2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006

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1 24 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Es ist sicherzustellen, dass der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen plombiert sind. vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Fahrer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen. Ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden. Der Kraftfahrzeughalter hat die verwendeten Schaublätter ein Jahr lang aufzubewahren. 2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006 Den eigentlichen Regelungen über Lenkund Ruhezeiten vorangestellt, sind in der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Reihe wichtiger Begriffe gesetzlich definiert. Die wichtigsten sind: Beförderung im Straßenverkehr Jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt mit einem zur Güter- oder Personenbeförderung bestimmten leeren oder beladenen Fahrzeug Fahrer Jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können Summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen (oder wöchentlichen) Ruhezeit und dem Beginn der sich anschließenden täglichen (oder wöchentlichen) Ruhezeit Um ein Fahrzeug im Sinne der Verordnung handelt es sich nur, wenn dieses zur Güter- oder Personenbeförderung bestimmt ist. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Kehrmaschinen) gemäß 2 Nr. 17 FZV unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr! nlenkzeit Summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer

2 EG-Sozialvorschriften 25 Zeitraum zwischen Montag 0.00 Uhr und Sonntag Uhr Andere Arbeiten Sämtliche in den Bereich der Berufsausübung fallenden Tätigkeiten, die als Arbeitszeit anzusehen sind, bis auf das Lenken von Fahrzeugen, die den EG- Sozialvorschriften unterliegen. Das heißt, jegliche innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors erledigte Arbeit, unabhängig davon, ob für einen oder mehrere Arbeitgeber. Hierzu gehören: Be- und Entladen, Reinigung des Fahrzeugs, technische Wartung, Sicherheitskontrollen und das Ausfüllen von Beförderungspapieren. Auch betriebliche Warte- und Bereitschaftszeiten fallen da runter, sofern ihre Dauer dem Fahrer nicht im Vorfeld bekannt ist. Andere Arbeiten müssen durch den Fahrer aufgezeichnet werden, wenn innerhalb desselben 24--Zeitraums ein den EG- Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt wird. Bei Verwendung eines Fahrzeugs mit analogem Kontrollgerät müssen diese Zeiten handschriftlich auf einem Schaublatt festgehalten werden. Verfügt Bei der Fahrzeugreinigung handelt es sich um andere Arbeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Bild VVR das Fahrzeug über ein digitales Kontrollgerät, sind die entsprechenden Zeiten manuell in das Kontrollgerät einzugeben. Sofern an vollen Tagen (d. h. vollen 24--Zeiträumen) andere Arbeiten geleistet werden, tritt an die Stelle der Nachtragungspflicht eine Bescheinigung des Unternehmers. Weist der Fahrer auch volle Tage durch Nachtragungen nach, verzichten die zuständigen Behörden in Deutschland auf eine Bescheinigung des Unternehmers. Verbringt ein Fahrer, der seine Arbeit um 8.00 Uhr aufnimmt, zunächst zwei mit Wartungsarbeiten und dem Ausfüllen von Beförderungspapieren, bevor er die Fahrt beginnt, so hat er diese Zeiten vor Fahrtantritt nachzutragen. Führt ein Fahrer in einer bestimmten am Montag und Dienstag Lagerarbeiten durch, ohne dass ein den EG-Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt wird, ist für diese Tage grundsätzlich eine Bescheinigung des Unternehmers vorgesehen. Zu beachten ist ferner, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anfahrt mit dem Pkw zum Standort des Fahrzeugs als andere Arbeiten anzusehen und daher nachzutragen ist. Dies ist der Fall, wenn der Fahrer zu einem Fahrzeug fährt, das sich nicht am Ort der Betriebsstätte, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet. In diesen Fällen gilt die Nachtragungspflicht auch für die Rückfahrt. Fahrtunterbrechung Jeder Zeitraum, der ausschließlich zur Erholung genutzt wird und in dem der Fahrer keine Lenktätigkeit und keine anderen Arbeiten ausführen darf

3 26 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Als Fahrtunterbrechung gilt auch die im Rahmen des Mehrfahrerbetriebs im fahrenden Fahrzeug auf dem Beifahrersitz verbrachte Zeit. Ruhepause Jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann Führt der Fahrer die Anfahrt zu einem den EG-Vorschriften unterliegenden Fahrzeug, das gelenkt werden soll, mit einem Fährschiff oder der Bahn durch, so gilt die Anfahrtszeit nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung, wenn dem Fahrer eine Koje bzw. ein Platz in einem Liegewagen zur Verfügung steht. Tägliche Ruhezeit Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Dabei kann es sich um eine regelmäßige (11 ) oder reduzierte tägliche Ruhezeit (mindestens ) handeln. Wöchentliche Ruhezeit Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Dabei kann es sich um eine regelmäßige ( ) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 ) handeln. Mehrfahrerbetrieb Mehrfahrerbetrieb ist gegeben, wenn während einer gesamten mindes- Für den Mehrfahrerbetrieb gelten besondere Vorschriften Bild Daimler AG tens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Nur während der ersten Stunde ist dabei die Anwesenheit eines anderen Fahrers nicht zwingend vorgeschrieben. Zulässige Höchstmasse (zhm) Die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast Verkehrsunternehmen Jede natürliche oder juristische Person und jede Gruppe oder Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr als gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr vornimmt

4 EG-Sozialvorschriften Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten, unabhängig davon, ob diese im Gebiet der EG-Mitgliedstaaten oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten angefallen sind. Die, also die Lenkzeit, die innerhalb eines 24--Zeitraumes liegt, darf höchstens betragen und kann zweimal pro auf höchstens 10 verlängert werden. Zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit dürfen also maximal (zweimal pro 10 ) gelenkt werden. Lenkzeit Fahrtunterbrechung (rot) mind. Lenkzeit längstens längstens Die (grün) beträgt längstens 1 Zweimal in der ist eine Verlängerung der auf 10 erlaubt ,5 1 Verlängerte mit geteilten Fahrtunterbrechungen Bei der ist auch Lenktätigkeit zu berücksichtigen, die auf Privatgelände durchgeführt wird. Lediglich wenn Fahrer stets Fahrzeuge außerhalb des öffentlichen Straßenraumes lenken, z. B. ausschließlich auf dem Werksgelände von Großunternehmen, finden die Sozialvorschriften im Straßenverkehr keine Anwendung.

5 28 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Eine Fahrtunterbrechung (Pause) muss jeweils nach spätestens 4 1 / 2 Lenkzeit eingelegt werden. Vorgeschrieben ist eine Dauer von mindestens Minuten. Dabei ist eine Aufteilung der Fahrtunterbrechung in zwei Abschnitte von einmal mindestens 15 Minuten, gefolgt von einmal mindestens 30 Minuten zulässig. Die Reihenfolge von zunächst 15 und dann 30 Minuten muss unbedingt eingehalten werden. Lenkzeit längstens Fahrtunterbrechung (rot) mind ,5 3 Die Pausen dürfen in zwei Fahrtunterbrechungen eingeteilt werden Die nlenkzeit (zwischen Montag 0.00 Uhr und Sonntag Uhr) darf höchstens 56 betragen. Im Zwei-n-Zeitraum (Doppelwoche*), sind maximal 0 zulässig. Wenn ein Fahrer also, wie im folgenden Beispiel, in einer 56 gelenkt hat, darf er in der Folgewoche nur noch 34 lenken. 1. = = 34 ** 10 6 = = Tagesruhezeit Die nlenkzeit beträgt maximal 56 *** * Es werden immer zwei aufeinanderfolgende n betrachtet. Die erste mit der zweiten, die zweite mit der dritten usw. ** Im Anschluss an die zweite ist wieder eine mit 56 möglich. *** Bei zweimal 10 plus viermal pro Tag.

6 EG-Sozialvorschriften Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit Fahrer, die nicht im Mehrfahrerbetrieb arbeiten, müssen innerhalb eines 24-- Zeitraums grundsätzlich eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von 11 einlegen. Sind die Voraussetzungen des Mehrfahrerbetriebs erfüllt, ist innerhalb eines 30-- Zeitraums eine tägliche Ruhezeit zu nehmen. Dabei reicht im Mehrfahrerbetrieb nach Auffassung der zuständigen Behörden in Deutschland stets eine reduzierte tägliche Ruhezeit von aus. Arbeitszeit nachfolgende Ruhezeit mind. 11 vorangegangene Tagesruhezeit 24 Erneute tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten kann die tägliche Ruhezeit auch im Einfahrerbetrieb auf verringert werden (reduzierte tägliche Ruhezeit). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. Eine Unterbrechung der täglichen Ruhezeit von 11 (regelmäßige tägliche Ruhezeit) und (reduzierte tägliche Ruhezeit) ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern eine Unterbrechung der täglichen Ruhezeit beabsichtigt ist, muss eine Verlängerung auf 12 vorgenommen werden. Zudem ist eine Unterbrechung der täglichen Ruhezeit nur in der Form zulässig, dass vor der Unterbrechung 3 Ruhezeit und nach der Unterbrechung weitere Ruhezeit eingelegt werden. Von der vorgeschriebenen Form der Unterbrechung (3 Unterbrechung ) abweichende Aufteilungen der täglichen Ruhezeit (z. B. 6 Unterbrechung 7 ) führen stets dazu, dass keine gültige Ruhezeit gegeben ist und somit eine Ordnungswidrigkeit vorliegen kann! Tagesruhezeit folgende + Minuten Pause 11 Die regelmäßige tägliche Ruhezeit (blau) beträgt mindestens 11

7 30 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften reduzierte Tagesruhezeit folgende Die reduzierte tägliche Ruhezeit (blau) muss mindestens betragen 1. nruhezeit nruhezeit Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten sind höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten erlaubt Beispiel*: 1. Tagesruhezeit 2. Tagesruhezeit folgende 1 mind. 3 Innerhalb von 24 kann die tägliche Ruhezeit in zwei Teile aufgeteilt werden * Das Beispiel geht von einer von 10 aus. Wegen der Aufteilung der Tagesruhezeit entfällt die sonst erforderliche zweite Fahrtunterbrechung von Minuten. Zwei Unterbrechungen der täglichen Ruhezeit sind nur zulässig, wenn ein Fahrzeug mit der Fähre oder der Bahn befördert wird und dem Fahrer dort eine Koje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht. Zudem muss es sich um eine regelmäßige tägliche Ruhezeit handeln, und beide Unterbrechungen zusammen dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Diese Unterbrechungen sollen dem Fahrer beispielsweise ermöglichen, das Fahrzeug an Bord der Fähre zu bringen bzw. wieder herunterzufahren. Sofern das Fahrzeug über eine Schlafkabine verfügt, kann der Fahrer seine Ruhezeit im Fahrzeug verbringen. Dies gilt auch im Mehrfahrerbetrieb, wobei das Fahrzeug stehen muss. Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mind. ) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mind. 24 ) muss spätestens nach sechs 24-- Zeiträumen, d. h. nach längstens 144, eingelegt werden.

8 EG-Sozialvorschriften 31 Dabei sind zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander nicht zulässig. In der Doppelwoche können vielmehr nur folgende Varianten gewählt werden: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von jeweils oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24. mind. * 1. nruhezeit 2. nruhezeit Dauer der nruhezeit nach absolvierter Lenkwoche * Jede zweite nruhezeit darf auf eine Mindestruhezeit von 24 verkürzt werden. = = Tagesruhezeit = nruhezeit regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens reduzierte wöchentliche Ruhezeit mind Reduzierte nruhezeit in zwei aufeinanderfolgenden n Anders als bei der reduzierten täglichen Ruhezeit ist für Reduzierungen der wöchentlichen Ruhezeit ein Ausgleich innerhalb von drei n, nachdem die reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wurde, erforderlich. Dabei muss die Ausgleichszeit mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit von mindestens verbunden werden. reduzierte wöchentliche Ruhezeit Ausgleich bis zum Ende der dritten Späteste Ausgleichsfrist für eine reduzierte nruhezeit

9 32 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften 2.5 Zuwiderhandlungen und Haftung Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr stellen grundsätzlich nicht nur Verstöße aufseiten des Fahrers dar. Regelmäßig sind zugleich Verstöße weiterer Betroffener gegeben. So sind neben dem Fahrer Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen dafür verantwortlich, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne mit den gemäß der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten vereinbar sind. Darüber hinaus sind bestimmte Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge verboten. So darf keine Entlohnung des Fahrers nach der zurückgelegten Fahrtstrecke oder der Menge der beförderten Güter erfolgen, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind nur Vergütungen, bei denen gewährleistet ist, dass sie die Sicherheit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigen. Ferner sind Verkehrsunternehmen verpflichtet, die Arbeit der Fahrer so zu organi sieren, dass die Fahrer weder gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 noch gegen die VO (EWG) Nr. 3821/85 verstoßen. Um dies zu gewährleisten, hat der Unternehmer die Fahrer regelmäßig entsprechend anzuweisen und zu überprüfen. im Rahmen einer Kontrolle im Ausland können auch Verstöße mitgeahndet werden, die in Deutschland begangen wurden. In Deutschland erfolgt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß einem bundeseinheitlichen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog, der auf der Homepage des BAG ( unter Service/ Publikationen/Download heruntergeladen werden kann. 2.6 Leitlinien der EU-Kommission Um möglichst eine EU-weit einheitliche Auslegung und Anwendung der EG-Sozialvorschriften zu erreichen, hat die EU-Kommission unter Beteiligung von Experten aus den einzelnen Mitgliedstaaten Auslegungsleitlinien erarbeitet. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Kontrollorgane in den EU-Mitgliedstaaten regelmäßig im Einklang mit den Leitlinien verfahren, rechtlich bindend sind die Leitlinien aber nicht. Die Leitlinien, die nachfolgend kurz zusammengefasst sind, können auf der Homepage der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission heruntergeladen werden: transport/road/social_provisions/driving_ time/guidance_notes_en.htm Verkehrsunternehmen haften für Verstöße ihrer Fahrer auch dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates oder eines Drittstaates begangen wird. D. h.

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006

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