Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kriftel
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- Heinrich Frank
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1 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kriftel Aufgrund 1. der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), 2. des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 405) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriftel in ihrer Sitzung am 17. Dezember 1998 folgende beschlossen: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kriftel 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3
2 2 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund für den zweiten Hund für den dritten und jeden weiteren Hund 108,00 DM 162,00 DM 216,00 DM (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 1.200,00 DM. (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen. Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Grup-
3 3 pen sowie deren Kreuzung untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espaniol und Mastino Napoletano. 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. c) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des 3. Monats nach Erwerb. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Einfamilienhäusern benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
4 4 1. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 2. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November fällig. Auf Antrag kann die Steuer zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag entrichtet werden. 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Gemeinde gibt alle drei Jahre neue Hundesteuermarken aus. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurück-
5 5 zugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. 12 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet in Sinne des 10 Abs Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 29. Dezember 1981 außer Kraft Kriftel, 18. Dezember 1998 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kriftel Bekanntmachungshinweis: L.S. gez. Dünte Bürgermeister Öffentlich bekanntgemacht in der Wochenzeitung Krifteler Nachrichten Ausgabe vom 23. Dezember 1998 Öffentliche Bekanntmachung Nr. 153/XII/1998
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7 Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kriftel siehe: Artikelsatzung der Gemeinde Kriftel zur Einführung des EURO - Euroeinführungssatzung - (ESS) - Trennblatt 45 Artikel 18, Seite 29
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2.1 Seite Hundesteuersatzung
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)
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Satzung. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Edesheim. vom 30. März 2012
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SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER A HUNDESTEUER IN DER GEMEINDE SCHÖNAICH Seite 001
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Gemeinde Ketsch 968.11. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)
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Gemeinde Oberboihingen Landkreis Esslingen. S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Oberboihingen (Hundesteuersatzung)
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Weil im Schönbuch
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Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012
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Hundesteuersatzung der Stadt Rees vom 17. Dezember einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am:
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Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer. in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald
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Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006
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GEMEINDE DENKENDORF. - Kreis Esslingen - S A T Z U N G
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Buchen (Odenwald) i.d.f. vom 9. Dezember 2003
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Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuersätze zum
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Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangelt
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Hundesteuersatzung. der Stadt Haltern am See
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