Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Walluf im Rheingau. 1 Steuergegenstand
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- Andrea Dresdner
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1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I Seite 119), der 1, 2, und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I Seite 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I Seite 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Walluf in ihrer Sitzung vom 24. November 2011 die folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Walluf im Rheingau 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Hundesteuer Seite 1 von 5
2 Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 62,40 für den zweiten Hund 108,00 für den dritten und jeden weiteren Hund 180,00. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 900. (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in Gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen. Hundesteuer Seite 2 von 5
3 Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano. 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen. (3) Für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 30 v. H. des Steuersatzes ermäßigt. (4) Hunde aus einem Tierheim sind auch nach der Gebührenbefreiung von 6, Abs.2 wie ein Ersthund zu besteuern. Hundesteuer Seite 3 von 5 8
4 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden. 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder Geburt bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wo chen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Hundesteuer Seite 4 von 5
5 (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben. (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. Hundesteuer Seite 5 von 5 12 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Der Gemeindevorstand Walluf im Rheingau 25. November 2011 gez. ManfredKohl Bürgermeister
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im Gebiet der Gemeinde Nieste
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Nieste Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fulda - Hundesteuersatzung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fulda - Hundesteuersatzung (Satzung in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Freiensteinau in der Fassung der 2. Änderungssatzung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Freiensteinau in der Fassung der 2. Änderungssatzung Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Neu-Anspach in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Neu-Anspach in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.12.2016 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Niestetal Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Niestetal wurde in der Ursprungsform am 26. März 2009
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Waldkappel
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Waldkappel Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
Satzung über die Hundesteuer der Gemeinde Schmitten/Taunus
Satzung über die Hundesteuer der Gemeinde Schmitten/Taunus aktualisierte Fassung (mit Änderungen 1 2) Stand 01.01.2002 - Rechtsgrundlagen: 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Echzell
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBl. I S. 214) sowie der 1, 2 und 7
Satzung über die Hundesteuer. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bürstadt. 1 Steuergegenstand
Az.: 961-70 Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998
1 Steuergegenstand 2. 2 Steuerpflicht und Haftung 2. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 2. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 3
Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben und Steuern im Gebiet der Stadt Karben Seite 1 Steuergegenstand 2 2 Steuerpflicht und Haftung 2 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 2 4 Erhebungszeitraum, Entstehung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Wabern (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Wabern (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. November 2014 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim (amtlich bekannt gemacht am 19. Dezember 2009) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Eichenzell
Lesefassung Bei der vorliegenden Version handelt es sich um eine nichtamtliche Lesefassung, in der die Änderungen eingearbeitet sind. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist weiterhin nur die von der
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER GEMEINDE EDERMÜNDE
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER GEMEINDE EDERMÜNDE Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Endbach
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt
Satzung über die Hundesteuer. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hüttenberg. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz am 18. Juli 2014 (GVBl. I, S. 178) sowie
Wie man einen Hundesteuer besteuert
S T E INBACHER ST A D TR ECHT - 6 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus) Hundesteuersatzung in der Fassung des III. Nachtrags Satzung über die Erhebung einer
Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Universitätsstadt Marburg
20/3 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Universitätsstadt Marburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005, zuletzt geändert durch Gesetz
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Mühlheim am Main. (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Mühlheim am Main (Hundesteuersatzung) 18.09 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht
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Hundesteuersatzung 9.3 Hundesteuersatzung der Stadt Büdingen von 99-03-19 (KA von 99-03-24), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Januar 2019 (KA von 19-02-02). S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b
S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bensheim
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der 1, 2 und 7 des Gesetzes
Az.: 9.2. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Mühltal (Hundesteuersatzung)
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.1998 (GVBl. I S. 567), der 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-910 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand Seite 3 2 Steuerpflicht und Haftung