Buß- und Verwarnungsgeldkataloge. des. Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. zum. Fahrpersonalrecht
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- Frauke Boer
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1 Buß- und kataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Fahrpersonalrecht Stand
2 - 2 - Buß- und kataloge des LASI zum Fahrpersonalrecht I. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EG) 561/2006 II. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EWG) 3821/85 III. IV. Buß- und katalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz Buß- und katalog für Verstöße gegen Fahrpersonalverordnung V. Buß- und katalog für Verstöße gegen das AETR VI. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EWG) 3820/85 VII. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EWG) 2135/98 VIII. Buß- und katalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren 2
3 - 3 - I. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EG) 561/2006 VO (EG) 561/2006 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz FPersG 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz FPersG A Anforderungen an das Fahrpersonal n Schaffner oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters einsetzt. 8a Abs. 1 1 Je angefangenen 24- n- je Beifahrer oder Schaffner 25,- B 1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 n nicht einhält. zu 60 Minuten Bei Überschreiten von mehr als 1 bis zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene 1/2 Artikel 5 Abs.1 oder 2 Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 8a Abs. 2 1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 n eingehalten. zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 8a Abs. 1 2 Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 2 die zulässige Tageslenkzeit von 10 n nicht einhält. zu 30 Minuten zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene 1/2 Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 8a Abs. 2 1 die zulässige Tageslenkzeit von 10 n eingehalten. zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 8a Abs
4 - 4-8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz 3 die wöchentliche Lenkzeit von 56 n nicht einhält 1 Bei Überschreiten von bis zu 2 n Bei r Wochenlenkzeit von 58 bis 67 n je angefangene Bei mehr als 67 n je angefangene Artikel 6 Abs. 2 4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. zu 2 n Bei r Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 n je angefangene Bei mehr als 108 n je angefangene VO (EG) 561/2006 FPersG 8a Abs a Abs. 2 1 Artikel 6 Abs. 3 5 die Bestimmungen 8a Abs. 2 1 über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten zu 1 und je ½ 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz die wöchentliche Lenkzeit von 56 n eingehalten. Bei r Wochenlenkzeit bis zu 67 n je angefangene Bei mehr als 67 n je angefangene Artikel 6 Abs. 2 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten. Bei r Gesamtlenkzeit bis zu 108 n je angefangene Bei mehr als 108 n je angefangene Artikel 6 Abs. 3 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. zu 1 und je ½ FPersG 8a Abs a Abs a Abs. 1 2 Artikel 7 Satz 1 6 die Bestimmungen 8a Abs. 2 1 über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. zu 15 Minuten Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten Artikel 7 Satz 1 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. zu 15 Minuten 8a Abs Hinweis: 60 n Arbeitszeit dürfen nicht überschritten den, vgl. 21 a ArbZG 4
5 - 5-8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz und je angefangene weitere ¼ Artikel 7 Satz 1 7 die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n nicht einhält. zu 1 zu 3 n je angefangene Bei Unterschreiten von mehr als 3 n je angefangene Artikel 8 Abs. 2 oder 5 8 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält zu r zu 1 und je Artikel 8 Abs. 6 9 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. Bei Überschreiten je angefangenem 24- n- Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) 561/2006 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz FPersG Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere ¼ Artikel 7 Satz 1 8a Abs a Abs a Abs. 2 1 die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n eingehalten den. zu 3 n je angefangene Bei Unterschreiten von mehr als 3 n je angefangene Artikel 8 Abs. 2 oder 5 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten den. Bei Unterschreiten bis zu 1 und je Artikel 8 Abs. 6 die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten den. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. Bei Überschreiten je angefangenem 24- n- Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 FPersG 8a Abs a Abs a Abs die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. Bei Unterschreiten bs zu 1 8a Abs. 2 1 die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten. 8a Abs. 1 2 zu 9 n je angefangener Bei Unterschreiten bis zu 9 n je angefangener Bei Unterschreiten von Bei Unterschreiten von mehr als 9 n je 5
6 - 6-8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz mehr als 9 n je angefangener Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h 11 die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. zu 1 zu 5 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 5 n je angefangener Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h 12 den Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit r anderen Ruhezeit von mindestens 9 n verbindet. zu 1 zu 1 und je Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h 13 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. VO (EG) 561/2006 FPersG 8a Abs a Abs a Abs a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz angefangener Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h Nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eingehalten zu 5 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 5 n je angefangener Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h der Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit r anderen Ruhezeit von mindestens 9 n verbunden. zu 1 und je Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h FPersG 8a Abs a Abs. 1 2 Je 24-n- Artikel 6 Abs Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. Je 24 n- 50,- 8a Abs ,- Artikel 12 Satz 2 C Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne 6
7 - 7 - VO (EG) 561/2006 8a Abs. 2 Fahrpersonalgesetz 15 n Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. Je 24-n- FPersG 8a Abs ,- 8a Abs. 1 Fahrpersonalgesetz FPersG Artikel 16 Abs. 2 Unterabs n Linienfahrplan oder n Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 17 n Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. Je angefangene Woche Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c 18 als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler n Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen in 8a Absatz 2 1 genannte Vorschrift verstößt. 8a Abs ,- 8a Abs ,- 8a Abs. 3 Je vorschriftswidrigen Beförderungszeitplan für jedes betroffene Fahrzeug und für jeden Tag, an dem der Plan in Kraft war Art. 10 Abs. 4 Mindestens 500,- II. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EWG) 3821/85 VO (EWG) 3821/85 7
8 - 8-8 Abs Abs. 1 1 A Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise 1 ein Kontrollgerät nicht einbaut. je Fall 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt. Je 24-n- Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 3 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. Je 24-n- Artikel Abs Abs. 2 2 Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes sorgt. Je 24-n- Artikel 3 Abs. 1 Halbsatz 1 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt. Je 24-n- Artikel 13 4 ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt. Je angefangene Woche Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 5 ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet. Je angefangene Woche 23 Abs Abs ,- 23 Abs ,- 23 Abs ,- 23 Abs ,- 6 nicht dafür Sorge trägt, dass der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/ nicht vollständig erstellt den, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft den. Je 24-n- Der Ausdruck konnte nicht erstellt den, Kontrolle war nicht möglich. Je 24-n-, 23 Abs ,- Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass im Falle der Kontrolle der genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Ausdruck konnte nicht/ nicht vollständig erstellt den, die Daten konnten aber auf andere Weise beschafft den. Je 24-n- Der Ausdruck konnte nicht erstellt den, Kontrolle war nicht möglich. Je 24-n-, 23 Abs ,- 750,- Artikel 14 Abs. 1 8
9 - 9-8 Abs. 1 2 VO (EWG) 3821/85 8 Abs. 1 1 Unterabsatz 2 Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 7 Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht vorlegt bzw. aushändigt 23 Abs. 1 6 je 24-n- 750,- 8 andere Fahrerkarte benutzt. Je 24-n- 23 Abs. 2 4 Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder 3 9 defekte oder ungültige Fahrerkarte benutzt. Je 24-n- wenn dadurch 23 Abs. 2 4 Kontrolle erscht Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 oder 3 10 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen hinaus verwendet. Je 24-n-, wenn dadurch 23 Abs. 2 5 Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 9
10 VO (EWG) 3821/85 8 Abs n Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig fertigt oder dort genannte Angabe oder dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, Je 24-n-, wenn dadurch 23 Abs Abs. 1 1 Kontrolle erscht Artikel 15 Abs. 1 Unterabs kein Schaublatt oder k Fahrerkarte benutzt. Je 24-n-, Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 13 k Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält. Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht 23 Abs Abs ,- Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 14 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, so dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet den. 23 Abs. 2 8 Je 24-n-, wenn dadurch 10
11 VO (EWG) 3821/85 8 Abs. 1 2 Kontrolle erscht 150,- 8 Abs. 1 1 Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 15 Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet. 23 Abs. 2 8 Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 15 Abs nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen oder den Zeitgruppenschalter nicht oder nicht richtig betätigt. 23 Abs. 2 9 Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 15 Abs ein Symbol nicht oder nicht richtig in das Kontrollgerät eingibt. Je 24-n-, Artikel 15 Abs. 5a Unterabsatz 1 Satz 1 18 Ein Schaublatt, die Fahrerkarte, n Ausdruck oder 23 Abs Abs
12 VO (EWG) 3821/85 8 Abs. 1 2 handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 8 Abs. 1 1 Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b 19 Reparatur nicht rechtzeitig durchführen lässt. Je 24 n- Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 20 Reparatur nicht oder nicht richtig durchführen lässt. 23 Abs Abs ,- 21 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer macht. Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 1 22 bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht. Je 24-n-, wenn dadurch 23 Abs Abs Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 12
13 VO (EWG) 3821/85 8 Abs Abs. 1 1 Kontrolle erscht Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 23 Ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzt. Je 24-n- 23 Abs ,- Artikel 16 Abs. 3 Unterabsatz 3 III. Buß- und katalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonal Unternehmer A 8 Abs. 1 2 Fahrpersonalgesetz FPersG 8 Abs. 1 1 Fahrpersonalgesetz FPersG Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. 8 Abs. 1 1 c (Der Bußgeldbetrag muss in m angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen) 2500,- bis 7500,- B 2 Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlage nicht aushändigt. 3 Satz 1 FPersG Auskünfte und Unterlagen 8 Abs. 1 2 c Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 8 Abs. 1 1 d 13
14 Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Fahrpersonalgesetz 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG 8 Abs. 1 1 Fahrpersonalgesetz 750,- FPersG 4 Abs. 3 Satz 1 3 die Daten der Fahrerkarte 8 Abs. 1 1 e nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert pro Fahrer je 24 n- 4 Abs. 3 Satz 6 750,- 4 die Daten des Massespeichers nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert pro Fahrzeug je 24 n- 4 Abs. 3 Satz 6 5 ein Schaublatt oder n Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt pro Schaublatt oder Ausdruck 4 Abs. 3 Satz 7 6 die Daten nicht bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfr endet, folgenden Kalenderjahres löscht, die Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht vernichtet 8 Abs. 1 1 e 750,- 8 Abs. 1 1 f 750,- 8 Abs. 1 1 g 500,- je Fall 4 Abs. 3 Satz 8 7 nicht dafür Sorge trägt, dass lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt Je 24 n - 8 Abs. 1 1 h 750,- 4 Abs. 3 Satz 9 8 die Daten sowie die 8 Abs. 1 1 h Schaublätter und die zu fertigenden Ausdrucke nicht gegen Verlust und Beschädigung sichert Je angefangene Woche 500,- 14
15 Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Fahrpersonalgesetz FPersG 8 Abs. 1 1 Fahrpersonalgesetz FPersG 9 Schaublätter und Tätigkeitsnachweise als Mitglied des Fahrpersonals nicht unverzüglich nach Beendigung der Mitführpflicht dem Unternehmer aushändigt. 8 Abs. 1 2 d 4 Abs. 3 Satz 9 Für jedes nicht vorgelegte Schaublatt bzw. Tätigkeitsnachweis 50,- 4 Abs. 3 Satz 2 10 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 8 Abs. 1 2 e 150,- 4 Abs. 3 Satz 4 11 Maßnahme nicht duldet. 8 Abs. 1 2 f Maßnahme nicht duldet. 8 Abs.1 1 i 300,- 900,- 4 Abs. 5 Satz 5 12 r vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. 8 Abs. 1 2 g 4 Abs. 5 Satz 5 r vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. 8 Abs. 1 1 j 300,- 900,- 5 Abs. 1 Satz 1 oder 7 5 Abs. 1 Satz 1 oder 7 IV. Buß- und katalog für Verstöße gegen Fahrpersonalverordnung Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer A 8 Abs. 1 2 Buchstabe 1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 n nicht einhält. zu 60 Minuten 8 Abs. 1 1 Buchstabe Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen Bei Überschreiten von mehr als 1 bis zu 2 n je 21 Abs. 2 1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 n eingehalten. zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von 21 Abs
16 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene 1/2 h 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 561/ die zulässige Tageslenkzeit von 10 n nicht einhält. Bei Überschreiten von bis zu 30 Minuten zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene 1/2 h 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 561/ die wöchentliche Lenkzeit von 56 n nicht einhält Bei Überschreiten von bis zu 2 n Bei r Wochenlenkzeit von 58 bis 67 n je angefangene Bei mehr als 67 n je angefangene 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) 561/ die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. zu 2 n 21 Abs Abs Abs Abs. 1 1 Buchstabe mehr als 2 n je angefangene ½ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 561/2006 die zulässige Tageslenkzeit von 10 n eingehalten. zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit von 56 n eingehalten. Bei r Wochenlenkzeit bis zu 67 n je angefangene Bei mehr als 67 n je angefangene 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten. 21 Abs Abs Abs. 1 1 Bei r Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 n je angefangene Bei r Gesamtlenkzeit bis zu 108 n je angefangene Bei mehr als 108 n je angefan- Bei mehr als
17 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe gene 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) 561/ die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. Bei Überschreiten bis zu 60 Minuten Bei Überschreiten bis zu 1 und je ½ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) 561/ die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere ¼ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) 561/ die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n nicht einhält. Bei Unterschreiten bis zu 1 Bei Unterschreiten bis zu 3 n je angefangene Bei Unterschreiten von mehr als 3 n je angefangene 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 oder 5 VO 21 Abs Abs Abs Abs. 1 1 Buchstabe n je angefangene 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 VO (EG) 561/2006 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. zu 1 und je ½ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) 561/2006 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. zu 15 Minuten Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere ¼ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 VO (EG) 561/2006 die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n eingehalten den. Bei Unterschreiten bis zu 3 n je angefangene Bei Unterschreiten von mehr als 3 n je angefangene 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 21 Abs Abs Abs
18 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe (EG) 561/ die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält zu r Bei Unterschreiten von mehr als r je 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) 561/ die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. Bei Überschreiten je angefangenem 24- n- 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) 561/ Abs Abs Abs. 1 1 Buchstabe Abs. 2 oder 5 VO (EG) 561/2006 die Bestimmungen über die Einhaltung der Ruhezeiten in zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten den. Bei Unterschreiten bis zu 1 und je 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 VO (EG) 561/2006 die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten den. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. Bei Überschreiten je angefangenem 24- n- 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 VO (EG) 561/ Abs Abs die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. Bei Unterschreiten bis zu 1 Bei Unterschreiten bis zu 9 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 9 n je angefangener 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) 561/ die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit nicht 21 Abs. 2 1 Nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten. Bei Unterschreiten bis zu 9 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 9 n je angefangener 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) 561/ Abs. 2 1 Nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der reduzierten wöchentli- 21 Abs Abs
19 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe einhält. zu 1 zu 5 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 5 n je angefangener 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) 561/ den Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht mit r anderen Ruhezeit von mindestens 9 n verbindet. B zu 1 zu 1 und je 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) 561/ Abs Abs. 1 1 Buchstabe chen Ruhezeit eingehalten Bei Unterschreiten bis zu 5 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 5 n je angefangener 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) 561/2006 der Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit r anderen Ruhezeit von mindestens 9 n verbunden. zu 1 und je 1 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 in Verbindung mit Art 4 Buchstabe h VO (EG) 561/ Abs. 1 1 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise 13 andere Arbeits- oder Bereitschaftszeiten nicht festhält. Je 24-n- 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) 561/ Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. Je 24 n- 1 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 12 Satz 2 VO (EG) 561/ Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. Je 24-n- 21 Abs ,- 21 Abs ,- 21 Abs
20 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe, wenn dadurch 8 Abs. 1 1 Buchstabe Kontrolle erscht 75,- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar 30,- 1 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 16 Eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht 21 Abs ,- 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 17 Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft. 1 Abs. 6 Satz 7 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 18 Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. 1 Abs. 6 Satz 7 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 19 ein Schaublatt oder n Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. Pro Schaublatt oder Ausdruck 1 Abs. 6 Satz 7 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 20 Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht vorlegt. Pro Schaublatt oder Ausdruck 21 Abs Abs Abs Abs ,- 20
21 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe 8 Abs. 1 1 Buchstabe 1 Abs. 6 Satz 7 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 21 Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht rechtzeitig vorlegt. 21 Abs. 1 2 Je Kalendertag 25,- 22 ein Kontrollgerät oder n Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. Je 24-n- 21 Abs Abs. 6 Satz 7 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 1 Abs. 7 Satz 1 23 Bei Verwendung s Fahrtschreibers die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt. Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht 21 Abs ,- 1 Abs. 7 Satz 2 24 dem Fahrer Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. 21 Abs. 1 3 Je angefangene Woche 1 Abs. 7 Satz 3 25 das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt, 500,- 21 Abs. 1 3 Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht 750,- 26 die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt 21 Abs Abs. 7 Satz 3 21
22 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe Je 24-n-, wenn dadurch 8 Abs. 1 1 Buchstabe Kontrolle nicht möglich Kontrolle erscht 1 Abs. 7 Satz 4 27 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. Je 24-n- 21 Abs Abs andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt. Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht 2 Abs n Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Je 24-n-, wenn dadurch. Kontrolle erscht. 21 Abs ,- 21 Abs ,- 2 Abs. 3 Satz 1 30 bei Einsatz s Mietfahrzeuges nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert den. Pro Fahrzeug je 24- n- 21 Abs ,- 31 bei Verwendung s Mietfahrzeuges den 21 Abs Abs. 4 Satz 1 22
23 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig an den Unternehmer weiterleitet. 8 Abs. 1 1 Buchstabe Für jeden nicht weitergeleiten Ausdruck 50,- 2 Abs. 4 Satz 3 32 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert den. Je 24-n- 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 33 Daten nicht, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Je 24 n - 2 Abs. 5 Satz 4 34 Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. 2 Abs. 5 Satz 5 35 Wer als Vermieter s Fahrzeuges Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Je 24-n-, wenn dadurch. Kontrolle erscht 21 Abs ,- 21Abs ,- 21 Abs ,- 21 Abs ,- 2 Abs. 6 Satz 1 36 Kontrollunterlagen nicht 21 Abs. 1 8a zur Verfügung stellt, nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt. je Fall 100,- 37 die Fahrerkarte m Dritten zur Nutzung überlässt. Je 24-n- 21 Abs a 5 Abs. 4 Satz 1 38 die Fahrerkarte nicht 21 Abs mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. 2 (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85) 23
24 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe Je 24-n-, wenn dadurch 8 Abs. 1 1 Buchstabe. Kontrolle erscht 75,- 5 Abs. 4 Satz abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt. 21 Abs Je 24-n-, wenn dadurch Kontrolle erscht 75, ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. 41 ein Kontrollgerät nicht benutzt. Je 24-n- 21 Abs Satz 1 21 Abs ,- 19 Satz 2 42 Bescheinigung oder n Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Je 24-n-, wenn dadurch 21 Abs dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Je 24-n-, wenn dadurch 21 Abs ,- Kontrolle erscht. 75,- Kontrolle erscht. 20 Abs. 1 Satz 1 43 die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet. Je 24-n-, wenn dadurch 21 Abs Abs. 2. Kontrolle erscht. 75,- 20 Abs. 1 Satz 4 24
25 Fahrpersonalverordnung () Fahrpersonal Unternehmer 8 Abs. 1 2 Buchstabe 8 Abs. 1 1 Buchstabe 44 dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht für den vorgeschriebenen aufbewahrt Je 24-n-, wenn dadurch 21 Abs Kontrolle erscht.. 20 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 750,- V. Buß- und katalog für Verstöße gegen das AETR AETR 8 Abs Abs. 1 1 A 1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen gelenkt. Anforderungen an das Fahrpersonal 25 Abs. 2 1 n Fahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen einsetzt. 25 Abs.1 1 Je angefangenem 24 - n - 50,- Je angefangenem 24 - n - 100,- Artikel 5 Artikel 5 B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 25
26 Abs die zulässige Tageslenkzeit von 9 n nicht einhält. zu 60 Minuten Bei Überschreiten von mehr als r bis zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 3 die zulässige Tageslenkzeit von 10 n nicht einhält. zu 30 Minuten Bei Überschreiten von mehr als ½ und je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 4 die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen nicht einhält. zu 2 n Bei r Gesamtlenkzeit von mehr als 92 bis 108 n je angefangene Bei mehr als 108 n je angefangene Artikel 6 Abs Abs.2 2 AETR 25 Abs Abs. 1 1 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 n eingehalten. zu 2 und je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 n eingehalten. Bei Überschreiten bis zu 2 n je angefangene ½ Bei Überschreiten von mehr als 2 n je angefangene ½ Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 d nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten. Bei r Gesamtlenkzeit bis zu 108 n je angefangene Bei mehr als 108 n je angefangene Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 6 Abs Abs ,- 25 Abs
27 Abs die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. zu 60 Minuten zu 1 und je ½ Artikel 7 Abs. 1 6 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. zu 15 Minuten Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere ¼ Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 7 die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeiten in m 24 - oder 30 - n - nicht einhält. Bei Unterschreiten bis zu 1 zu 3 n je angefangene Bei Unterschreiten von mehr als 3 n je angefangene Artikel 8 Abs. 1, 2 AETR 25 Abs Abs Abs. 1 1 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Lenkdauer nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. zu 1 und je ½ Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 7 Abs. 1 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Die Lenkdauer wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. zu 15 Minuten Bei Unterschreiten von mehr als 15 Minuten und je angefangene weitere ¼ Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n eingehalten den. zu 3 n je angefangene Bei Unterschreiten von mehr als 3 n je angefangene Artikel 11 Abs. 1 i.v.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Satz 2 25 Abs Abs
28 AETR 8 Abs die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. Bei Überschreiten je angefangenem 24 n - Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 25 Abs Abs. 1 1 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten den. Wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. Bei Überschreiten je angefangenem 24 n - 25 Abs die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. zu 1 zu 9 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 9 n je angefangener Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. Artikel 8 Abs den Ausgleich für verkürzte Ruhezeit nicht mit r anderen Ruhezeit von acht n verbindet. zu 1 und je Artikel 8 Abs Abs Abs. 2 2 Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten den. Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten zu 9 n je angefangener Bei Unterschreiten von mehr als 9 n je angefangener Artikel 11 Absatz 1 i.v.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. Artikel 8 Abs. 3 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für verkürzte Ruhezeit mit r anderen Ruhezeit von acht n verbunden den kann. zu 1 und je Artikel 11 Abs. 1 i.v.m. Artikel 8 Abs Abs Abs ,- 28
29 AETR 8 Abs die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. 25 Abs Abs. 1 1 zu 1 und je angefangener weiteren Artikel 8 Abs. 8 Satz 2 12 Art oder Grund r Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. Je 24 - n - 25 Abs ,- Artikel 9 Satz 2 13 n festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. Je 24 - n 25 Abs ,- C Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise 14 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. Je 24 - n -, wenn dadurch 25 Abs. 2 4 Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar 30,- Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b 29
30 AETR 8 Abs bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt. 25 Abs Abs. 1 1 Je 24 - n -, wenn dadurch 150,- Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar 30,- Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c 16 ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt. Je 24 - n - 25 Abs. 2 5 Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d 17 nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt. 25 Abs. 2 6 Je 24 - n - Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e 18 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. Je 24 - n -, wenn dadurch 25 Abs. 2 6 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand gesetzt 25 Abs ,- 150,- Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e Kontrolle erscht Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e 30
31 Abs. 1 2 AETR 8 Abs nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt. 25 Abs. 1 3 Je angefangene Woche 500,- Artikel 10 Abs ein Schaublatt nicht, 25 Abs. 1 4 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. Je angefangene Woche Artikel 10 Abs ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Je 24 n Artikel 10 Abs nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt. Je 24 - n - 500,- 25 Abs ,- 25 Abs ,- 23 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet. Je 24 - n -, wenn dadurch Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR 24 m Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt. Je 24 - n -, wenn dadurch 25 Abs Abs. 2 7 Artikel 10 des Anhangs zum AETR Kontrolle nicht 150,- 31
32 AETR 8 Abs. 1 2 möglich 8 Abs. 1 1 Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR 25 kein Schaublatt benutzt. Je 24 - n - Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR 26 ein Schaublatt entnimmt. Je 24 - n -, wenn dadurch Kontrolle erscht Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR 27 ein Schaublatt über den hinaus verwendet, für den es bestimmt. Je 24 - n -, wenn dadurch Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar 25 Abs Abs Abs. 2 9 Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR 28 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet. Je 24 - n -, wenn dadurch 25 Abs ,- 32
33 AETR 8 Abs Abs. 1 1 Kontrolle erscht Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei austbar Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR VI. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EWG) 3820/85 VO (EWG) 3820/85 8 Abs. 1 2 Buchstabe b in Verbindung mit 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz 3 8 Abs. 1 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz A 1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters führt. Je angefangene Arbeitsschicht Anforderungen an das Fahrpersonal 22 Abs ,- n Fahrer oder Beifahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den genannten Anforderungen zu genügen einsetzt. 22 Abs. 2 1 Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer Beifahrer, Schaffner 100,- 25,- Artikel 5 Abs. 1 oder 2 2 ein Fahrzeug, ohne den festgesetzten Anforderungen zu genügen, führt. Je angefangene Arbeitsschicht 22 Abs ,- Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 B Artikel 5 Abs. 2 3 die zulässige Tageslenkzeit von 9 n nicht einhält. Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 22 Abs. 2 3 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 n eingehalten. 22 Abs Abs 3 Fahrpersonalgesetz vom
34 Abs. 1 2 Buchstabe b in Verbindung mit 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz 3 zu 1 und je ½ zu 60 Minuten Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 4 die zulässige Tageslenkzeit von 10 n nicht einhält. zu ½ und je ½ zu 30 Minuten Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 5 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag VO (EWG) 3820/85 22 Abs Abs Abs. 1 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz zu 1 und je ½ Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 n eingehalten. zu ½ und je ½ Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten den. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt. 60,- 22 Abs Abs. 1 2 zu 1 Tag zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.v.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) 6 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentliche Ruhezeit nicht einhält. zu 1 und je angefangener weiteren zu 1 Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.v.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) 7 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. 22 Abs. 2 3 Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.v.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.v.m. Artikel 15 Abs.1 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten. zu 1 und je angefangener weiteren Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 4 (i.v.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6) i.v.m. Artikel 15 Abs.1 22 Abs. 2 3 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten. 22 Abs Abs
35 Abs. 1 2 Buchstabe b in Verbindung mit 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz 3 zu 2 n und je Artikel 6 Abs. 2 8 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen nicht einhält. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. zu 1 und je ½ zu 60 Minuten Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 9 Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. VO (EWG) 3820/85 22 Abs Abs Abs. 1 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz zu 2 n und je Artikel 6 Abs. 2 i.v.m. Artikel 15 Abs.1 die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen eingehalten den. Lenkzeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. zu 1 und je ½ Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.v.m. Artikel 15 Abs.1 Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. 22 Abs Abs.1 2 Bei Unterschreiten über 15 Minuten und je ¼ zu 15 Minuten und je ¼ zu 15 Minuten Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 10 die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n nicht einhält. zu 1 und je zu 1 22 Abs. 2 3 Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 i.v.m. Artikel 15 Abs.1 die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in m 24 oder 30 n eingehalten den. zu 1 und je 22 Abs. 1 2 Artikel 8 Abs. 1 oder 2 11 den Ausgleich für verkürzte Ruhezeit nicht mit r anderen Ruhezeit verbindet. zu 1 und je 22 Abs. 2 3 Artikel 8 Abs. 1, 2, oder 6 i.v.m. Artikel 15 Abs.1 der Ausgleich für verkürzte Ruhezeit mit r anderen Ruhezeit verbunden. zu 1 und je Artikel 8 Abs. 6 i.v.m. 22 Abs
36 VO (EWG) 3820/85 8 Abs. 1 2 Buchstabe b in Verbindung mit 8 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz 3 zu 1 8 Abs. 1 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz Artikel 15 Abs.1 Artikel 8 Abs die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. 22 Abs. 2 3 zu 1 und je angefangener weiteren 30,- zu 1 Artikel 9 Unterabsatz 2 13 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. Je 24 n 22 Abs ,- C Artikel 12 Satz 2 Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne 14 n Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt. Je 24 n 22 Abs ,- Artikel 14 Abs n Linienfahrplan oder n Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet Artikel 14 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2, 3 oder 4 16 n Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. Je angefangene Woche 22 Abs ,- 22 Abs ,- Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 36
37 VII. Buß- und katalog für Verstöße gegen die VO (EWG) 2135/98 VO (EWG) 2135/98 Betrifft nur Fahrten, die vor dem begonnen wurden, es kann wie bei der VO (EG) 3820/85 verfahren den 8 Abs. 1 2 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz 1 Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt. 24 Je 24 n- Artikel 2 Abs. 4 2 Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überträgt. Je 24 n Artikel 2 Abs. 4 3 das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet. Je 24 n 150, , ,- Artikel 2 Abs. 4 VIII. Buß- und katalog für Verstöße von Fahrzeughaltern, Werkstattinhabern bzw. Installateuren A Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrzeughalter 8 Abs. 1 3 Fahrpersonalgesetz 1 Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt FPersG Fahrpersonalverordnung () Werkstattinhaber oder Installateur 8 Abs. 1 4 Fahrpersonalgesetz Auskünfte und Unterlagen 8 Abs. 1 3 B 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG 750,- Melde- und Rückgabepflichten 37
38 den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. 21 Abs ,- 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz 3 Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. C 4 Abs. 4 Satz 5 oder 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten 4 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) 3821/85 5 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR 21 Abs ,- 23 Abs ,- 25 Abs ,- 38
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