3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)
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- Martin Braun
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1 3 Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung der Volksfeste der Stadt Landau in der Pfalz (Volksfestsatzung) Der Stadtrat hat am aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 153) folgende Satzung beschlossen: *)**) * geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit **geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft ab
2 2 1 Geltungsbereich (1) Diese Volksfestsatzung gilt für die von der Stadt Landau i.d.pf. jährlich veranstalteten Volksfeste im Sinne des 60 b der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere für den "Maimarkt", den "Herbstmarkt" und die Kirchweihen der Landauer Stadtteile. (2) Die Stadt Landau i.d.pf. betreibt die Volksfeste als festgesetzte Märkte. 2 Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz Die Volksfeste werden nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz in Festsetzungsanordnungen festgelegt. 3 Marktaufsicht (1) Die Volksfeste unterliegen der Marktaufsicht der Stadtverwaltung. (2) Die Weisungen der Marktaufsicht sind zu befolgen. (3) Die Beauftragten der Marktaufsicht haben jederzeit Zutritt zu den Geschäften und Ständen der Anbieter. (4) Die Marktaufsicht kann in Sonderfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. 4 Einschränkung des Gemeingebrauchs Der Gemeingebrauch an den durch die Volksfeste belegten öffentlichen Straßen und Plätze ist für die Dauer der Volksfeste sowie ihres Auf- und Abbaus entsprechend eingeschränkt.
3 Auf- und Abbau (1) Mit dem Aufbau der Stände kann frühestens 1 Woche und muss grundsätzlich spätestens 2 Tage vor Beginn des Volksfestes begonnen werden. (2) Der Geschäftsaufbau muss grundsätzlich spätestens bis Uhr des Tages vor Beginn des Volksfestes beendet sein. (3) Vorbauten mit Ausnahme von Dächern dürfen die Grenzen des zugewiesenen Standplatzes nicht überschreiten. (4) Wohn- und Versorgungswagen sowie Pack- und Gerätewagen sind nach den Weisungen der Marktaufsicht aufzustellen. (5) Der Beginn des Abbaus der Geschäfte oder Stände vor Beendigung des Volksfestes ist grundsätzlich nicht zulässig. (6) Die Standplätze müssen spätestens 3 Tage nach Beendigung des Volksfestes geräumt sein.
4 4 10 Betrieb der Geschäfte (1) Die Geschäfte müssen während der Öffnungszeiten grundsätzlich betrieben und bei Dunkelheit voll beleuchtet werden; im übrigen müssen sie geschlossen gehalten werden. (2) Während der Dauer des Feuerwerks ist die Hauptbeleuchtung auszuschalten. (3) Die Waren- und Leistungspreise dürfen während der Dauer des Volksfestes grundsätzlich nicht geändert werden. Dies gilt nicht für den " Tag der Sonderangebote" und für den "Familientag", an dem die Leistungspreise mindestens auf 50 % zu ermäßigen sind. 11 Sicherheit und Ordnung (1) Jeder hat sich auf den Volksfesten so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört oder behindert wird, dass niemand geschädigt oder belästigt wird und dass auch unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. (2) Es ist verboten, auf den Volksfesten Fahrzeuge aller Art mitzuführen oder abzustellen. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, für Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie für Warenanlieferungen bis Uhr. 12 Reinhaltung der Volksfeste (1) Jeder Anbieter ist für die Sauberkeit des ihm überlassenen Standplatzes verantwortlich. (2) Die Durchgänge zwischen den Standplätzen sind von den Anbietern jeweils bis zur Mitte verkehrssicher zu halten.
5 5 13 Haftung (1) Die Stadt Landau i.d.pf. haftet gegenüber Anbietern und Besuchern nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung der Stadt wegen Ausfall, Verkürzung oder Verlegung des Volksfestes ist ausgeschlossen. (2) Der Anbieter ist verpflichtet, die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, dem Abbau seines Geschäfts und wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht werden. (3) Der Anbieter hat hierfür eine seinem Betrieb entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen den Versicherungsschein und die zeitlich gültige Versicherungsbestätigung der Marktaufsicht vorzulegen
6 6 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 der GemO für Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a), b), c) entgegen 9 Abs. 3 die Grenzen des zugewiesenen Standplatzes durch Vorbauten überschreitet, d) entgegen 9 Abs. 5 sein Geschäft oder seinen Stand vorzeitig abbaut, e) entgegen 11 Abs. 1 sich auf den Volksfesten so verhält, dass der Marktverkehr gestört oder behindert wird, jemand geschädigt oder belästigt wird oder unbeteiligte Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden, f) entgegen 11 Abs. 2 auf den Volksfesten Fahrzeuge aller Art mitführt oder abstellt, g) entgegen 12 Abs. 2 die Durchgänge zwischen den Standplätzen jeweils bis zu deren Mitte nicht verkehrssicher hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß 24 Abs. 5 GemO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00, im Falle fahrlässigen Handelns bis zu 2.500,00 geahndet werden. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene verwarnt und von ihm ein Verwarnungsgeld von 5,00-75,00 erhoben werden ( 56, 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
7 7 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Landau in der Pfalz, Die Stadtverwaltung: (Dr. Wolff) Oberbürgermeister
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