Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften"

Transkript

1 Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

2 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Tageslenkzeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Höchstens 9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden Unverändert ndert Unterbrechungen Nach 4,5 Stunden Lenkzeit" mindestens 45 Minuten Unterbrechung Die Unterbrechung kann in Abschnitte von jeweils mindestens l5 Minuten aufgeteilt werden Unverändert, ndert, aber Aufteilungsmöglichkeit: glichkeit: zuerst 15 Minuten, dann 30 Minuten

3 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Wöchentliche Lenkzeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Durchschnittlich 45 Stunden (bisher keine explizite Regelung!) Höchstens 56 Stunden pro Woche Die in der EU Arbeitszeitrichtlinie festgelegte wöchentliche w Arbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden! (Beachte: Regelungen in Tarifverträgen!)

4 Die wöchentliche Lenkzeit wird auf maximal 56 Stunden beschränkt. Bisher waren bis zu 74 Stunden pro Woche möglich. ( 90 Stunden in der Doppelwoche bleibt bestehen!) Hinzu kommt nach Kommissionsangaben eine bereits in Kraft getretene Regelung, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Fahrer in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten darf (diese Regelung wird in Deutschland voraussichtlich am 01. September 2006 in Kraft treten). In Tarifverträgen besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Ausgleichszeitraumes auf 6 Monate. Unter Beachtung der 48 Stundenregel kann die Höchstarbeitszeit pro Woche auf 60 Stunden erhöht werden.

5 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Lenkzeit Doppelwoche Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Gesamtlenkzeit innerhalb zwei aufeinander folgender Wochen: Höchstens 90 Stunden (bisher keine explizite Regelung!) Unverändert ndert (jedoch explizite Wochenregelung)

6 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Aufteilung der täglichen Ruhezeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/ zusammenhängende ngende Stunden innerhalb von 24 Stunden 3 x pro Woche reduzierbar auf 9 Stunden, wenn Ausgleich in der folgenden Woche erfolgt. 11 zusammenhängende ngende Stunden innerhalb von 24 Stunden (regelmäßige tägliche Ruhezeit) Maximal 3 reduzierte Ruhezeiten von 9 Stunden zwischen zwei wöchentlichen w Ruhezeiten. Keine Ausgleichvorschrift mehr! Neu Bezeichnungen: regelmäß äßige tägliche t Ruhezeit - mindestens 11 Stunden reduzierte tägliche t Ruhezeit - mindestens 9, aber weniger als 11 Stunden

7 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Aufteilung der täglichen Ruhezeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Aufteilung innerhalb von 24 Stunden, wovon ein Abschnitt mindestens 8 Stunden betragen muss (Varianten 8+4; 8+3+1; 8+2+2; 9+3; 9+2+1) Aufteilung innerhalb von 24 Stunden in zwei Abschnitten möglich, Reihenfolge der Blöcke 3 Stunden und danach 9 Stunden (reduzierte tägliche t Ruhezeit)

8 Nochmals zur Klarstellung: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006).

9 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Aufteilung der täglichen Ruhezeit Zweifahrerbesatzung Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Mindestens 8 zusammenhängende ngende Stunden pro Fahrer während jedes 30 Stunden- Zeitraumes Mindestens 9 Stunden pro Fahrer innerhalb eines 30 Stunden-Zeitraumes nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit

10 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Wöchentliche Ruhezeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Grundsätzlich nach 6 Tageslenkzeiten 45 Stunden (incl. Tagesruhezeit) Verkürzungen: rzungen: - am Heimatstandort auf 36 Stunden - unterwegs auf 24 Stunden Dabei hat der Ausgleich vor Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende ngende Ruhezeit (angehängt ngt an eine 8-Stündige) zu erfolgen. Spätestens nach sechs 24-Stunden Stunden-Zeiträumen nach Ende der letzten wöchentlichen w Ruhezeit 45 Stunden (incl. Tagesruhezeit) (regelmäß äßige wöchentliche w Ruhezeit) Verkürzung rzung auf 24 h ( reduzierte wöchentliche w Ruhezeit ) Dabei hat der Ausgleich vor Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende ngende Ruhezeit (angehängt ngt an eine 9-Stündige) zu erfolgen. Darüber hinaus muss am Ende der zweiten Woche eine regelmäß äßige Ruhezeit von 45 Stunden gewährt werden (d.h.: regelmäß äßige RZ - regelmäß äßige RZ oder regelmäß äßige RZ - verkürzte rzte RZ - regelmäß äßige RZ)

11 Nach 21 wird im Arbeitszeitgesetz folgender 21a eingefügt: 21a Beschäftigung im Straßentransport (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206, S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bzw. (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

12 Erfasst werden damit im wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst.

13 (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

14 Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

15 (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

16 (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

17 (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden 1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2. abweichend von Absatz 4 sowie den 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gelten nicht. 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

18 (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

19 (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

20 . und die Privatfahrt über 7,5 t zgm Artikel 3 VO EG 561 / 2006 Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; ( im Umkehrschluss ) unterliegt dieser Verordnung ab 11. April 2007

21 Der Umkehrschluss ergibt dann zwangsweise, dass alle Fahrten mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen über 7,5t zgm (auch nichtgewerbliche, d.h. auch Privatfahrten) den Forderungen der o.g. Sozialvorschrift ab 11. April 2007 unterliegen (Lenk- und Ruhezeiten verbunden mit der notwendigen Nachweisführung).

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen 2008 Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und en, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen - Lenk- und en Nach VO = (EG) 561 / 2006 Gültig ab 11. April 2007 - Arbeitszeitgesetz - Haftung

Mehr

Kommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1.

Kommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1. Kommentierung ArbZG. Nach wie vor ist festzustellen das die überwiegende Zahl des Fahrpersonals große Schwierigkeiten hat im Arbeitsalltag mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umzugehen. Das ist nicht Verwunderlich

Mehr

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,

Mehr

Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen

Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15.03.2006 Regelung von Lenk- und Ruhezeiten VO (EWG) Nr. 3821/85

Mehr

Der Begriff Wochenruhezeit sagt uns schon dass diese Ruhezeiten vom Fahrpersonal im Zeitbegriff der Woche genommen werden müssen.

Der Begriff Wochenruhezeit sagt uns schon dass diese Ruhezeiten vom Fahrpersonal im Zeitbegriff der Woche genommen werden müssen. Klarstellung zu den Wochenruhezeiten nach Artikel 8 der 561/2006 EG und der Fahrpersonalverordnung FPerV(Fahrzeuge von 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen sowie Fahrzeugen die zur Personenbeförderung

Mehr

Sozialvorschriften für Fahrpersonal

Sozialvorschriften für Fahrpersonal Geschäftsbereich Recht und Fair Play Sozialvorschriften für Fahrpersonal Die Fahrertätigkeit, ganz gleich ob in Bussen oder LKW, erfordert hohe Konzentration und immer größer werdende Verantwortung für

Mehr

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)

Mehr

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

1. UNMITTELBARE GELTUNG 1.1 Grundsatz. 1.2 Einzelheiten

1. UNMITTELBARE GELTUNG 1.1 Grundsatz. 1.2 Einzelheiten Verlautbarung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und das Kontrollgerät im Straßenverkehr Vom 12. Dezember 1999 (VkBl.

Mehr

vom 11. März 2002 (ABl. EG, Nr. L 80, S. 35) in Kraft getreten am

vom 11. März 2002 (ABl. EG, Nr. L 80, S. 35) in Kraft getreten am Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben vom 11. März 2002 (ABl. EG, Nr. L

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr Innungsversammlung SHK-Innung Gera 06.06.2012 Referent: Herr Hahn Gewerbeaufsicht Thüringer (TLAtV) Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Str. 9, 07548 Gera PF 1154, 07501

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr.

Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr. Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 von Dipl.-Kfm. Christoph Manuel Meyer, Prof. Dr. Herbert

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden

Mehr

Richtlinie 2002/15/EG

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Vom 11. März 2002 Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 Das

Mehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben DAS EUROPÄISCHE

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr Für wen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr? Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und geeignet und dazu

Mehr

Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017

Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Panel 2.3 Flexibilitätskompromiss oder Bedrohung der Arbeitszeitverordnung? Teil 1 Rechtlicher Teil: Kaarina Hauer, Abteilungsleiterin Rechtsberatung und Rechtspolitik

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe

Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vollzugs-Dezernat 35.1, Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Die hessische Arbeitsschutzverwaltung Hessisches Sozialministerium Abt. Arbeitsschutz

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 80/35 RICHTLINIE 2002/15/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben DAS EUROPÄISCHE

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden 1 Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 14/2015 04.03.2015 Wk Anwendungsbereich und Ausnahmen der Lenk- und Ruhezeiten Sehr geehrte Damen und Herren, die Lenk- und Ruhezeiten für den Straßenverkehr

Mehr

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und

Mehr

Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006

Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeitregelungen ab 11. April 2007 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Buß- und katalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EWG) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs bzw. Beschäftigen eines Fahrers, Beifahrers oder Schaffners vor Erreichen des

Mehr

Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Stand: Januar 2014 Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006 24 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Es ist sicherzustellen, dass der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen plombiert sind. vor Antritt

Mehr

Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz. Holztransporte sind kein Kinderspiel!

Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz. Holztransporte sind kein Kinderspiel! Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz Holztransporte sind kein Kinderspiel! Fachgruppe Rohholz Nord im GD Holz 27.09.2017, Hotel Heide-Kröpke, Esseler Damm 1, 29690 Essel Ihr Referent: Immanuel Noske freier

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 30. Dezember 2009 Teil I 149. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kraftfahrgesetzes

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 170/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 E n t w u r f Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel

Mehr

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, EU-Sozialvorschriften und Lkw- Maut in der BR Deutschland

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, EU-Sozialvorschriften und Lkw- Maut in der BR Deutschland Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, EU-Sozialvorschriften und Lkw- Maut in der BR Deutschland Vortrag am 19. November 2007 in Herrsching für: Bayerischer Bauernverband Referat Obst- und Gartenbau Max-Joseph-Straße

Mehr

VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr.

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg

Lenk- und Ruhezeiten. Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern. Hamburg Lenk- und Ruhezeiten Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Hamburg Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Diese Broschüre richtet sich an Fahrerinnen und Fahrer von

Mehr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)

Mehr

Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007

Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 Arbeitszeitnachweise bei der Güterbeförderung - Rechtsnormen und Dokumentationspflichten - Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 PD Joachim Kern, FHöV NRW

Mehr

11 Rechtsentwicklung (Stand: Mai 2006) 11.1 Richtlinie 2002/15/EG vom im Straßenverkehr

11 Rechtsentwicklung (Stand: Mai 2006) 11.1 Richtlinie 2002/15/EG vom im Straßenverkehr (Stand: Mai 2006).1 Richtlinie 2002/15/EG vom.03.2002 Ab dem 23. März 2005 sollte die Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG für Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben in nationales

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

(Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr

(Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr Stephan Burgmann I Josef Eickholt I Ludwig Jungwirth I Martin Strehl (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr EU-Berufskraftfahrer Weiterbildung Lkw Inhalt Inhalt Vorwort 4 1 Aktuelle Verkehrsvorschriften

Mehr

VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18-20, 59821 Arnsberg, Ansprechpartner: Sabine Voigt; 02931 / 878-253 E-Mail: voigt@arnsberg.ihk.de VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten

Mehr

Merkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten

Merkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten Merkblatt zu Lenk- und Ruhezeiten VO (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr 1. Geltungsbereich Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1 gilt grundsätzlich für

Mehr

Bußgeldkatalog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal)

Bußgeldkatalog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Bußgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Bußgeldkatalog U (Unternehmer) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs

Mehr

Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus

Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus Anlage 5 zum TV-N Berlin Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus 1 Geltungsbereich (1) Für Arbeitnehmer, die im Gelegenheitsverkehr nach 46 ff PBefG eingesetzt

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten. Regelungen und Anweisungen April 2007

Lenk- und Ruhezeiten. Regelungen und Anweisungen April 2007 Lenk- und Ruhezeiten Regelungen und Anweisungen April 2007 Lenk- und Ruhezeiten Regelungen und Anweisungen. 1. Ausgabe, Mai 2007. International Transport Danmark (ITD). Alle Rechte vorbehalten. Jegliche

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

Mehr

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4! Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006

Mehr

WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN

WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich des Kontrollgerätes

Mehr

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung vom TT. MM 20XX Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Chauffeurverordnung

Mehr

Inkl. 30 GUTSCHEIN WEITERBILDUNG LKW. zur Auswertung und Einsicht Ihrer Fahrerkarten-Daten.

Inkl. 30 GUTSCHEIN WEITERBILDUNG LKW. zur Auswertung und Einsicht Ihrer Fahrerkarten-Daten. Roland Kessler-Kangler Kontrollgeräte und Sozialvorschriften Inkl. 30 GUTSCHEIN zur Auswertung und Einsicht Ihrer Fahrerkarten-Daten. meinefahrerkarte.de 2 WEITERBILDUNG LKW Roland Kessler-Kangler Kontrollgeräte

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden 303/A XXVI. GP - Initiativantrag - Gesetzestext (Arbeitsdokument ParlDion) 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten

Lenk- und Ruhezeiten Lenk- und Ruhezeiten Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Diese Broschüre richtet sich an Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen

Mehr

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung des Geltungsbereichs und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften

Mehr

Betreff: Offene Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Betreff: Offene Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postfach 3000 Stubenring 1, 1011 Wien email : st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.738/0033-II/ST4/2006 DVR:0000175 Adressen lt. Verteiler Wien,

Mehr

Arbeitshilfe zu den Themen. 1. Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhezeiten, Ruhepause Allgemeines

Arbeitshilfe zu den Themen. 1. Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhezeiten, Ruhepause Allgemeines Arbeitshilfe zu den Themen 1. en, n, Ruhezeiten, Ruhepause 1.1. Allgemeines Die Bestimmungen über en, n, Ruhezeiten, und die Einsatzzeit sind von zentraler Bedeutung und beeinflussen weitestgehend den

Mehr

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN

ARBEITSZEIT UND IHRE GRENZEN Astrid Hermann Referat Sozialer Arbeitsschutz 20.04.2017 PAUSENREGELUNG UND MAXIMALE ARBEITSZEIT GEMÄß ARBEITSZEITGESETZ ?????????????????????????????? Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Wie

Mehr

ÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM

ÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM ÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR 1. ALLGEMEINES Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich der Sozialvorschriften,

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV) BinSchArbZV Ausfertigungsdatum: 19.07.2017 Vollzitat: "Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Lenkzeitunterbrechung ( LZ ) neu - - Pause 45 Min. LZ 1 ½h 15 Min. LZ 3 h 30 Min. LZ 1 ½h 15 Min. LZ 3 h LZ 3 h 30 Min. 15 Min. LZ 1 ½h 30 Min. LZ 1 h Tageslenkzeit (TLZ ) bisher und neu Die Tageslenkzeit

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

A1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner X. B3 11 Std. X. B7 12 Std. X

A1 Artikel 5 Absatz 1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner X. B3 11 Std. X. B7 12 Std. X 19.3.2016 L 74/23 ANHANG III Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung: ANHANG III 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 ( 1 ) A Fahrpersonal A1 Artikel 5 Nichteinhaltung

Mehr

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht

Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit 1.9.2018 ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Zeitleiste Regierungsübereinkommen 12/2017 Arbeitszeitrecht

Mehr

Lenk- und Ruhezeiten (ext. Portaris)

Lenk- und Ruhezeiten (ext. Portaris) Lenk- und Ruhezeiten (ext. Portaris) Allgemein Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr

Mehr

Arbeitszeitgesetz: ArbZG

Arbeitszeitgesetz: ArbZG Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 7 Arbeitszeitgesetz: ArbZG Kommentar von Dr. Dirk Neumann, Dr. Josef Biebl, J. Denecke 15., neubearbeitete Auflage Arbeitszeitgesetz: ArbZG Neumann / Biebl / Denecke

Mehr

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr Informationen für Fahrerinnen und Fahrer, die Personen oder Güter befördern Einleitung Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen dem Schutz der

Mehr

3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6

3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 2 von 6 3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Stellungnahme zur Änderung des Arbeitszeit-

Mehr

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006

2.3 Die wichtigsten Begriffe der VO (EG) Nr. 561/2006 24 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften Es ist sicherzustellen, dass der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen plombiert sind. vor Antritt

Mehr

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere

Mehr

5. Ruhezeit": jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

5. Ruhezeit: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann; Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Vom 20. Dezember 1985 (Abl. EG Nr. L 370 S. 1), berichtigt im Abl. EG Nr. L 206 S. 36 Der

Mehr

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018! Initiativantrag vom 16.6.208

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Das Wichtigste im Überblick

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Das Wichtigste im Überblick Sozialvorschriften im Straßenverkehr Das Wichtigste im Überblick Informationen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer, Beifahrer, Disponenten und Unternehmer im Güter- und Personenbeförderungsverkehr

Mehr

Jahrgang 1994 Ausgegeben am 14. Juni Stück

Jahrgang 1994 Ausgegeben am 14. Juni Stück 3765 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 14. Juni 1994 132. Stück 446. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes (NR: GP XVIII RV 1596 AB 1672 S. 166. BR: AB 4795 S. 587.) 446.

Mehr

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz

Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Mehr

Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt.

Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt. Erklärungen zu den Pausenregelungen, sowie zur Lenk- und Ruhezeit. Zusätzlich haben wir ein Rechenbeispiel zur 1/6-Regelung aufgeführt. Gerade bei der Anwendung der 1/6 Regelung gibt es oft Schwierigkeiten,

Mehr

Tarifvertrag über die besonderen Arbeitsbedingungen der Fahrer und Beifahrer im Werkfernverkehr

Tarifvertrag über die besonderen Arbeitsbedingungen der Fahrer und Beifahrer im Werkfernverkehr Tarifvertrag über die besonderen Arbeitsbedingungen der Fahrer und Beifahrer im Werkfernverkehr Zwischen der Vereinigung der Verbände der holz- und kunststoffverarbeitenden Wirtschaft in Baden-Württemberg,

Mehr

ABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen

ABSCHLUSSBERICHT. Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen ABSCHLUSSBERICHT Landesprojekt 2011: Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Großspeditionen IMPRESSUM Herausgeber: Bearbeitung: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Mehr

Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4

Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG Europäischen Parlaments und Rates über Mintbedingungen für die Durchführung der Verordnungen

Mehr

Arbeitszeitgesetz KOMMENTAR. von. DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und. DR. JOSEF BIEBL Richter am Bundesarbeitsgericht

Arbeitszeitgesetz KOMMENTAR. von. DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und. DR. JOSEF BIEBL Richter am Bundesarbeitsgericht Arbeitszeitgesetz KOMMENTAR von DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und DR. JOSEF BIEBL Richter am Bundesarbeitsgericht 16., neubearbeitete Auflage des von J. DENECKE begründeten

Mehr

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) Änderung vom 30. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Chauffeurverordnung

Mehr

Ruhe - Pause LENKER/LENKERINNEN. Grundsätzliche Bestimmungen VO-Fahrzeuge Sonstige Fahrzeuge

Ruhe - Pause LENKER/LENKERINNEN. Grundsätzliche Bestimmungen VO-Fahrzeuge Sonstige Fahrzeuge Ruhe - Pause LENKER/LENKERINNEN Grundsätzliche Bestimmungen VO-Fahrzeuge Sonstige Fahrzeuge Stand: Juni 2016 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

Mehr

Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten 3.1.3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 3 zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommes 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 (BGBl.

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage und politische Debatte. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage und politische Debatte. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage und politische Debatte 2009 Deutscher Bundestag Seite 2 Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr Aktuelle Rechtslage

Mehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sozialvorschriften im Straßenverkehr Das Wichtigste im Überblick Informationen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer, Beifahrer, Disponenten und Unternehmer im Güter- und Personenbeförderungsverkehr

Mehr

Mo Mo A E F FL I L PL SLO. *Feiertag in Bayern (Gemeinden mit überwiegend kath. Bevölkerung) + Saarland (kein Fahrverbot)

Mo Mo A E F FL I L PL SLO. *Feiertag in Bayern (Gemeinden mit überwiegend kath. Bevölkerung) + Saarland (kein Fahrverbot) 2008 August Fr 1 31 Sa 2 So 3 Mo 4 32 Di 5 Mi 6 Do 7 CZ D H HR I SK SLO F BAYERN BADEN-WURTTEMBERG BERLIN BRANDENBURG BREMEN NIEDERSACHSEN HAMBURG HESSEN MECKLENBURG-VORPOMMERN NORDRHEIN-WESTFALEN RHEINLAND-PFALZ

Mehr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:

Mehr

Vorwort 5 Einführung 6 Abkürzungen 12

Vorwort 5 Einführung 6 Abkürzungen 12 Vorwort 5 Einführung 6 Abkürzungen 12 Abschnitt 1 Grundlagen der Sozialvorschriften 15 1.1 Entwicklung und Zielsetzung 15 1.2 Die Bedeutung der Sozialvorschriften als Verkehrsvorschriften und ihre Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr

Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Merkblatt Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1

Mehr

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr

ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV. Bundesssparte Transport und Verkehr ARBEITSZEIT NEU AUSWIRKUNGEN AUF EINZELNE KOLLEKTIVVERTRÄGE KURZÜBERBLICK IM BEREICH DER BSTV Neue Rechtslage ab 1.9.2018 Verhältnis gesetzliche Neuregelungen zu -Bestimmungen Erstellt von: Bundessparte

Mehr

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche

Mehr

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht

Mehr