Stadtrecht der Stadt Mannheim

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1 5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom ( Gbl S.29 ) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom ( Gbl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Mannheim am folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien 1 Rechtsform/ Anwendungsbereich (1) Die Stadt Mannheim betreibt die Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien als öffentliche Einrichtung in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge sind die von der Stadt Mannheim zur Unterbringung von obdachlosen Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien und ihren Familienangehörigen zur Verfügung gestellten Gebäude, Wohnungen und Räume mit Ausnahme der in Abs. 3, Satz 3 genannten Unterkünfte. (3) Die Unterkünfte dienen zur Aufnahme von Flüchtlingen, die obdachlos sind, oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden. Die Einweisung und Umsetzung erfolgt auf der Grundlage des Polizeigesetzes Baden- Württemberg. Die Satzung gilt nicht für die städtischen Ersatzwohnungen für Obdachlose, die nicht zu dem in 1 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, sowie für Unterkünfte in Beherbergungsunternehmen. II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. (2) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 1

2 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Einzugs. (2) Das Benutzungsverhältnis endet grundsätzlich mit der Räumung der Unterkunft gem. 7 dieser Satzung. (3) Ohne Einwilligung des Benutzers ist eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen jederzeit möglich: 1. wenn dem Bewohner seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, gleich aus welchem Rechtsgrund entzogen wird; 2. wenn der Bewohner Satzungsbestimmungen nicht einhält und /oder gegen die Hausordnung nachhaltig verstößt; 3. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (4) Die Stadt ist berechtigt, Benutzer ohne deren Einwilligung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb einer Unterkunft oder von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft im Gemeindegebiet umzusetzen. 4 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die Benutzer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung sowie ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln. (3) Die Benutzer sind verpflichtet, die Stadt oder deren Beauftragte unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Instandhaltungsarbeiten werden von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführt. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel im Namen und auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 5 Hausordnung (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. ( 2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Haus und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen und - einrichtungen können die Stadt oder deren Beauftragte besondere Hausordnungen erlassen. Der Benutzer hat den im Rahmen der Satzung und der Hausordnung erlassenen Anordnung der Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Folge zu leisten. 2

3 6 Betreten der Unterkunft Die Mitarbeiter der Stadt oder deren Beauftragte sind jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Zimmer zu betreten. Die Belange der Bewohner sind hierbei in größtmöglichem Umfang zu wahren. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck haben die Stadt oder deren Beauftragte Wohnungs- bzw. Zimmerschlüssel. 7 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft einschl. der überlassenen Einrichtungsgegenstände vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben. Alle Schlüssel sind an die Stadt oder deren Beauftragte herauszugeben. 8 Haftung (1) Benutzer haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. (2) Benutzer haften ferner für alle Schäden, die der Stadt dadurch entstehen, daß die Benutzer die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben haben. (3) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Stadt auf Kosten der Benutzer beseitigen lassen. (4) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe, Bediensteten und Beauftragten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. 9 Verwaltungszwang Kommt ein Benutzer Anordnungen von Vertretern der Stadt oder deren Beauftragten im Rahmen dieser Satzung nicht nach, kann die Stadt die Vollziehung der verfügten Maßnahme nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LVwVG) nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. 3

4 III. Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien 10 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Unterkunft, soweit die Kosten der Unterkunft nicht über den Träger der Sozialhilfe abzurechnen sind. 11 Gebührenhöhe und Gebührenmaßstab Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine monatliche Gebühr entsprechend dem Gebührenverzeichnis erhoben, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Bemessungsgrad für die Höhe der Benutzungsgebühr sind die der Stadt Mannheim durch den Betrieb der Unterkünfte entstehenden Kosten im Verhältnis zu der Anzahl der belegten Bettplätze. Sofern die untergebrachten Personen unter 3-6 Asylbewerberleistungsgesetz ( AsybLG) fallen, gelten die in 7 Abs.1, Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gesetzlich festgelegten Pauschalen. 12 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tage der endgültigen und ordnungsgemäßen Räumung gem. 3 Abs. 2, 7 dieser Satzung. (2) Beginnt die Gebührenpflicht vor dem 15. eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den gesamten Kalendermonat. Beginnt die Gebührenpflicht am 15. eines Kalendermonats oder später, so entsteht die Gebührenschuld für den halben Kalendermonat. Endet die Gebührenpflicht vor dem 15. eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den halben Kalendermonat. Endet die Gebührenpflicht am 15. eines Kalendermonats oder später, so entsteht die Gebührenschuld für den gesamten Kalendermonat. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren, entsprechend Abs. 2, vollständig zu entrichten 4

5 13 Festsetzung und Fälligkeit Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und nach dessen Maßgabe fällig. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 5

6 Gebührenverzeichnis zur Flüchtlinge in der Fassung vom Benutzungsgebühren 1. Die Benutzungsgebühren nach 11 der Satzung betragen 177,14 monatlich/ Benutzer für Unterkünfte mit Gemeinschaftseinrichtungen ( Gemeinschaftsküche und Gemeinschaftsbad) 150,91 monatlich/ Benutzer für Unterkünfte mit einer Gemeinschaftseinrichtung (Gemeinschaftsküche oder Gemeinschaftsbad) 178,69 monatlich/ Benutzer für Unterkünfte ohne Gemeinschaftseinrichtungen 2. Die Summe der Benutzungsgebühr beträgt für Ehepaare und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mehr als 1 Kind und die dazugehörenden Kinder höchstens 531,74 monatlich. Die Benutzungsgebühr für Ehepaare und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mehr als 1 Kind wurde auf einen Höchstbetrag begrenzt, da die sozialhilferechtlich zulässige Miete für einen 4- Personenhaushalt zuzüglich Heizkosten und Möblierungspauschale 532,25 monatlich beträgt. 6

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 5.21 Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000

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