Änderung im Fahrpersonalrecht

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1 Änderung im Fahrpersonalrecht Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8 Abs. 6 und 8 Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gewerbeaufsicht West 1

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3 Ruhezeiten im Einfahrerbetrieb tägliche Ruhezeit im 24 Stunden-Zeitraum regelmäßige tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden oder Stunden reduzierte tägliche Ruhezeit mindestens 9 Stunden (< 11 Stunden) maximal 3 zwischen 2 wöchentliche Ruhezeiten wöchentliche Ruhezeit spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen in 2 aufeinander folgenden Wochen mind. 2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder 1 regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und 1 reduzierte wöchentliche Ruhezeit regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden reduzierte wöchentliche Ruhezeit mindestens 24 Stunden (< 45 Stunden) Reduzierung ist im Stück in 3 Wochen i.v.m. Ruhezeit von mindestens 9 Stunden auszugleichen (Reduzierung + Ruhezeit) 3

4 Ruhezeiten im Fahrzeug Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 Wann möglich? geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer täglichen Ruhezeiten und reduziertenwöchentlichen Ruhezeiten nicht am Standort Fahrzeug darf nicht fahren der Fahrer sich hierfür entscheidet 4

5 Urteil des EuGH (C 102/16 v ) belgischer Rechtsstreit eingegangen am Ergebnisse: Auslegung VO (EG) Nr. 561/2006 nach Zielsetzung und Inhalt, damit Verbot der regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeit im Fahrzeug und Rechtmäßigkeit der Ahndung der Verstöße Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Verstöße gegen diese Verordnung zu sanktionieren (Ahndung nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln und nach Art und Schwere gleichartigen Verstöße) 5

6 FPersG(Fassung ) Bundesrat Drucksache 205/17 vom mit aufrüttelnden 5-seitigem Schreiben an die Bundesregierung Integration in bestehende Bußgeldvorschriften durch Ergänzung 8a Abs. 1 (Unternehmer) und Abs. 2 (Fahrer) FPersG Beispiel bei Vorsatz für fehlende 45 Stunden regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach LV 48 Nr. 111 : Fahrer: 45 x 60 = 2700 Unternehmer: 45 x 180 =

7 FPersG(Fassung ) 8a Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 2.nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden, Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird. 7

8 FPersG(Fassung ) 8a Bußgeldvorschriften (2)Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält, Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird. 8

9 FPersG(Fassung ) (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde. Bußgelder ergeben sich aus der LV 48 (LASI Feb. 2017). In der Regel zahlt der Fahrer 1/3 des Unternehmerbeitrages. 9

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