Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
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- Tristan Biermann
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1 Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
2 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Tageslenkzeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Höchstens 9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden Unverändert ndert Unterbrechungen Nach 4,5 Stunden Lenkzeit" mindestens 45 Minuten Unterbrechung Die Unterbrechung kann in Abschnitte von jeweils mindestens l5 Minuten aufgeteilt werden Unverändert, ndert, aber Aufteilungsmöglichkeit: glichkeit: zuerst 15 Minuten, dann 30 Minuten
3 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Wöchentliche Lenkzeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Durchschnittlich 45 Stunden (bisher keine explizite Regelung!) Höchstens 56 Stunden pro Woche Die in der EU Arbeitszeitrichtlinie festgelegte wöchentliche w Arbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden! (Beachte: Regelungen in Tarifverträgen!)
4 Die wöchentliche Lenkzeit wird auf maximal 56 Stunden beschränkt. Bisher waren bis zu 74 Stunden pro Woche möglich. ( 90 Stunden in der Doppelwoche bleibt bestehen!) Hinzu kommt nach Kommissionsangaben eine bereits in Kraft getretene Regelung, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Fahrer in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten darf (diese Regelung wird in Deutschland voraussichtlich am 01. September 2006 in Kraft treten). In Tarifverträgen besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Ausgleichszeitraumes auf 6 Monate. Unter Beachtung der 48 Stundenregel kann die Höchstarbeitszeit pro Woche auf 60 Stunden erhöht werden.
5 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Lenkzeit Doppelwoche Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Gesamtlenkzeit innerhalb zwei aufeinander folgender Wochen: Höchstens 90 Stunden (bisher keine explizite Regelung!) Unverändert ndert (jedoch explizite Wochenregelung)
6 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Aufteilung der täglichen Ruhezeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/ zusammenhängende ngende Stunden innerhalb von 24 Stunden 3 x pro Woche reduzierbar auf 9 Stunden, wenn Ausgleich in der folgenden Woche erfolgt. 11 zusammenhängende ngende Stunden innerhalb von 24 Stunden (regelmäßige tägliche Ruhezeit) Maximal 3 reduzierte Ruhezeiten von 9 Stunden zwischen zwei wöchentlichen w Ruhezeiten. Keine Ausgleichvorschrift mehr! Neu Bezeichnungen: regelmäß äßige tägliche t Ruhezeit - mindestens 11 Stunden reduzierte tägliche t Ruhezeit - mindestens 9, aber weniger als 11 Stunden
7 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Aufteilung der täglichen Ruhezeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Aufteilung innerhalb von 24 Stunden, wovon ein Abschnitt mindestens 8 Stunden betragen muss (Varianten 8+4; 8+3+1; 8+2+2; 9+3; 9+2+1) Aufteilung innerhalb von 24 Stunden in zwei Abschnitten möglich, Reihenfolge der Blöcke 3 Stunden und danach 9 Stunden (reduzierte tägliche t Ruhezeit)
8 Nochmals zur Klarstellung: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006).
9 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Aufteilung der täglichen Ruhezeit Zweifahrerbesatzung Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Mindestens 8 zusammenhängende ngende Stunden pro Fahrer während jedes 30 Stunden- Zeitraumes Mindestens 9 Stunden pro Fahrer innerhalb eines 30 Stunden-Zeitraumes nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
10 Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr. 3820/85 Wöchentliche Ruhezeit Ab 11. April 2007 gültig VO (EG) Nr. 561/2006 Grundsätzlich nach 6 Tageslenkzeiten 45 Stunden (incl. Tagesruhezeit) Verkürzungen: rzungen: - am Heimatstandort auf 36 Stunden - unterwegs auf 24 Stunden Dabei hat der Ausgleich vor Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende ngende Ruhezeit (angehängt ngt an eine 8-Stündige) zu erfolgen. Spätestens nach sechs 24-Stunden Stunden-Zeiträumen nach Ende der letzten wöchentlichen w Ruhezeit 45 Stunden (incl. Tagesruhezeit) (regelmäß äßige wöchentliche w Ruhezeit) Verkürzung rzung auf 24 h ( reduzierte wöchentliche w Ruhezeit ) Dabei hat der Ausgleich vor Ende der folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende ngende Ruhezeit (angehängt ngt an eine 9-Stündige) zu erfolgen. Darüber hinaus muss am Ende der zweiten Woche eine regelmäß äßige Ruhezeit von 45 Stunden gewährt werden (d.h.: regelmäß äßige RZ - regelmäß äßige RZ oder regelmäß äßige RZ - verkürzte rzte RZ - regelmäß äßige RZ)
11 Nach 21 wird im Arbeitszeitgesetz folgender 21a eingefügt: 21a Beschäftigung im Straßentransport (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206, S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bzw. (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
12 Erfasst werden damit im wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst.
13 (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
14 Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
15 (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
16 (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
17 (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden 1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2. abweichend von Absatz 4 sowie den 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gelten nicht. 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
18 (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
19 (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
20 . und die Privatfahrt über 7,5 t zgm Artikel 3 VO EG 561 / 2006 Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; ( im Umkehrschluss ) unterliegt dieser Verordnung ab 11. April 2007
21 Der Umkehrschluss ergibt dann zwangsweise, dass alle Fahrten mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen über 7,5t zgm (auch nichtgewerbliche, d.h. auch Privatfahrten) den Forderungen der o.g. Sozialvorschrift ab 11. April 2007 unterliegen (Lenk- und Ruhezeiten verbunden mit der notwendigen Nachweisführung).
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