Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, EU-Sozialvorschriften und Lkw- Maut in der BR Deutschland

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1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, EU-Sozialvorschriften und Lkw- Maut in der BR Deutschland Vortrag am 19. November 2007 in Herrsching für: Bayerischer Bauernverband Referat Obst- und Gartenbau Max-Joseph-Straße München 1

2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Rechtliche Grundlagen: * EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie (2003/59/EG) * Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) * Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKRFQV) 2

3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Inhalt und Zielsetzung: (rd. 1,0 Mio. FahrerInnen in der BR Deutschland): * Tätigkeit als Kraftfahrer erfordert Grundqualifikation * Tätigkeit als Kraftfahrer erfordert Weiterbildungsmaßnahmen * Qualität des Fahrpersonals erhöhen * Qualität der Dienstleistung verbessern * Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen 3

4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Anwendungsbereich: * Grundsätzlich selbständige und angestellte FahrerInnen * Deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger oder in der EU tätige FahrerInnen * Gewerblicher Zweck (Werkverkehr, Güterkraftverkehr u. Transporthilfstätigkeit) * Gesamtgewicht über 3,5 to oder mehr als 8 Sitzplätze (also ab 10 Personen) 4

5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Ausnahmen: * Führerschein vor dem erworben (Güterverkehr) * Führerschein vor dem erworben (Personenverkehr) * Fahrten der Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr, Notfallrettung usw. Hinweis: Vor dem jeweiligen Stichtag ist eine Weiterbildungsschulung gesetzlich nicht vorgeschrieben 5

6 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Grundqualifikation: * Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder * Inhalte/Nachweise der Grundqualifikation Fahrprüfung = 120 Minuten Praktischer Prüfungsteil = 30 Minuten Bewältigung kritischer Fahrsituationen = max. 60 Minuten Theoretische Prüfung bei der IHK = 240 Minuten Führerschein ist Voraussetzung/Prüfungssprache ist Deutsch 6

7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Beschleunigte Grundqualifikation: * Inhalte/Nachweise # Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte 140 Stunden zu je 60 Minuten davon mindestens 10 Stunden Führen eines Fahrzeuges # Theoretische Prüfung = 90 Minuten # Führerschein muss für die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung nicht vorliegen 7

8 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Weiterbildung: * Grundqualifikation liegt vor * Weiterbildungsschulung 35 Stunden á 60 Minuten # Schulungseinheiten á 7 Stunden zu je 60 Minuten (Praxisteil???) # Teilung nicht möglich (z.b. Freitagabend/Samstagmorgen) # 35 Std. (5 x 7 Std.) = 1 Woche möglich # Schulungsblöcke auf mehrere Jahre verteilen # Weiterbildung alle 5 Jahre * Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte * Keine theoretische oder praktische Prüfung * Eintrag im Führerschein (Schlüsselnummer 95) 8

9 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Probleme Teil o1: * Weiterbildung = Arbeitszeit # Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit # Einhaltung der täglichen Ruhezeit * Kosten # Seminargebühren/Reisespesen/Prüfungsgebühren # Lohnentgelte incl. AG-Sozialabgaben # Lkw-Umsatzausfälle/Personalersatzgestellung * Kostenübernahme (Weiterbildung) # Arbeitnehmer # Arbeitgeber # Darlehen (ca ,00 /Laufzeit: 60 Monate/mtl. Rate ca. 60,00 ) 9

10 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Probleme Teil o2: * Aushilfsfahrer (keine Ausnahme in der Qualifikation!) * Ausbildungsinstitute # Lehrinhalte pro Tag können unterschiedlich sein # Kein Register über die Ausbildungsinstitute * Terminplanung (Service-Paket der SiQUM- Ausbildungsstätte!) # Schulungsturnus beachten # Führerscheinkontrolle (Schlüssel 95) # Organisation der Schulungen # Arbeitsverträge 10

11 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) (Seit dem 1. Oktober 2006 in Kraft getreten!) Untere Altersgrenzen für FahrerInnen im Güterkraftverkehr: Klasse Ausbildung Grundqualifikationsprüfung Beschleunigte Grundqualifikationsprüfung C 18 J. 18 J. 21 J. CE 18 J. 18 J. 21 J. C1 18 J. 18 J. 18 J. C1E 18 J. 18 J. 18 J. 11

12 Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach der VO (EU) 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr 12

13 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Die VO (EG) 561/2006 gilt für: den nationalen Binnenverkehr die grenzüberschreitenden Beförderungen im EG- Binnenverkehr die grenzüberschreitenden Beförderungen zwischen EG- Staaten und Staaten, in denen weder die VO (EWG) 3820/85 noch das AETR gelten (für in einem EG-Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge auf der innerhalb der EG zurückgelegten Fahrtstrecke, sofern kein AETR- Land durchfahren wird!) in der Schweiz bei grenzüberschreitenden Beförderungen von und nach EG-Staaten in die Schweiz, aus der Schweiz oder durch die Schweiz 13

14 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Tageslenkzeit * Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende der täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit * Regel: Max. Lenkzeit von 9 Stunden pro Tag * Ausnahme: 2 Mal pro Woche max. Lenkzeit von 10 Stunden 14

15 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Wöchentliche Lenkzeit * Die wöchentliche Lenkzeit wird wie die Tageslenkzeit berechnet. Die Definition des Begriffs Woche in dieser Verordnung sollte Fahrer/Arbeitgeber nicht daran hindern, ihre Arbeitswoche an jedem beliebigen Tag der Woche aufzunehmen. * Max. wöchentliche Lenkzeit beträgt 56 Stunden * Max. Lenkzeit von 90 Stunden in 2 aufeinander folgenden Wochen. 15

16 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Arbeitszeit * Max. Arbeitszeit pro Tag beträgt 10 Stunden * Max. wöchentliche Arbeitszeit beträgt 60 Stunden * Wochendurchschnitt beträgt 48 Stunden über 4 Monate (dynamische Betrachtung!) Durch die Tarifvertragsparteien wurde in dem seit für Bayern geltenden Mantarifvertrages (Transportgewerbe) vereinbart, dass der Bezugszeitraum für die Berechnung der 48-Std.-Woche 6 Monate beträgt! 16

17 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Bereitschaftszeit Bereitschaftszeit ist die Zeit, 1. In der das Fahrpersonal * nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben * es sich jedoch bereit halten muss für Anweisungen zur Aufnahme der Arbeit 2. Begleitung des Fahrzeuges auf Zug oder Fähre 3. Bei 2-Mann-Besatzung die Zeit neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine während der Fahrt Die Bereitschaftszeit zählt n i c h t zur Arbeitszeit! 17

18 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Fahrtunterbrechung Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit und keine anderen Arbeiten ausüben darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Regel: Nach einer Lenkdauer von jeweils 4 ½ Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten einzulegen. Ausnahme: Ersetzung durch 2 Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten und gefolgt von mindestens 30 Minuten ist zulässig, wenn hierdurch Unterbrechungen von insgesamt 45 Minuten erreicht werden. Die Reihenfolge ist einzuhalten! 18

19 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Tägliche Ruhezeit Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst. Regel: Innerhalb von 24 Stunden ab Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden genommen haben Aufteilung: 1. Teil: 3 zusammenhängende Stunden 2. Teil: 9 zusammenhängende Stunden Reduzierung: Reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden max. 3 Mal innerhalb von 2 wöchentlichen Ruhezeiten o h n e Ausgleich zulässig 19

20 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Wöchentliche Ruhezeit Vorgeschriebener Beginn der wöchentlichen Ruhezeit: Ab dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit nach max. sechs 24-Stunden-Zeiträumen liegt der Neubeginn einer wöchentlichen Ruhezeit. Regel: 2 regelmäßige Ruhezeiten von jeweils 45 zusammen hängenden Stunden in 2 aufeinander folgenden Wochen Ausnahme: 1 regelmäßige Ruhezeit von jeweils 45 zusammen hängenden Stunden und 1 reduzierte Ruhezeit von mindestens 24 Stunden in 2 aufeinander folgenden Wochen mit Ausgleich vor Ende der 3. Woche nach der betreffenden Woche Ort der Ruhezeit: Grundsätzlich außerhalb des Lastwagens. Abseits vom Standort können tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern der Lastwagen mit einer Schlafkabine für jeden Fahrer ausgerüstet ist und nicht fährt. 20

21 Sozialvorschriften im Straßenverkehr (seit dem 11. April 2007 in Kraft getreten!) Notstandsklausel Wenn es mit der Sicherheit des Straßenverkehrs vereinbart ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Haltplatz zu erreichen, von den Regelungen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer muss die Art und den Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes auf dem Ausdruck aus dem Kontrollgerät vermerken. 21

22 LKW- Maut in der BR Deutschland seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten! 22

23 LKW- Maut in der BR Deutschland (seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten!) Kontrollsystem Das Kontrollsystem besteht aus folgenden Elementen: 1. Automatische Kontrollen durch 300 Kontrollbrücken 2. Standkontrollen des BAG hinter Kontrollbrücken 3. Mobile Kontrolle des BAG mit rd. 280 Kontrollfahrzeugen 4. Betriebskontrollen 23

24 LKW- Maut in der BR Deutschland (seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten!) Eckdaten/Mautentrichtung: 1. Lkw ab 12 t zul. Gesamtgewicht 2. Maut- Gebühren ca. 3,5 bis 4,0 Mrd. p.a OBU- Geräte insgesamt OBU- Geräten in der BR Deutschland 5. Automatische Mautentrichtung per On-Board-Unit = OBU 6. Manuelle Mautentrichtung an ca Einbuchungsstellen 7. Mautentrichtung via Internet 24

25 LKW- Maut in der BR Deutschland (seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten!) Höhere Mautgebühren ab 1. Sept Zur Finanzierung von Harmonisierungsmaßnahmen wurde die Maut per 01. September 2007 um durchschnittlich 1,1 Cent pro Kilometer angehoben. Per 01. Oktober 2008 werden die Mautsätze wieder um durchschnittlich 0,45 Cent/km gesenkt, da dann die Förderung von Euro-5- Fahrzeugen auslaufen wird. 25

26 LKW- Maut in der BR Deutschland (seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten!) Bis 3 Achsen EEV = Enhanced Environmentally Friendly Vehicle = besonders umweltfreundliche Fahrzeuge Euro-Klasse Ab Ab Ab Euro 0 0,145 0,1365 0,1365 Euro 1 0,145 0,1365 0,1365 Euro 2 0,145 0,1365 0,1365 Euro 3 0,120 0,1165 0,1365 Euro 4 0,120 0,1165 0,1165 Euro 5 0,100 0,0965 0,1165 EEV 0,100 0,0965 0,

27 LKW- Maut in der BR Deutschland (seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getreten!) Ab 4 Achsen EEV = Enhanced Environmentally Friendly Vehicle = besonders umweltfreundliche Fahrzeuge Euro-Klasse Ab Ab Ab Euro 0 0,155 0,1465 0,1465 Euro 1 0,155 0,1465 0,1465 Euro 2 0,155 0,1465 0,1465 Euro 3 0,130 0,1265 0,1465 Euro 4 0,130 0,1265 0,1265 Euro 5 0,110 0,1065 0,1265 EEV 0,110 0,1065 0,

28 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, die neuen EU-Sozialvorschriften und die Lkw- Maut in der BR Deutschland Helmut Schlechter Geschäftsführer SVG SiQUM GmbH Wilhelminenstraße Nürnberg Tel.-Nr.: Fax-Nr.: helmut.schlechter@svg-siqum.de Internet: 28

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