ÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM

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1 ÄNDERUNGEN DER EU-SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR 1. ALLGEMEINES Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich der Sozialvorschriften, der Arbeitszeitbestimmungen und des Kontrollgerätes im Straßenverkehr abgeschlossen. Einerseits wurden bereits bestehende Vorschriften geändert, andererseits vollkommen neue Bestimmungen geschaffen. Die Änderungen bzw. Neuregelungen betreffen die Rechtsbereiche Arbeitnehmerschutzrecht und Verkehrsrecht weshalb auch Anpassungen der nationalen österreichischen Rechtsvorschriften (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz) erforderlich sind ARBEITNEHMERSCHUTZRECHT Im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechts wurde eine neue Richtlinie über die Arbeitszeit von Lenkern (RL 2002/15/EG) geschaffen, deren Umsetzung in Österreich mit Änderungen des Arbeitszeitgesetzes verbunden ist VERKEHRSRECHT Die Änderungen im Verkehrsrecht umfassen folgende Rechtsvorschriften: VO 3820/85 (Lenk-und Ruhezeitenverordnung) VO 3821/85 (Verordnung über das Kontrollgerät im Straßenverkehr) Beide Verordnungen wurden novelliert. Aus diesem Grund müssen das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz an den neuen Europarechtsstandard angeglichen werden. 2. ARBEITNEHMERSCHUTZRECHT Die neue EU-Richtlinie über die Arbeitszeit von Lenkern (RL 2002/15/EG) wurde bereits 2002 beschlossen und sollte bis 23. März 2005 in Österreich umgesetzt werden. Mit der notwendigen Änderung von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz wurde bis 2006 zugewartet, um in einem Schritt auch die Vorgaben der novellierten EU-VO 3820/85 und 3821/85 (Lenk-und Ruhezeitenverordnung, Kontrollgerätverordnung) berücksichtigen zu können INKRAFTTRETEN Die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes, mit welchen die EU-Richtlinie über die Arbeitszeit von Lenkern (RL 2002/15/EG) umgesetzt wird, treten voraussichtlich am in kraft.

2 2 Diejenigen Änderungen, welche die beiden EU-Verordnungen betreffen (Lenk-und Ruhezeitenverordnung, Kontrollgerätverordnung), treten am 11. April 2007 in kraft. Für die endgültige gesetzliche Umsetzung der geplanten Änderungen ist allerdings noch eine entsprechende parlamentarische Beschlussfassung notwendig INHALT DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE ARBEITSZEIT VON LENKERN WÖCHENTLICHE HÖCHSTARBEITSZEIT Die EU-Richtlinie schreibt eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Der Durchrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 4 Monate. Im Arbeitszeitgesetz wird die maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von derzeit 55 Stunden auf 48 Stunden reduziert. Der künftig festgelegte Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen kann durch den Kollektivvertrag aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf maximal 26 Wochen verlängert werden (bisher 52 Wochen). In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden (bisher 56 Stunden) erlaubt, wenn der Kollektivvertrag dies zulässt. In den Fällen der Arbeitsbereitschaft ist eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 55 Stunden möglich, soweit die Überschreitung der 48-Stundengrenze aus Zeiten der Arbeitsbereitschaft besteht und der Kollektivvertrag die Überschreitung zuläßt. Auch in diesen Fällen beträgt die Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen 60 Stunden und der Durchrechnungszeitraum maximal 26 Wochen. Im Arbeitszeitgesetz wird in einer Übergangsbestimmung geregelt, dass die bisherige, der alten Rechtslage entsprechende Regelung des Kollektivvertrages (Durchrechnungszeitraum 52 Wochen) durch gesetzliche Anordnung auf das nach den neuen Regeln noch zulässige Ausmaß (Durchrechnungszeitraum 26 Wochen) eingeschränkt wird ZUSAMMENRECHNUNG VON ARBEITSZEITEN Die Zusammenrechnung von Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ist im Arbeitszeitgesetz bereits derzeit geregelt. Neu ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lenker schriftlich zur Vorlage schriftlicher Aufzeichnungen jener Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern aufzufordern, die ihm nicht bereits aus der Fahrerkarte bekannt sind. Die schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers hat bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. beim erstmaligen Einsatz als Lenker zu erfolgen RUHEPAUSEN Bisher war im Arbeitszeitgesetz bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden generell eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde vorgeschrieben. Für Lenker von Kraftfahrzeugen gab es keine Sonderregelung. Neu ist, dass die Ruhepause von Lenkern den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechend bei einer Tagesarbeitszeit von 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten betragen muss.

3 3 Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten geteilt werden, wobei der erste Teil nach spätestens 6 Stunden einzuhalten ist. Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann der Kollektivvertrag eine Teilung der Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens 10 Minuten zulassen NACHTARBEIT In Umsetzung der EU-Richtlinie wird im Arbeitszeitgesetz die Nachtarbeit für Lenker neu geregelt. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr. Jede Tätigkeit in diesem Zeitraum ist grundsätzlich Nachtarbeit. Für Nachtarbeit gebührt dem Lenker innerhalb von 14 Tagen ein Ausgleich durch entsprechende Verlängerung einer Tages- oder Wochenruhezeit. An Tagen mit geleisteter Nachtarbeit ist die Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden begrenzt. Der Kollektivvertrag kann folgende Abweichungen von den neuen Nachtarbeitsbestimmungen festlegen: andere Dauer und Lage des Nachtzeitraumes Regelung einer Mindestdauer der Nachtarbeit Abweichung von der 10-Stunden-Grenze Verlängerung des 14-tägigen Ausgleichszeitraumes Alternative Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung der Sicherheit im Straßenverkehr INFORMATIONSPFLICHTEN In Umsetzung der EU-Richtlinie werden im Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz bestimmte Informationspflichten betreffend Arbeitsverhältnisse von Kraftfahrzeuglenkern neu geregelt. Der Dienstzettel bzw. schriftliche Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den derzeit vorgeschriebenen Mindestangaben auch einen Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten: Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen bzw. Regierungsübereinkommen Verordnung 3820/85 (bis ) bzw. Verordnung 561/2006 (ab ) Verordnung 3821/85 (Kontrollgerätverordnung) Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen. Verstöße gegen die vorgeschriebenen Zusatzangaben (Hinweise auf bestimmte Rechtsvorschriften) im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag bewirken eine Minderung oder einen gänzlichen Ausschluss von Schadenersatz- und Regressansprüchen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (außer der Verstoß war für den Schaden oder die Schadenshöhe ohne Bedeutung).

4 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR LENKER IM REGIONALEN KRAFTFAHRLINIENVERKEHR TÄGLICHE RUHEZEIT Der Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von maximal 50 km ist schon wie bisher auch von der neuen Lenk- und Ruhezeitenverordnung (VO 561/2006) ausgenommen. Durch Kollektivvertrag kann daher in Fortführung der bisherigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes an Tagen mit mindestens 12 Stunden Ruhezeit eine Teilung der täglichen Ruhezeit in einen Teil von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden und die übrigen Teile von mindestens 1 Stunde zugelassen werden. Auch die bisherige Ermächtigung zur kollektivvertraglichen Regelung einer reduzierten täglichen Ruhezeit (3 x pro Woche mind. 9 Stunden, sofern bis zum Ende der folgenden Woche die Verkürzung durch eine zusätzliche Ruhezeit ausgeglichen wird) bleibt für den Kraftfahrlinienverkehr aufrecht LENKPAUSE Nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Der Kollektivvertrag hat für die Regelung der Lenkpause folgende Möglichkeiten: Mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten (bei Beginn des letzten Teiles darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein), oder Je eine Lenkpause von mindestens 15 und mindestens 30 Minuten (bei Beginn der zweiten Lenkpause darf die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten sein), oder Mehrere Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten (Gesamtdauer muss mindestens 1/6 der fahrplanmäßigen Lenkzeit betragen), oder Eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden WÖCHENTLICHE RUHEZEIT Wenn durch Kollektivvertrag eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit mehr als zweimal pro Woche auf 9 Stunden, oder der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde, gilt für die wöchentliche Ruhezeit die bisherige Bestimmung des Arbeitsruhegesetzes weiter. Der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben hat von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt daher grundsätzlich 45 Stunden, mit Verkürzungsmöglichkeit auf 36 Stunden, oder Verkürzungsmöglichkeit durch Kollektivvertrag auf 24 Stunden außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder Heimatortes des Lenkers

5 5 Jede Verkürzung ist durch eine Ausgleichsruhezeit vor Ende der auf die Verkürzungswoche folgenden dritten Woche auszugleichen, und zwar gemeinsam mit einer anderen mindestens 8-stündigen Ruhezeit. Der Ausgleich hat über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers zu erfolgen. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens 6 Tage liegen. 3. VORSCHAU AUF DIE ÄNDERUNGEN IM VERKEHRSRECHT 3.1. LENK- UND RUHEZEITENVERORDNUNG Die europäische Lenk-und Ruhezeitenverordnung 3820/85 wurde nach mehrjähriger Verhandlungsdauer im Februar 2006 geändert. Die neue Verordnung 561/2006 wurde am 11. April 2006 veröffentlicht und tritt am 11. April 2007 in Kraft, ausgenommen diejenigen Bestimmungen, die das digitale Kontrollgerät betreffen und bereits am 1. Mai 2006 in Kraft treten. Zielsetzung der Änderungen ist die Verbesserung der sozialen Bedingungen der Lenker sowie der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr. Die neue EU-Verordnung erfordert gewisse Änderungen im österreichischen Arbeitszeitund Arbeitsruhegesetz. Da die Verordnung in Zukunft keine strengeren nationalen Bestimmungen mehr erlaubt, ist ihr gesamter Inhalt in Österreich unmittelbar anzuwenden. Die bisherige Technik des Arbeitszeitgesetzes, eine Angleichung an das flexiblere Niveau der Verordnung den Kollektivverträgen zu überlassen, wird daher nicht mehr angewendet INHALT DER NEUEN VERORDNUNG BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Der bisherige Katalog der in der Verordnung verwendeten Begriffe und Begriffsbestimmungen wird erweitert. Ziel dieser Erweiterung ist die umfassende Definition aller wesentlichen Begriffe, um die Auslegung zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten. Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Beförderung im Straßenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs. "Kraftfahrzeug" jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen. "Fahrer" jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es als Bestandteil seiner Pflichten gegebenenfalls lenken zu können. "Fahrtunterbrechung" jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;

6 6 "andere Arbeiten" alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als "Arbeitszeit" definierten Tätigkeiten (z.b. Be- und Entladen, Reinigung und technische Wartung, behördliche Formalitäten Zoll, Polizei etc. Ladungssicherung) mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors. "Ruhepause" jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. "tägliche Ruhezeit" den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmäßige tägliche Ruhezeit" und eine "reduzierte tägliche Ruhezeit" umfasst. "regelmäßige tägliche Ruhezeit" eine Ruhepause von mindestens elf Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden umfassen muss. "reduzierte tägliche Ruhezeit" eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als elf Stunden. "wöchentliche Ruhezeit" den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und die eine "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" und eine "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" umfasst. - "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden; - "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann. "Woche" den Zeitraum zwischen Montag Uhr und Sonntag Uhr. "Tageslenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. "Wochenlenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN Lenkzeit täglich ALT 9 h täglich 2 x pro Woche 10 h NEU 9 h täglich 2 x pro Woche 10 h Lenkzeit 90 h in 2 Wochen 90 h in 2 Wochen

7 7 wöchentlich (indirekt: max. 56 h in 1 Woche) 56 h wöchentliche Lenkzeit zu beachten: AZG durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 h (bei Arbeitsbereitschaft bis zu 55 h) Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen 60 h Durchrechnung: 17 Wochen durch Kollektivvertrag max. 26 Wochen Lenkpausen Nach 4½ h 45 Minuten, Teilung der Pause in jeweils mind. 15 Minuten Nach 4½ h 45 Minuten, Teilung der Pause: 1. Pause mind. 15 Minuten 2. Pause mind. 30 Minuten Tägliche Ruhezeit Innerhalb 24 h -> 11 zusammenhängende Stunden, bei 12 h -> Teilung möglich, ein Teil mind. 8 h Innerhalb 24 h -> 11 zusammenhängende Stunden, Teilung möglich: 1. Teil mind. 3 h 2. Teil mind. 9 h Reduzierte tägliche Ruhezeit Wöchentliche Ruhezeit Reduzierte wöchentliche Ruhezeit Grenzüberschreitender Personenverkehr ausgenommen Kraftfahrlinienverkehr 3 x pro Woche mind. 9 h sofern bis zum Ende der folgenden Woche die Verkürzung durch eine zusätzliche Ruhezeit ausgeglichen wird Ununterbrochene Ruhezeit von 45 h 36 h am Standort des Fahrzeuges oder Heimatort des Fahrers oder 24 h an anderen Orten Spätester Beginn: nach 6 Tageslenkzeiten bzw. nach dem Ende des 6. Tages, falls die Gesamtdauer der Lenkzeiten nicht die Dauer von 6 Tageslenkzeiten überschreitet. nach 12 Tageslenkzeiten bzw. nach dem Ende des 12. Tages, falls die Gesamtdauer der Lenkzeiten nicht die Dauer von 12 Tageslenkzeiten überschreitet. Ausgleich: vor dem Ende der dritten Woche, die auf die betreffende Woche folgt. Jeder Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche 3 x pro Woche min. 9 h, aber weniger als 11 h, keine Ausgleichszeiten!!! Ununterbrochene Ruhezeit von 45 h Weniger als 45 h aber mind. 24 h Spätester Beginn: am Ende von sechs 24 h-zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. In zwei aufeinander folgenden Wochen: entweder Zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mind. 24 h Ausgleich vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche. Jeder Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden angehängt

8 8 Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter 2-Fahrer-Besetzung Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung Ruhezeit muss an eine andere Ruhezeit von mindestens acht Stunden angehängt werden. Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem der Fahrer gefahren ist Während jedes Zeitraumes von 30 Stunden, in dem sich mindestens 2 Fahrer im Fahrzeug befinden, muss jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt werden. Schaublätter der laufenden Woche und die Schaublätter der vorausgehenden 15 Tage (Ab 1. Jänner 2008 wird der Zeitraum auf 28 Tage ausgedehnt.) Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer muss Innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden haben Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Liniestrecke nicht mehr als 50 km beträgt 3.2. VERORDNUNG DIGITALES KONTROLLGERÄT Der ursprünglich mit geplante Zeitpunkt für die verpflichtende Ausrüstung von Neufahrzeugen mit dem digitalen Kontrollgerät wurde wegen technischer Schwierigkeiten mehrmals verschoben. Die neue Verordnung über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO 3821/85 - digitales Kontrollgerät) tritt nun endgültig am 1. Mai 2006 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen daher kontrollgerätpflichtige Neufahrzeuge nur mehr mit einem digitalen Kontrollgerät erstmals zum Verkehr zugelassen werden WICHTIGE PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS FAHRERKARTE, UNTERNEHMENSKARTE Jeder Lenker mit Hauptwohnsitz in Österreich benötigt für das Lenken eines mit digitalem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeuges eine persönliche Fahrerkarte. Die Fahrerkarte ist vom Lenker zu beantragen. Unternehmer und Lenker sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte. Das Unternehmen hat für eine ausreichende Beantragung von Fahrerkarten durch die Lenker sowie die Unternehmenskarte zu sorgen.

9 ORDNUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG DES KONTROLLGERÄTES Der Arbeitgeber hat für eine ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte durch die Lenker zu sorgen. Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ausreichende und nachweisliche Schulung der Lenker (ca. 4-6 Stunden) Aushändigung einer Bedienungsanleitung für das digitale Kontrollgerät Ausstattung des Kontrollgerätes mit ausreichendem Papier für den Drucker Sofortige Reparatur des Kontrollgerätes bei einem Defekt DATEN-DOWNLOAD Der Arbeitgeber hat die im Kontrollgerät und auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten regelmäßig herunterzuladen ( Downloading ) und auf einen externen Datenträger zu übertragen. Von allen übertragenen Daten sind unverzüglich Sicherungskopien anzufertigen und auf einem eigenen Datenträger aufzubewahren. Die heruntergeladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Kleinbetriebe ohne die notwendige EDV-Ausstattung können diesen Verpflichtungen durch Beauftragung eines EDV-Dienstleistungsbetriebes oder einer entsprechend ausgerüsteten Kfz-Werkstätte nachkommen. Für das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten aus dem Kontrollgerät sind folgende Zeitabstände bzw. Zeitpunkte vorgeschrieben: Spätestens alle 3 Monate Unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges bei Inhaberwechsel Nach Kenntnis von der behördlichen Aufhebung der Zulassung Unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges Unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgerätes Bei Kenntnis vom Defekt einer Fahrerkarte Für das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrerkarte sind folgende Zeitabstände bzw. Zeitpunkte vorgeschrieben: Spätestens alle 28 Tage Unmittelbar vor Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses Unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte Die Wiedergabe der heruntergeladenen und gespeicherten Daten muss jederzeit grundsätzlich elektronisch möglich sein, auf Verlangen der Behörde (Arbeitsinspektorat) ist auch ein Ausdruck zu erstellen AUFZEICHNUNGS-UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHT Die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät müssen 365 Tage gespeichert und zugänglich bleiben. Der Arbeitgeber hat sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen der Lenker (Daten und Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und von der Fahrerkarte, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher und alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen) 2 Jahre lang aufzubewahren.

10 WICHTIGE PFLICHTEN DES LENKERS MITFÜHRUNGSPFLICHT Lenker eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät müssen folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen: alle Schaublätter alle Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.b. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes), für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage (ab dem 1. Jänner Tage), die Fahrerkarte Lenker eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät müssen folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen: alle Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.b. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes), alle Schaublätter, wenn während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage (ab dem 1. Jänner Tage)ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wurde, für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage (ab dem 1. Jänner Tage), die Fahrerkarte BETRIEBSSTÖRUNG ODER FEHLFUNKTION DES KONTROLLGERÄTES Im Fall einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der Lenker auf dem Schaublatt, oder auf einem separaten Beiblatt zum Schaublatt oder zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten: Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte VERLUST, DIEBSTAHL, BESCHÄDIGUNG, FEHLFUNKTION DER FAHRERKARTE Der Lenker muss vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug ausdrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes vermerken: Name des Lenkers Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für den selben oder einen anderen Arbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten)

11 11 Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen: Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte Der Lenker muss den Verlust der Fahrerkarte der zuständigen nationalen Behörde, die die Fahrerkarte ausgestellt hat, melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen begründeten Antrag (inklusive Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige) auf Ersatz der Fahrerkarte stellen. Die ausstellende Behörde stellt innerhalb von 5 Werktagen nach Antragseingang eine Ersatzkarte aus KONTROLLEN Am Tag der Veröffentlichung der Verordnung 561/2006 wurde auch die Richtlinie 2006/22 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung 3820/85 und 3821/85 kundgemacht. Diese als Kontrollrichtlinie bezeichnete Rechtsnorm tritt ebenfalls am 1. Mai 2006 in Kraft, wobei die Mitgliedsstaaten bis 1. April 2007 Zeit zur Umsetzung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben. Die Mitgliedsstaaten errichten ein System angemessener und regelmäßiger Kontrollen sowohl auf der Straße, als auch auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen. Diese Kontrollen sollen so gestaltet sein, dass jährlich ein repräsentativer Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge erreicht wird. Termine Kontrolle 1) davon auf der Straße 2) davon auf dem Betriebsgelände 3) % mindestens 15 % mindestens 30 % % mindestens 30 % mindestens 50 % % mindestens 30 % mindestens 50 % kann auf 4 % erhöht werden 1) Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Mai % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten. 2) Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist. 3) Bei der Planung von Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen berücksichtigt. Sie werden auch durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder (EWG) Nr. 3821/85 festgestellt wurden. Weiters werden Unternehmen in einem System der Risikoeinstufung erfasst, die sich auf die Anzahl und Schwere der von einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße stützt. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft. Im Sinn der Richtlinie werden vor allem

12 12 Überschreitungen der maximalen Tages- und Wochenlenkzeit, Unterschreitungen der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkpausen, Nichteinhaltung der Anforderung gemäß der Verordnung Nr. 3821/85 beim Einbau eines Fahrtenschreibers als Verstöße angesehen. Stand: 2006/5

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