derselbe Verstoß nicht von verschiedenen Mitgliedstaaten mehrfach sanktioniert wird bzw. dass mehrere Arbeitgeber eines Fahrers ihren Überwachungspflichten nachkommen können. Straßenkontrollformular des BAG 19

20 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Memorandum of Understanding ZIEL: - Einheitliches Recht - Einheitliche Anwendung - Einheitliche Kontrolle (entsprechend den Leitlinien) - Einheitliche Interpretation und Anwendung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 durch CORTE, IRU und ECR - Anstreben einheitlicher Kontrollen 20

21 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene Ebene 4. Leitlinien der EU-Kommission 5. Kontrollrichtlinie 6. Internationale Zusammenarbeit 21

22 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Leitlinien der EU-Kommission für die Kontrolle von Kontrollgeräten bei Straßen-, Betriebs- und Werkstattkontrollen Empfehlungen enthalten u.a.: Konkrete Empfehlungen bezüglich der Art und Weise sowie des Umfanges von Überprüfungen der Kontrollgeräte Kontrollverfahren bei Straßen- und Betriebskontrollen Überwachung der zertifizierten Werkstätten Meldesystem bei Verstößen und Manipulationen 22

23 Leitlinien der EU-Kommission/Guidance Notes - Nr. 1 Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes - Nr. 2 Erfassung der Zeiten, die Fahrer aufwendet, um sich zu Ot Ort zu begeben, b bei idem es sich nicht um den üblichen Ort der Übergabe...handelt - Nr. 3 Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause zum Bewegen eines Fahrzeuges an einem Terminal - Nr. 4 Aufzeichnungen, die mit mehreren Stopps verbunden sind - Nr. 5 Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten - Nr. 6 Aufzeichnungen an Bord einer Fähre oder auf einem Zug driving_time_en.htm 23

24 Leitlinien der EU-Kommission/Guidance Notes Zulässige Abweichungen (Art. 12 VO (EG) Nr. 561/2006) Guidance Note 1 - Leitlinie Nr. 1 Wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird, sind Abweichungen von den Lenk- und Ruhezeiten möglich, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, wenn dadurch Sicherheit von Ladung, Personal oder Fahrzeug gewährleistet ist(beispiel: überfüllte Parkplätze) 24

25 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene Ebene 4. Leitlinien der EU-Kommission 5. Kontrollrichtlinie 6. Internationale Zusammenarbeit 25

26 Kontrollrichtlinie Richtlinie 2006/22/EG vom 15. März 2006 Wesentliche Inhalte : Kontrollsysteme (Art.2) Festlegung des Umfangs der Kontrollen (Art. 2) Straßenkontrollen (Art. 4) Betriebskontrollen (Art. 6) Informationsaustausch (Art. 8) Risikoeinstufungssystem (Art. 9) Anhang II Standardkontrollausrüstung 26

27 Kontrollrichtlinie Mindestkontrollen Die Mindestkontrollquote ist von bisher 1 % auf 2 % seit 1. Januar 2008 gestiegen und wird auf 3 % zum 1. Januar 2010 (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 1 RL 2006/22/EG) steigen. Ab dem 1. Januar 2012 kann dieser Mindestprozentsatz von der Kommission auf 4 % angehoben werden, sofern zu diesem Zeitpunkt mehr als 90 % aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 RL 2006/22/EG). 27

28 Kontrollrichtlinie Prozentuale Verteilung von Straßen- und Betriebskontrollen: Ab dem 1. Januar 2008 sind mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Betriebskontrollen (bisher an mindestens 15 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und an mindestens 25 % aller überprüften Arbeitstage bei Betriebskontrollen) 28

29 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Überarbeitung des Anhang III der Richtlinie Verstoßkategorisierung in 3 Verstoßklassen je nach Schweregrad wird von der EU verabschiedet und in dem neuen Anhang III festgeschrieben werden. EU-Kommission wird entsprechende Leitlinien zur Gewichtung von Verstößen gemäß ihrer Schwere in Kategorien erstellen (Art. 9 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006). 29

30 Harmonisierung auf EU-EbeneEbene Risikoeinstufungssystem Auf der Grundlage der Klassifizierung der Verstöße nach ihrer Schwere werden in den Mitgliedstaaten Risikoeinstufungssysteme nach Art. 9 Abs. 1 RL 2006/22/EG eingerichtet. Ziel: Strengere und häufigere Prüfung der Unternehmen mit hohem Risiko (in Deutschland: Betriebskontrollen). Ziel: Vernetzung und Koordinierung zwischen den EU- Staaten. 30

31 Internationale Zusammenarbeit Euro Contrôle Route (ECR) - 14 Mitgliedstaaten - 6Ob Observer 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32

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