Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
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- Timo Acker
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1 Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 530) und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom (Amtsblatt S. 530) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ensdorf folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1. Abschnitt Steuerpflicht 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Steuerhaftung 1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Amt für Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Ensdorf gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 2 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich a) für den ersten Hund 60,00 EURO b) für den zweiten Hund 90,00 EURO c) für den dritten und jeden weiteren Hund 150,00 EURO Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
2 Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 2 II. Abschnitt Steuervergünstigungen 3 Steuerbefreiung 1. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Ensdorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. 2. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. 3. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten, wenn die Unterhaltungskosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 4 Allgemeine Steuerermäßigung 1. Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für a) Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Jagd- und Fährtenhunde, die die für diese Hundearten von der entsprechenden Fachgruppe vorgeschriebene Prüfung gegen Vorlage eines Prüfungszeugnisses mit Erfolg abgelegt haben. b) für die ersten 24 Monate, für Hunde, die aus dem Tierheim an den Eigentümer übermittelt bzw. von dort übernommen wurden. Steuer verlangen. 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 1. Eine Steuerbefreiung nach 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Bei Schutzhunden muss der Hundehalter auf Grund besonderer Umstände ein gesteigertes Schutzbedürfnis nachweisen.
3 Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 3 2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Ensdorf zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. 3. Über die Steuerbefreiung oder ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Ensdorf schriftlich anzuzeigen. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Nr.3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 3. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 2. Die Steuer wird erstmalig nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. 3. Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
4 Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 4 8 Sicherung und Überwachung der Steuer 1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des 1 Nr. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 6 Nr. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. 2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Ensdorf abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 3. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 (1) Nr.3a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 93 Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. 4. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet ( 12 (1) Nr. 3a des Kommunalenabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 93 Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 9 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne des 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) als Hundehalter entgegen 5 Nr. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, b) als Hundehalter entgegen 8 Nr. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, c) als Hundehalter entgegen 8 Nr. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, d) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 8 Nr. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5 Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 5 e) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 8 Nr.5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. 2. Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO und Ersatzvornahme des Verpflichteten gemäß den geltenden Bestimmungen angedroht werden. 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Hundesteuersatzung der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 6. Änderung vom 07.12.2015 1 Steuergegenstand / Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Gemeinde Weyhe
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Hundesteuersatzung 6DW]XQJGHU*HPHLQGH7HOWRZ EHUGLH(UKHEXQJHLQHU+XQGHVWHXHU +XQGHVWHXHUVDW]XQJ
6DW]XQJGHU*HPHLQGH7HOWRZ EHUGLH(UKHEXQJHLQHU+XQGHVWHXHU +XQGHVWHXHUVDW]XQJ Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 18.12.2001 (GVBI. I S. 298), in der jeweils gültigen
Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund
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Hundesteuer-Satzung der Gemeinde Wachtberg vom
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GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
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